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576_1986 AT

576. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 576. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Wiener Übereinkommen über diplomatische Bezie-

hungen (BGBl. Nr. 66/1966, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 159/1986) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Jemen 10. April 1986

Katar 6. Juni 1986

Thailand 23. Jänner 1985

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte

erklärt

JEMEN

1. Die Arabische Republik Jemen hat das Recht,

von diplomatischen Vertretern oder diplomatischen

Missionen eingeführte Lebensmittel zu prüfen, um

festzustellen, ob sie in Menge und Art mit jener

Liste übereinstimmen, die den Zollbehörden und

der Protokollabteilung des Außenministeriums

zwecks Erlangung der Genehmigung zur zollfreien

Einfuhr gemäß Art. 36 des Übereinkommens vorgelegt

wurde.

2. Wenn ernsthafte und begründete Annahme

vorliegt, daß das Kuriergepäck Waren oder Gegenstände

enthält, die nicht in Art. 27 Abs. 4 des Übereinkommens

angeführt sind, behält sich die Arabische

Republik Jemen das Recht vor, eine Öffnung

des Gepäckstückes in Anwesenheit eines Vertreters

der betreffenden Botschaft zu verlangen. Falls die

Botschaft es ablehnt, diesem Ersuchen nachzukommen,

wird das Gepäckstück an seinen Herkunftsort

zurückgeschickt.

3. Vorbehalt betreffend die in Art. 37 Abs. 2 des

Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und

Immunitäten in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs-

und technischen Personals der Mission

die Arabische Republik Jemen wird die Bestimmungen

dieses Absatzes nur auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit anwenden.

KATAR

I. Zu Art. 27 Abs. 3

Die Regierung von Katar behält sich das Recht

vor, das Kuriergepäck in den nachstehenden zwei

Fällen zu öffnen

1. bei in flagranti festgestelltem Mißbrauch des

Kuriergepäcks für ungesetzliche, den Zwecken der

diesbezüglichen Bestimmungen über die Immunität

widersprechenden Absichten, indem diesem andere

als in Abs. 4 des genannten Artikels angeführte

diplomatische Schriftstücke und für den dienstlichen

Gebrauch bestimmte Gegenstände beigeschlossen

werden, was den Bestimmungen des

Übereinkommens und dem internationalen Recht

und Gewohnheit widerspricht.

In einem solchen Fall werden sowohl das Außenministerium

als auch die betreffende Mission

benachrichtigt. Das Gepäckstück wird nicht geöffnet,

außer mit Zustimmung des Außenministeriums.

Die Schmuggelware wird in Beisein eines Vertreters

des Ministeriums und der Mission beschlagnahmt.

2. Bei begründeten Hinweisen oder Verdacht,

daß die genannten Verletzungen verübt worden

sind.

In einem solchen Fall wird das Gepäckstück

nicht geöffnet, außer mit Zustimmung des Außenministeriums

und in Beisein eines Mitglieds der

betreffenden Mission. Falls die Erlaubnis zum Öffnen

des Gepäckstückes verweigert wird, wird es an

den Herkunftsort zurückgeschickt.

II. zu Art. 57 Abs. 2

Der Staat Katar erachtet sich nicht an Art. 37

Abs. 2 gebunden.

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