576. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Freiberuflich tätige Unternehmer
§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten
Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge
nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden
Durchschnittssätze sind jeweils in
einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der
im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen
Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen
(einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme
der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9
lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie
der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der
Geschäftsveräußerungen.
§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer,
deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2
des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als 3000000 S betragen
hat.
§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für
§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt
ist, werden mit dem Durchschnittssatz
sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der
freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten
Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz
berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abgezogen werden
a) die von anderen Unternehmern gesondert
in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die der Abnutzung unterliegen und
deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften
des Einkommensteuerrechtes im
Kalenderjahr der Anschaffung nicht in
voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt
werden können;
b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten
Lieferungen entsprechen;
c) die den im § 3 unter Z 8 genannten
Unternehmern von Rechenzentren für
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
Datenverarbeitungsaufträgen in Rechnung
gestellte Steuer.
2. ABSCHNITT
Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende
§ 5. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer
der in § 6 dieser Verordnung angeführten
Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge
nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden
Durchschnittssätze sind jeweils in
einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der
im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6
Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart
(einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme
der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9
des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze
aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
§ 6. (1) Der Durchschnittssatz beträgt
(2) Die Einreibung der im Abs. 1 angeführten
Berufsgruppen erfolgt unter Bedachtnahme auf
den Fachgruppenkatalog (Anhang zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 454/
1979). Die in Klammern angeführten Ziffern der
Fachverbände (Bundesinnungen, Bundesgremien)
ergeben sich aus den Bestimmungen des Fachgruppenkataloges.
§ 7. (1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt
ist, werden mit dem Durchschnittssatz
sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der im
§ 6 angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz
berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abgezogen werden
1. Von den im § 6 angeführten Berufsgruppen
mit Ausnahme jener der Z 40, 41 und 62
a) die von anderen Unternehmern gesondert
in Rechnung gestellte Steuer für Fremd-
und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar
in die gewerbliche Leistung eingehen,
sowie für Lieferungen von Gegenständen
einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse,
Hilfsstoffe und Zutaten, die der
Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung
— sei es in derselben Beschaffenheit,
sei es nach vorheriger Bearbeitung
oder Verarbeitung —erwirbt;
b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten
Lieferungen entsprechen;
2. Von allen im § 6 angeführten Berufsgruppen
a) die von anderen Unternehmern gesondert
in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die der Abnutzung unterliegen und
deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften
des Einkommensteuerrechtes im
Kalenderjahr der Anschaffung nicht in
voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt
werden können. Das gleiche gilt sinngemäß
für jene Steuer, die von anderen Unternehmern
für sonstige Leistungen im Zusammenhang
mit der Herstellung eines abnutzbaren
Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens,
dessen Herstellungskosten nach den
Vorschriften des Einkommensteuerrechtes
im Kalenderjahr der Herstellung nicht in
voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt
werden können, gesondert in Rechnung
gestellt wird;
b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten
Lieferungen entsprechen.
§ 8. (1) Bei Mischbetrieben (zB Tischlerei und
Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist
der Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe heranzuziehen,
deren Anteil am Umsatz im Sinne
des § 5 Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer ist
jedoch berechtigt, bei entsprechender Trennung
der Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe
vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu
nehmen; die Trennung der Umsätze kann auch
unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7
des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgen.
(2) Wenden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend
in einer nicht im § 6 angeführten Berufsgruppe
bewirkt, so ist die Ermittlung der abziehharen
Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz
grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen
hingegen die Umsätze in einer im § 6 angeführten
Berufsgruppe, so ist die Anwendung eines
Durchschnittssatzes insoweit möglich, als die Umsätze
auf diese im § 6 angeführte Berufsgruppe
entfallen. Die Trennung der Umsätze nach den
einzelnen Berufsgruppen kann auch unter sinngemäßer
Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes
1972 vorgenommen werden.
(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach § 6 zu
einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe
zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren
Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann
ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel
sowie allfällige Handelsumsätze von im § 6 nicht
angeführten Handelszweigen überwiegen.
3. ABSCHNITT
Gemeinnützige Einrichtungen
§ 9. (1) Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34
bis 38 der Bundesabgabenordnung), können für
Kindergärten, Ferienaktionen für Kinder und
Jugendliche, Tagesmütteraktionen sowie für Siechen-
und Pflegeheime, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge
mit einem Durchschnittssatz von 8 vH
des aus der Tätigkeit der genannten Betriebe erzielten
Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1972) berechnen, wenn sie
für keine der in den genannten Betrieben erbrachten
Leistungen eine Rechnung im Sinne des
§ 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ausstellen.
(2) Der Durchschnittssatz gilt nicht für Vorsteuern
im Zusammenhang mit Leistungen, die
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45
Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt
werden.
(3) Betriebe, für welche die Vorsteuern nach
dem im Abs. 1 genannten Durchschnittssatz ermittelt
werden, gelten als gesondert geführte
Betriebe im Sinne des § 12 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes
1972.
(4) Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche
Vorsteuern abgegolten, die mit den im
Abs. 1 bezeichneten Leistungen (einschließlich
der Vorsteuern für Bauleistungen) zusammenhängen.
4. ABSCHNITT
Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich
§ 10. Wird die abziehbare Vorsteuer nach
einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der
Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht
gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1981 in Kraft und ist erstmals auf die gemäß
§ 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in
das Kalenderjahr 1981 fallenden Vorsteuerbeträge
anzuwenden. Die Verordnung vom 13. Dezember
1976, BGBl. Nr. 692, ist auf Vorsteuerbeträge,
die nach dem 31. Dezember 1980 anfallen,
nicht mehr anzuwenden.