Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
576_1979 AT

576. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Finanzen)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 576. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Finanzen)

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes

(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für das Bundesministerium für Finanzen,

dessen nachgeordnete Dienststellen und die

Oesterreichische Nationalbank.

§ 2. Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne

des § 11 Abs. 1 DSG werden folgende pauschalierte

Kostenersätze festgelegt

1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand

der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck

der Verarbeitung (§ 8 Abs. 2 DSG);

2. für jede darüber hinausgehende Auskunft

500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen

Fällen, in denen die Auskunftserteilung

einen besonders hohen technischen oder organisatorischen

Aufwand erfordert, 1000 S

je Zweck der Verarbeitung.

§ 3. Die im § 2 angeführten Kostenersätze sind

nicht zu entrichten,

1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein

monatliches Einkommen die Richtsätze für

Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht

überschreitet, oder

2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung

geringfügig ist.

§ 4. (1) Dem Antragsteller ist der für die

Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz

mitzuteilen.

(2) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages

ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 1 mitgeteilte

Kostenersatz nicht entrichtet wurde.

§ 5. Die im § 11 DSG enthaltene Frist für

die Auskunftserteilung beginnt erst zu laufen,

sobald die Entrichtung des Kostenersatzes nachgewiesen

wird.

§ 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung

sind auf Fälle nicht anzuwenden, in denen durch

Rechtsvorschriften des Bundes besondere Auskunftsrechte

außerhalb des DSG festgelegt sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →