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576_1981 AT

576. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 576. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 615/1977 und des § 16 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße und über eine Änderung des

Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr

und dem Bundesminister für Justiz verordnet

Artikel I

Die Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 14. Dezember 1967, BGBl.

Nr. 401, über die Festsetzung von Allgemeinen

Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(AKHB 1967) in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 379/1977, 197/1980 und

605/1980 wird wie folgt geändert

1. Art. 2 hat zu lauten

„Versicherungsfall ist hinsichtlich der Versicherung

von Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis,

hinsichtlich der Versicherung von Vermögensschäden

eine Handlung oder Unterlassung, aus

denen Ersatzansprüche (Art. 1 Abs. 1) gegen den

Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person

entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich

zusammenhängende Schäden aus derselben

Ursache gelten als ein Versicherungsfall."

2. Art. 6 Abs. 1 hat zu lauten

„Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt

des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers

von der Verpflichtung zur Leistung

bewirkt (§ 6 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes

1958), werden bestimmt

a) die Verpflichtung, mit dem Fahrzeug nicht

eine größere Anzahl von Personen zu befördern

als jene, für die die Prämie tarifmäßig

berechnet worden ist,

b) die Verpflichtung, das Fahrzeug nicht zu

einem anderen als dem vereinbarten Zweck

zu verwenden, sofern der Tarif für den anderen

Verwendungszweck eine höhere Prämie

vorsieht."

3. Im Art. 6 Abs. 2 hat die lit. a zu entfallen und

sind die lit. b bis d als lit. a bis c zu bezeichnen.

4. Im Art. 6 Abs. 4 ist der Ausdruck „Abs. 1"

durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. a" und der Ausdruck

„lit. d" durch den Ausdruck „lit. c" zu ersetzen.

5. Im Art. 6 Abs. 5 ist der Ausdruck „lit. b" durch

den Ausdruck „lit. a" zu ersetzen.

6. Art. 8 Abs. 3 hat zu entfallen. Der Abs. 4 ist als

Abs. 3 zu bezeichnen.

7. Dem Art. 15 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von

vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles

eine Leistung zur Abdeckung des Schadens

erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers

wegen Verletzung einer Obliegenheit gemäß

Art. 8 Abs. 2 Z 1 nicht ein, wenn die Erfüllung der

Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach

Eintritt des Versicherungsfalles nachgeholt wird.

Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen

Verfahrens gemäß Art. 8 Abs. 2 Z 1 lit. c wird hiedurch

nicht berührt."

8. Im Art. 15 Abs. 6 zweiter Satz ist das Wort

„drei" durch das Wort „sechs" zu ersetzen.

9. Dem Art. 24 vorletzter Satz sind die Worte

„und Vermögenschäden" anzufügen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in

Kraft.

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