576. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 5 Badener Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Oberwaltersdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 5
Badeiner Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b
Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende Trasse gemäß
§ 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971 als
Bundesstraße B gilt, wird im Bereich der Gemeinde
Oberwaltersdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 24,460, verläuft in gestreckter Linienführung
südlich der bestehenden Straße und
bindet bei km 24,775 wieder in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Oberwaltersdorf
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 305/36-75; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.