576. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 615/1977 und des § 16 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße und über eine Änderung des
Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr
und dem Bundesminister für Justiz verordnet
Artikel I
Die Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 14. Dezember 1967, BGBl.
Nr. 401, über die Festsetzung von Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(AKHB 1967) in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 379/1977, 197/1980 und
605/1980 wird wie folgt geändert
1. Art. 2 hat zu lauten
„Versicherungsfall ist hinsichtlich der Versicherung
von Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis,
hinsichtlich der Versicherung von Vermögensschäden
eine Handlung oder Unterlassung, aus
denen Ersatzansprüche (Art. 1 Abs. 1) gegen den
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich
zusammenhängende Schäden aus derselben
Ursache gelten als ein Versicherungsfall."
2. Art. 6 Abs. 1 hat zu lauten
„Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt
des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers
von der Verpflichtung zur Leistung
bewirkt (§ 6 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
1958), werden bestimmt
a) die Verpflichtung, mit dem Fahrzeug nicht
eine größere Anzahl von Personen zu befördern
als jene, für die die Prämie tarifmäßig
berechnet worden ist,
b) die Verpflichtung, das Fahrzeug nicht zu
einem anderen als dem vereinbarten Zweck
zu verwenden, sofern der Tarif für den anderen
Verwendungszweck eine höhere Prämie
vorsieht."
3. Im Art. 6 Abs. 2 hat die lit. a zu entfallen und
sind die lit. b bis d als lit. a bis c zu bezeichnen.
4. Im Art. 6 Abs. 4 ist der Ausdruck „Abs. 1"
durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. a" und der Ausdruck
„lit. d" durch den Ausdruck „lit. c" zu ersetzen.
5. Im Art. 6 Abs. 5 ist der Ausdruck „lit. b" durch
den Ausdruck „lit. a" zu ersetzen.
6. Art. 8 Abs. 3 hat zu entfallen. Der Abs. 4 ist als
Abs. 3 zu bezeichnen.
7. Dem Art. 15 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von
vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles
eine Leistung zur Abdeckung des Schadens
erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers
wegen Verletzung einer Obliegenheit gemäß
Art. 8 Abs. 2 Z 1 nicht ein, wenn die Erfüllung der
Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach
Eintritt des Versicherungsfalles nachgeholt wird.
Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen
Verfahrens gemäß Art. 8 Abs. 2 Z 1 lit. c wird hiedurch
nicht berührt."
8. Im Art. 15 Abs. 6 zweiter Satz ist das Wort
„drei" durch das Wort „sechs" zu ersetzen.
9. Dem Art. 24 vorletzter Satz sind die Worte
„und Vermögenschäden" anzufügen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in
Kraft.