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576. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 576. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Freiberuflich tätige Unternehmer

§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten

Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge

nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden

Durchschnittssätze sind jeweils in

einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der

im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen

Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen

(einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme

der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9

lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie

der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der

Geschäftsveräußerungen.

§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer,

deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2

des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen

Kalenderjahr nicht mehr als 3000000 S betragen

hat.

§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für

§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt

ist, werden mit dem Durchschnittssatz

sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der

freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten

Berufsgruppen zusammenhängen.

(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz

berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abgezogen werden

a) die von anderen Unternehmern gesondert

in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen

von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

die der Abnutzung unterliegen und

deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften

des Einkommensteuerrechtes im

Kalenderjahr der Anschaffung nicht in

voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt

werden können;

b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für

Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten

Lieferungen entsprechen;

c) die den im § 3 unter Z 8 genannten

Unternehmern von Rechenzentren für

sonstige Leistungen im Zusammenhang mit

Datenverarbeitungsaufträgen in Rechnung

gestellte Steuer.

2. ABSCHNITT

Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende

§ 5. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer

der in § 6 dieser Verordnung angeführten

Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge

nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden

Durchschnittssätze sind jeweils in

einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der

im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6

Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart

(einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme

der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9

des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze

aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

§ 6. (1) Der Durchschnittssatz beträgt

(2) Die Einreibung der im Abs. 1 angeführten

Berufsgruppen erfolgt unter Bedachtnahme auf

den Fachgruppenkatalog (Anhang zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 454/

1979). Die in Klammern angeführten Ziffern der

Fachverbände (Bundesinnungen, Bundesgremien)

ergeben sich aus den Bestimmungen des Fachgruppenkataloges.

§ 7. (1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt

ist, werden mit dem Durchschnittssatz

sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der

gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der im

§ 6 angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.

(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz

berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abgezogen werden

1. Von den im § 6 angeführten Berufsgruppen

mit Ausnahme jener der Z 40, 41 und 62

a) die von anderen Unternehmern gesondert

in Rechnung gestellte Steuer für Fremd-

und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar

in die gewerbliche Leistung eingehen,

sowie für Lieferungen von Gegenständen

einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse,

Hilfsstoffe und Zutaten, die der

Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung

— sei es in derselben Beschaffenheit,

sei es nach vorheriger Bearbeitung

oder Verarbeitung —erwirbt;

b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für

Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten

Lieferungen entsprechen;

2. Von allen im § 6 angeführten Berufsgruppen

a) die von anderen Unternehmern gesondert

in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen

von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

die der Abnutzung unterliegen und

deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften

des Einkommensteuerrechtes im

Kalenderjahr der Anschaffung nicht in

voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt

werden können. Das gleiche gilt sinngemäß

für jene Steuer, die von anderen Unternehmern

für sonstige Leistungen im Zusammenhang

mit der Herstellung eines abnutzbaren

Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens,

dessen Herstellungskosten nach den

Vorschriften des Einkommensteuerrechtes

im Kalenderjahr der Herstellung nicht in

voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt

werden können, gesondert in Rechnung

gestellt wird;

b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für

Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten

Lieferungen entsprechen.

§ 8. (1) Bei Mischbetrieben (zB Tischlerei und

Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist

der Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe heranzuziehen,

deren Anteil am Umsatz im Sinne

des § 5 Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer ist

jedoch berechtigt, bei entsprechender Trennung

der Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe

vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu

nehmen; die Trennung der Umsätze kann auch

unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7

des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgen.

(2) Wenden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend

in einer nicht im § 6 angeführten Berufsgruppe

bewirkt, so ist die Ermittlung der abziehharen

Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz

grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen

hingegen die Umsätze in einer im § 6 angeführten

Berufsgruppe, so ist die Anwendung eines

Durchschnittssatzes insoweit möglich, als die Umsätze

auf diese im § 6 angeführte Berufsgruppe

entfallen. Die Trennung der Umsätze nach den

einzelnen Berufsgruppen kann auch unter sinngemäßer

Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes

1972 vorgenommen werden.

(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach § 6 zu

einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe

zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren

Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann

ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel

sowie allfällige Handelsumsätze von im § 6 nicht

angeführten Handelszweigen überwiegen.

3. ABSCHNITT

Gemeinnützige Einrichtungen

§ 9. (1) Körperschaften, Personenvereinigungen

und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen

oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34

bis 38 der Bundesabgabenordnung), können für

Kindergärten, Ferienaktionen für Kinder und

Jugendliche, Tagesmütteraktionen sowie für Siechen-

und Pflegeheime, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge

mit einem Durchschnittssatz von 8 vH

des aus der Tätigkeit der genannten Betriebe erzielten

Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des

Umsatzsteuergesetzes 1972) berechnen, wenn sie

für keine der in den genannten Betrieben erbrachten

Leistungen eine Rechnung im Sinne des

§ 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ausstellen.

(2) Der Durchschnittssatz gilt nicht für Vorsteuern

im Zusammenhang mit Leistungen, die

im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45

Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt

werden.

(3) Betriebe, für welche die Vorsteuern nach

dem im Abs. 1 genannten Durchschnittssatz ermittelt

werden, gelten als gesondert geführte

Betriebe im Sinne des § 12 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes

1972.

(4) Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche

Vorsteuern abgegolten, die mit den im

Abs. 1 bezeichneten Leistungen (einschließlich

der Vorsteuern für Bauleistungen) zusammenhängen.

4. ABSCHNITT

Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich

§ 10. Wird die abziehbare Vorsteuer nach

einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der

Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht

gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1981 in Kraft und ist erstmals auf die gemäß

§ 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in

das Kalenderjahr 1981 fallenden Vorsteuerbeträge

anzuwenden. Die Verordnung vom 13. Dezember

1976, BGBl. Nr. 692, ist auf Vorsteuerbeträge,

die nach dem 31. Dezember 1980 anfallen,

nicht mehr anzuwenden.

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