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576_1983 AT

576. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Maßnahmen im Bereiche der Berufsausbildung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 576. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Maßnahmen im Bereiche der Berufsausbildung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über Maßnahmen im Bereiche

der Berufsausbildung, BGBl. Nr. 316/1982, wird

wie folgt geändert

§ 1 hat zu lauten

„§ 1. Ungeachtet des Ablaufes der im § 2 Abs. 7

und 8 des Berufsausbildungsgesetzes sowie der im

Art. III Z 1 Abs. 2 der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, vorgesehenen Fristen

dürfen Lehrlinge bis zum 31. Dezember 1985 neu

aufgenommen werden."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut.

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