576. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Finanzen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes
(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für das Bundesministerium für Finanzen,
dessen nachgeordnete Dienststellen und die
Oesterreichische Nationalbank.
§ 2. Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne
des § 11 Abs. 1 DSG werden folgende pauschalierte
Kostenersätze festgelegt
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung (§ 8 Abs. 2 DSG);
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Auskunftserteilung
einen besonders hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S
je Zweck der Verarbeitung.
§ 3. Die im § 2 angeführten Kostenersätze sind
nicht zu entrichten,
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze für
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet, oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
§ 4. (1) Dem Antragsteller ist der für die
Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz
mitzuteilen.
(2) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 1 mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
§ 5. Die im § 11 DSG enthaltene Frist für
die Auskunftserteilung beginnt erst zu laufen,
sobald die Entrichtung des Kostenersatzes nachgewiesen
wird.
§ 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind auf Fälle nicht anzuwenden, in denen durch
Rechtsvorschriften des Bundes besondere Auskunftsrechte
außerhalb des DSG festgelegt sind.