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576_1977 AT

576. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10602 des ADR

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 576. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10602 des ADR

(Übersetzung)

Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 61121 (41121) der Anlage B des ADR kann

monomeres Acrylamid in wässriger Lösung, das

als Stoff der Klasse 6.1. (IV a) Ziffer 11 b gilt,

unter folgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen

befördert werden.

1. Die Tanks müssen für einen Berechnungsdruck

von mindestens 4 kg/cm² brechnet sein.

Sie müssen doppelwandig sein und eine Feststoffzwischenschicht

von mindestens 50 mm

Stärke aufweisen. Wenn diese Schicht mit einer

Außenhülle aus Stahlblech überzogen ist, muß

diese eine Stärke von mindestens 0,5 mm haben;

eine Außenhülle aus glasfaserverstärktem Kunststoff

muß eine Stärke von mindestens 2 mm

haben.

Die Mindestwandstärke beträgt bei Verwendung

von Flußstahl 3 mm für Tanks mit einem

Durchmesser bis zu 1,8 m; sie erhöht sich auf

4 mm für Tanks mit einem Durchmesser von

mehr als 1,8 m.

2. Untenentleerung ist unter der Bedingung zugelassen,

daß die Vorschriften der Randnummer

212.301 des Anhangs B.1 b erfüllt sind. Die

Reinigungsöffnung muß mit einem Blindflansch

verschlossen sein.

3. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Stöße von

hinten durch eine in der Höhe der unteren Kante

des Tanks angebrachte Stoßstange geschützt sein,

die den Tank um mindestens 100 mm überragt

und ein Widerstandsmoment von mindestens

20 cm³ aufweist,

4. Die Verschlüsse dürfen die Scheitelhöhe oder

den Mannlochdeckel nicht um mehr als 150 mm

überragen. Andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich

durch einen Sicherheitsbügel geschützt

sein.

5. Die Tanks müssen einer Flüssigkeitsdruckprüfung

sowie einer inneren und einer äußeren

Prüfung unterzogen werden. Dabei ist der jeweils

höhere der beiden nachstehenden Drücke auszuüben

— 1,5 kg/cm² (Überdruck) oder

— der Druck, der dem 1,5fachen der Dampfspannung

des zu befördernden Stoffes bei

50° C entspricht.

Diese Prüfungen sind durch eine dafür zugelassene

Stelle in jenem Land durchzuführen, in

dem die Fahrzeuge eingetragen sind.

6. Die Tanks dürfen nur zu höchstens 95%

ihres Fassumgsraums gefüllt sein.

7. Die sonstigen Vorschriften des ADR für

Stoffe der Rn. 2601 11 b sind sinngemäß zu beachten.

8. Die Seiten und die Rückseite des Tankfahrzeuges

müssen mit einem Zettel nach

Muster 4 (Totenkopf) versehen sein.

9. An jedem Tank ist eine Tafel aus korrosionsfestem

Metall fest anzubringen. Diese hat zumindest

die folgenden Angaben zu enthalten

— Zulassungsnummer

— Hersteller oder Herstellerzeichen

— Herstellungsnummer

— Baujahr

— Prüfdruck

— Rauminhalt in Litern — bei unterteilten

Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils

— Berechnungstemperatur

— Datum (Monat und Jahr) der ersten und

der letzten der in regelmäßigen Zeitäbständen

wiederholten Prüfungen

— Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen

vorgenommen hat.

Bei Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert

werden, ist außerdem der höchstzulässige Betriebsdruck

anzugeben.

10. Die Zulassungsbescheinigung laut Anhang

B 3 der Anlage B des ADR hat die Bestätigung

zu enthalten, daß das Fahrzeug genehmigt und

zum Transport des obengenannten Stoffes zugelassen

ist. Der Absender hat im Beförderungspapier

zusätzlich zu vermerken

„Nach Randnummer 10602 des ADR vereinbarte

Beförderung".

Diese Sondervereinbarung gilt im Verkehr

zwischen den Niederlanden und Österreich.

Die für das ADR zuständige

Behörde der Niederlande

Den Haag, am 23. Dezember 1976

A. H. Rijnberg

Wien, 1977 10 25

Für den Bundesminister

für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

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