576. Kundmachung: Neufestsetzung der staatlichen Inlandverschleißpreise für Salz
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 26. November 1975 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die
Inlandverschleißpreise für das aus den staatlichen
Salinen zum Verkauf gelangende Salz mit Gültigkeit
ab 27. November 1975 wie folgt neu
festgesetzt
PREISTARIF
Zu allen angeführten Preisen kommt die
Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.
Die unter Z. 1 bis 9 angeführten Preise gelten
für unverpacktes Salz. Die Lieferung zu diesen
Preisen erfolgt frachtfrei Bestimmungsstation
nach den Frachtsätzen der Wagenladungshauptklasse,
die der zu liefernden Salzsorte entspricht.
Kosten für eine Jodierung von Speisesalz und
für eine Denaturierung von Gewerbesalz werden
nicht angerechnet.
Die unter Z. 10 bis 12 angeführten Preise gelten
für Sole ohne Gebinde ab Saline.
Artikel II
Die bei der Einfuhr von Salz zu entrichtende
Monopolabgabe beträgt wie bisher für Speisesalz
2760 S, für Viehsalz 410 S und für anderes Salz
140 S je Tonne Eigengewicht.