576. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10602 des ADR
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 61121 (41121) der Anlage B des ADR kann
monomeres Acrylamid in wässriger Lösung, das
als Stoff der Klasse 6.1. (IV a) Ziffer 11 b gilt,
unter folgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen
befördert werden.
1. Die Tanks müssen für einen Berechnungsdruck
von mindestens 4 kg/cm² brechnet sein.
Sie müssen doppelwandig sein und eine Feststoffzwischenschicht
von mindestens 50 mm
Stärke aufweisen. Wenn diese Schicht mit einer
Außenhülle aus Stahlblech überzogen ist, muß
diese eine Stärke von mindestens 0,5 mm haben;
eine Außenhülle aus glasfaserverstärktem Kunststoff
muß eine Stärke von mindestens 2 mm
haben.
Die Mindestwandstärke beträgt bei Verwendung
von Flußstahl 3 mm für Tanks mit einem
Durchmesser bis zu 1,8 m; sie erhöht sich auf
4 mm für Tanks mit einem Durchmesser von
mehr als 1,8 m.
2. Untenentleerung ist unter der Bedingung zugelassen,
daß die Vorschriften der Randnummer
212.301 des Anhangs B.1 b erfüllt sind. Die
Reinigungsöffnung muß mit einem Blindflansch
verschlossen sein.
3. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Stöße von
hinten durch eine in der Höhe der unteren Kante
des Tanks angebrachte Stoßstange geschützt sein,
die den Tank um mindestens 100 mm überragt
und ein Widerstandsmoment von mindestens
20 cm³ aufweist,
4. Die Verschlüsse dürfen die Scheitelhöhe oder
den Mannlochdeckel nicht um mehr als 150 mm
überragen. Andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich
durch einen Sicherheitsbügel geschützt
sein.
5. Die Tanks müssen einer Flüssigkeitsdruckprüfung
sowie einer inneren und einer äußeren
Prüfung unterzogen werden. Dabei ist der jeweils
höhere der beiden nachstehenden Drücke auszuüben
— 1,5 kg/cm² (Überdruck) oder
— der Druck, der dem 1,5fachen der Dampfspannung
des zu befördernden Stoffes bei
50° C entspricht.
Diese Prüfungen sind durch eine dafür zugelassene
Stelle in jenem Land durchzuführen, in
dem die Fahrzeuge eingetragen sind.
6. Die Tanks dürfen nur zu höchstens 95%
ihres Fassumgsraums gefüllt sein.
7. Die sonstigen Vorschriften des ADR für
Stoffe der Rn. 2601 11 b sind sinngemäß zu beachten.
8. Die Seiten und die Rückseite des Tankfahrzeuges
müssen mit einem Zettel nach
Muster 4 (Totenkopf) versehen sein.
9. An jedem Tank ist eine Tafel aus korrosionsfestem
Metall fest anzubringen. Diese hat zumindest
die folgenden Angaben zu enthalten
— Zulassungsnummer
— Hersteller oder Herstellerzeichen
— Herstellungsnummer
— Baujahr
— Prüfdruck
— Rauminhalt in Litern — bei unterteilten
Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils
— Berechnungstemperatur
— Datum (Monat und Jahr) der ersten und
der letzten der in regelmäßigen Zeitäbständen
wiederholten Prüfungen
— Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen
vorgenommen hat.
Bei Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert
werden, ist außerdem der höchstzulässige Betriebsdruck
anzugeben.
10. Die Zulassungsbescheinigung laut Anhang
B 3 der Anlage B des ADR hat die Bestätigung
zu enthalten, daß das Fahrzeug genehmigt und
zum Transport des obengenannten Stoffes zugelassen
ist. Der Absender hat im Beförderungspapier
zusätzlich zu vermerken
„Nach Randnummer 10602 des ADR vereinbarte
Beförderung".
Diese Sondervereinbarung gilt im Verkehr
zwischen den Niederlanden und Österreich.
Die für das ADR zuständige
Behörde der Niederlande
Den Haag, am 23. Dezember 1976
A. H. Rijnberg
Wien, 1977 10 25
Für den Bundesminister
für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger