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576_1975 AT

576. Kundmachung: Neufestsetzung der staatlichen Inlandverschleißpreise für Salz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 576. Kundmachung: Neufestsetzung der staatlichen Inlandverschleißpreise für Salz

Artikel I

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 26. November 1975 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die

Inlandverschleißpreise für das aus den staatlichen

Salinen zum Verkauf gelangende Salz mit Gültigkeit

ab 27. November 1975 wie folgt neu

festgesetzt

PREISTARIF

Zu allen angeführten Preisen kommt die

Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.

Die unter Z. 1 bis 9 angeführten Preise gelten

für unverpacktes Salz. Die Lieferung zu diesen

Preisen erfolgt frachtfrei Bestimmungsstation

nach den Frachtsätzen der Wagenladungshauptklasse,

die der zu liefernden Salzsorte entspricht.

Kosten für eine Jodierung von Speisesalz und

für eine Denaturierung von Gewerbesalz werden

nicht angerechnet.

Die unter Z. 10 bis 12 angeführten Preise gelten

für Sole ohne Gebinde ab Saline.

Artikel II

Die bei der Einfuhr von Salz zu entrichtende

Monopolabgabe beträgt wie bisher für Speisesalz

2760 S, für Viehsalz 410 S und für anderes Salz

140 S je Tonne Eigengewicht.

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