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576_1978 AT

576. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 5 Badener Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Oberwaltersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 576. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 5 Badener Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Oberwaltersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 5

Badeiner Schnellstraße, welche bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b

Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende Trasse gemäß

§ 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971 als

Bundesstraße B gilt, wird im Bereich der Gemeinde

Oberwaltersdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 24,460, verläuft in gestreckter Linienführung

südlich der bestehenden Straße und

bindet bei km 24,775 wieder in die bestehende

Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Oberwaltersdorf

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 305/36-75; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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