576. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Wiener Übereinkommen über diplomatische Bezie-
hungen (BGBl. Nr. 66/1966, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 159/1986) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Jemen 10. April 1986
Katar 6. Juni 1986
Thailand 23. Jänner 1985
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte
erklärt
JEMEN
1. Die Arabische Republik Jemen hat das Recht,
von diplomatischen Vertretern oder diplomatischen
Missionen eingeführte Lebensmittel zu prüfen, um
festzustellen, ob sie in Menge und Art mit jener
Liste übereinstimmen, die den Zollbehörden und
der Protokollabteilung des Außenministeriums
zwecks Erlangung der Genehmigung zur zollfreien
Einfuhr gemäß Art. 36 des Übereinkommens vorgelegt
wurde.
2. Wenn ernsthafte und begründete Annahme
vorliegt, daß das Kuriergepäck Waren oder Gegenstände
enthält, die nicht in Art. 27 Abs. 4 des Übereinkommens
angeführt sind, behält sich die Arabische
Republik Jemen das Recht vor, eine Öffnung
des Gepäckstückes in Anwesenheit eines Vertreters
der betreffenden Botschaft zu verlangen. Falls die
Botschaft es ablehnt, diesem Ersuchen nachzukommen,
wird das Gepäckstück an seinen Herkunftsort
zurückgeschickt.
3. Vorbehalt betreffend die in Art. 37 Abs. 2 des
Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und
Immunitäten in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs-
und technischen Personals der Mission
die Arabische Republik Jemen wird die Bestimmungen
dieses Absatzes nur auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit anwenden.
KATAR
I. Zu Art. 27 Abs. 3
Die Regierung von Katar behält sich das Recht
vor, das Kuriergepäck in den nachstehenden zwei
Fällen zu öffnen
1. bei in flagranti festgestelltem Mißbrauch des
Kuriergepäcks für ungesetzliche, den Zwecken der
diesbezüglichen Bestimmungen über die Immunität
widersprechenden Absichten, indem diesem andere
als in Abs. 4 des genannten Artikels angeführte
diplomatische Schriftstücke und für den dienstlichen
Gebrauch bestimmte Gegenstände beigeschlossen
werden, was den Bestimmungen des
Übereinkommens und dem internationalen Recht
und Gewohnheit widerspricht.
In einem solchen Fall werden sowohl das Außenministerium
als auch die betreffende Mission
benachrichtigt. Das Gepäckstück wird nicht geöffnet,
außer mit Zustimmung des Außenministeriums.
Die Schmuggelware wird in Beisein eines Vertreters
des Ministeriums und der Mission beschlagnahmt.
2. Bei begründeten Hinweisen oder Verdacht,
daß die genannten Verletzungen verübt worden
sind.
In einem solchen Fall wird das Gepäckstück
nicht geöffnet, außer mit Zustimmung des Außenministeriums
und in Beisein eines Mitglieds der
betreffenden Mission. Falls die Erlaubnis zum Öffnen
des Gepäckstückes verweigert wird, wird es an
den Herkunftsort zurückgeschickt.
II. zu Art. 57 Abs. 2
Der Staat Katar erachtet sich nicht an Art. 37
Abs. 2 gebunden.