576. Bundesgesetz: Notariatstarifgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gebührenanspruch
§ 1. Die Notare haben für die Amtshandlungen,
die sie nach § 1 der Notariatsordnung
vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zu besorgen
haben, sowie für die Verfassung von Privaturkunden
nach § 5 Notariatsordnung Anspruch
auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr
§ 2. Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1
genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für
alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen
in der Kanzlei des Notars.
Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr
§ 3. (1) Für eine Tätigkeit, die von ungewöhnlichem
Umfang, besonderer Schwierigkeit, Verantwortlichkeit
oder mit besonderem Zeitaufwand
verbunden ist, hat der Notar Anspruch
auf eine Wertgebühr in einem entsprechend
höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch
nicht mehr als auf das Doppelte der tarifmäßigen
Gebühr.
(2) Für Tätigkeiten, die der Notar in der
Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen,
Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen aus
gerechtfertigten Gründen vornehmen muß oder
auf Verlangen der Partei vornimmt, erhöht sich
die tarifmäßige Wert- oder Zeitgebühr um die
Hälfte.
Ermäßigung der tarifmäßigen Gebühr
§ 4. Die tarifmäßige Wertgebühr ermäßigt
sich auf die Hälfte, wenn der Notar
1. zur Errichtung eines Notariatsaktes einen
ihm von der Partei beigestellten endgültigen
schriftlichen Entwurf verwenden kann, der, abgesehen
von den durch die Notariatsform
bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung
erfordert,
2. eine Privaturkunde über ein unter die §§ 18
bis 20 und 22 fallendes Geschäft nach § 54
Notariatsordnung bekräftigt,
auch wenn die Errichtung des Notariatsaktes
oder die Bekräftigung der Privaturkunde nur
vorgenommen worden ist, um einen Anspruch
vollstreckbar zu machen, oder
3. für die Verfassung einer Urkunde ein von
einer Gebietskörperschaft oder einer unter
öffentlicher Aufsicht stehenden Kredit- oder
Versicherungsunternehmung zur Verfügung gestelltes
Formblatt ohne wesentliche Änderung
oder Ergänzung verwenden kann.
Bemessung der Wertgebühr
§ 5. (1) Die Gebühr wird, soweit nicht anderes
bestimmt ist, nach dem Wert des Gegenstandes,
auf den sich die Tätigkeit bezieht, ohne Abzug
von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen.
(2) Als Wert des Gegenstandes gilt bei Rechtsgeschäften
mit ungleichwertigen Leistungen der
Vertragsteile, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt ist, der Wert der höheren Leistung.
(3) Bei Vorrangseinräumungen ist der Wert
des geringerwertigen Rechtes maßgebend.
(4) Bei Freilassungserklärungen ist vom Wert
des freigelassenen Gegenstandes und vom Wert
des bücherlichen Rechtes der geringere maßgebend.
(5) Bei Arbeits-, Bestand- oder Unterhaltsverträgen
ist bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag
der Leistungen des Arbeitgebers, des
Bestandnehmers bzw des Unterhaltsschuldners,
bei unbestimmter Dauer der dreifache Jahresbetrag
maßgebend.
(6) Bei bäuerlichen Übergabsverträgen ist der
Wert der übergebenen Liegenschaften und
Fahrnisse maßgebend. Wird zugleich mit einem
bäuerlichen Übergabsvertrag ein Ehepakt über
dasselbe Vermögen errichtet, so ist eine Gebühr
nur für den Übergabsvertrag zu entrichten. Soweit
der Ehepakt jedoch Vermögen betrifft, das
nicht schon Gegenstand des Übergabsvertrags
ist, wird der Wert dieses Vermögens der Bemessungsgrundlage
des Übergabsvertrags zugerechnet.
(7) Bei Vermögensteilungen ist der Gesamtwert
des zu teilenden Vermögens maßgebend.
(8) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf
Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag
des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung
des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um
das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im
Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend.
(9) Bei Gold- und Silbermünzen, bei ausländischen
Währungen und bei an der Börse notierten
Wertpapieren ist der Kurs des dem
Geschäftsabschluß vorhergegangenen letzten
Börsentags, bei nicht notierten Wertpapieren,
soweit sich aus der Parteienvereinbarung nicht
ein höherer Wert ergibt, der Nennwert maßgebend.
Bemessung der Zeitgebuhr
§ 6. (1) Kann die Gebühr nicht nach dem Wert
des Gegenstandes berechnet werden, so ist, soweit
nicht anderes bestimmt ist, eine Gebühr
zu entrichten, die sich nach der auf die Tätigkeit
verwendeten Zeit bestimmt.
(2) Bei der Berechnung der auf eine Tätigkeit
verwendeten Zeit kommt nicht bloß die für die
Verfassung und Niederschrift der Urkunde verwendete
Zeit, sondern überdies die Zeit in Anschlag,
die für vorbereitende Besprechungen mit
den Beteiligten, sonstige Vorarbeiten des Notars
und den Gang zu und von dem Ort der Verhandlung
außerhalb der Kanzlei des Notars aufgewendet
werden mußte.
(3) Bestehen für einzelne der im Abs. 2 genannten
Leistungen feste Gebühren, so gelten
diese.
(4) Wird eine Tätigkeit, die gewöhnlich in der
Kanzlei des Notars vorgenommen wird und für
die eine Wertgebühr zu entrichten ist, auf Verlangen
der Partei außerhalb der Kanzlei des
Notars vorgenommen, so gebührt dem Notar
neben der Wert- oder festen Gebühr die Gebühr
für die Zeit, die für den Gang zu und von dem
Ort der Vornahme der Tätigkeit außerhalb der
Kanzlei des Notars aufgewendet werden mußte.
(5) Für die Aufnahme von Protesten über
Wechsel, Schecks und andere Urkunden kann der
Notar die Zeitgebühr ansprechen, wenn er diese
Geschäfte außerhalb des Ortes (in Wien außerhalb
des Gemeindebezirks) seines Amtssitzes
vornimmt.
Zusammenhängende Rechtsgeschäfte
§ 7. Enthält eine Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte
derselben oder verschiedener Art, die
nicht zusammenhängende Bestandteile des
Hauptgeschäfts sind, so ist die Gebühr für jedes
einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Dies gilt
aber nicht für die in der Urkunde über das
Hauptgeschäft zwischen denselben Parteien zur
Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäfts
geschlossenen Nebengeschäfte und Nebenverabredungen.
Nicht vollendete Tätigkeiten
§ 8. Bleiben aufgetragene Amtshandlungen
oder Privaturkunden unvollendet, so hat der
Notar Anspruch auf den Teil der tarifmäßigen
Gebühr, der seiner bereits erbrachten Leistung
entspricht, soweit ihn kein Verschulden an der
Nichtvollendung trifft oder die erbrachte Leistung
für den Zahlungspflichtigen (§ 12) verwertbar
ist.
Unwirksame und unbrauchbare Urkunden
§ 9. Für eine wegen Formgebrechen oder sonst
aus Verschulden des Notars unwirksame Urkunde,
für Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften,
Zeugnisse und Beurkundungen, die
wegen eines Mangels unbrauchbar sind, ist keine
Gebühr zu entrichten.
Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen
und der Umsatzsteuer
§ 10, Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und
Rechtsgebühren, die Postgebühren, die angemessenen
Kosten notwendiger Ermittlungen, die
auf Ersuchen des Notars vorgenommen werden,
die Entfernungsgebühren und sonstige Barauslagen
sowie die Umsatzsteuer sind gesondert zu
ersetzen.
Aufrundung
§ 11. Die Gebührenbeträge sind auf volle
Schilling aufzurunden.
Zahlungspflicht
§ 12. Zur Entrichtung der Gebühr sind alle
Personen verpflichtet, die die Tätigkeit dem
Notar aufgetragen haben oder Teilnehmer des
mit ihrem Einverständnis notariell errichteten,
beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes gewesen
sind. Mehrere Zahlungspflichtige haften
zur ungeteilten Hand.
Zahlung der Gebühr
§ 13. (1) Der Notar kann die Zahlung der
Gebühr unmittelbar nach beendeter Tätigkeit
verlangen.
(2) Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften,
Zeugnisse und Beurkundungen, die vom Notar
verfaßten Privaturkunden und die von ihm erwirkten
Urkunden muß der Notar erst nach
Zahlung der Gebühren an die Partei hinausgeben.
Gebührenanspruch bei Substitution
§ 14. (1) Der für einen Notar bestellte Substitut
kann die Gebühren für die eigene Tätigkeit
und für die von ihm aus den Akten des substituierten
Notars erteilten Ausfertigungen, Auszuge,
Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen
von der Partei einheben. Er kann auch die noch
nicht entrichteten Gebühren für den substituierten
Notar in Empfang nehmen.
(2) Ist der Substitut für einen suspendierten
Notar bestellt, so darf dieser an den vom Substituten
nach Abs. 1 erster Satz eingehobenen
Gebühren keinen Anteil nehmen. Eine hierüber
getroffene Vereinbarung ist rechtsunwirksam.
(3) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den substituierten
Notar, wenn die Tätigkeit des Substituten
beendet ist.
Verzeichnung der Gebühr
§ 15. (1) Der Notar hat die von ihm beanspruchte
Gebühr dem Zahlungspflichtigen
schriftlich bekanntzugeben und deren Empfang
im Fall der Barzahlung schriftlich zu bestätigen.
(2) Auf Verlangen der Partei hat er dieser
auch ein gesondertes, die Gebühren im einzelnen
aufschlüsselndes Gebührenverzeichnis zu geben;
darin sind allfällige Erhöhungen der tarifmäßigen
Gebühr (§ 3) auszuweisen. Sind die verzeichneten
Gebühren bereits gezahlt worden, so ist
in dem Gebührenverzeichnis auch der Empfang
zu bestätigen.
Ersatzanspruch
§ 16. (1) Die §§ 8, 9, 11 bis 15 und 17 gelten
sinngemäß für den Ersatzanspruch nach § 10.
(2) Zur Deckung des voraussichtlichen Ersatzanspruchs
nach § 10 kann der Notar vor der
Vornahme der Tätigkeit von der Partei den
Erlag eines entspechenden Betrages verlangen.
Gütliche Vermittlung
§ 17. (1) Ist die Partei mit den vom Notar
beanspruchten Gebühren nicht einverstanden, so
kann sie oder der Notar auch die gütliche Vermittlung
der Notariatskammer in Anspruch
nehmen.
(2) Die Notariatskammer hat auf Ersuchen des
Gerichtes eine Stellungnahme über die Richtigkeit
und Angemessenheit der beanspruchten
Gebühren zu erstatten.
II. ABSCHNITT
TARIF
Wertgebuhren
§ 18. (1) Für zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit
sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen,
beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 1.000 S 55 S,
2 über 1.000 S bis einschließlich 2.000 S
110 S,
3. über 2.000 S bis einschließlich 15.000 S für
je angefangene weitere 1.000 S um 32 S
mehr,
4. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S
für je angefangene weitere 2.500 S um
95 S mehr,
5. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S
für je angefangene weitere 5.000 S um
140 S mehr,
6. über 60.000 S bis einschließlich 100.000 S
für je angefangene weitere 10.000 S um
235 S mehr,
7. über 100.000 S bis einschließlich 300.000 S
für je angefangene weitere 25.000 S um
295 S mehr,
8. über 300.000 S bis einschließlich
1,000.000 S für je angefangene weitere
50.000 S um 355 S mehr,
9. über 1,000.000 S bis einschließlich
5,000.000 S für je angefangene weitere
100'000 S um 710 S mehr,
10. über 5,000.000 S bis einschließlich
10,000.000 S für je angefangene weitere
500.000 S um 710 S mehr,
11. über 10.000.000 S für je angefangene
weitere 1,000.000 S um 710 S mehr, jedoch
nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage
von 50,000.000 S entspräche.
(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich
Liegenschaften, die der Land- oder
Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es
unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen
Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer
Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 1.000 S 35 S,
2. über 1.000S bis einschließlich 2.000 S 70 S,
3. über 2.000 S bis einschließlich 15.000 S
für je angefangene weitere 1.000 S um
25 S mehr,
4. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S
für je angefangene weitere 2.500 S um
60 S mehr,
5. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S
für je angefangene weitere 5.000 S um
90 S mehr,
6. über 60.000 S bis einschließlich 100.000 S
für je angefangene weitere 10.000 S um
120 S mehr,
7. über 100.000 S bis einschließlich 300.000 S
für je angefangene weitere 25.000 S um
295 S mehr,
8. über 300.000 S bis einschließlich
1,000.000S für je angefangene weitere
50.000 S um 355 S mehr,
9. über 1,000.000 S bis einschließlich
5,000.000 S für je angefangene weitere
100.000 S um 710 S mehr,
10. über 5,000.000 S bis einschließlich
10,000.000 S für je angefangene weitere
500.000 S um 710 S mehr,
11. über 10,000.000 S für je angefangene
weitere 1,000.000 S um 710 S mehr, jedoch
nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage
von 50,000.000 S entspräche.
§ 19. (1) Für Verträge (Erklärungen) über
Darlehen, sonstige Schuldbekenntnisse, Pfandbestellungen,
Krediteinräumungen, Forderungsabtretungen
oder Bürgschaften beträgt die Wertgebühr
bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 1.000 S 30 S,
2. über 1.000 S bis einschließlich 2.000 S 60 S,
3. über 2.000 S bis einschließlich 15.000 S
für je angefangene weitere 1.000 S um
22 S mehr,
4. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S
für je angefangene weitere 2.500 S um
65 S mehr,
5. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S
für je angefangene weitere 5.000 S um
90 S mehr,
6. über 60.000 S bis einschließlich 100.000 S
für je angefangene Weitere 10.000 S um
140 S mehr,
7. über 100.000 S bis einschließlich 300.000 S
für je angefangene weitere 25.000 S um
180 S mehr,
8. über 300.000 S bis einschließlich
1,000.000 S für je angefangene weitere
50.000 S um 180 S mehr,
9. über 1,000.000 S bis einschließlich
10,000.000 s für je angefangene weitere
100.000 S um 355 S mehr,
10. über 10,000.000 S für je angefangene
weitere 1,000.000 S um 355 S mehr, jedoch
nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage
von 50,000.000 S entspräche.
(2) Betrifft jedoch der Vertrag (die Erklärung)
hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder
Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient er (sie)
unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen
Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer
Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 1.000 S 25 S,
2. über 1.000 S bis einschließlich 2.000 S 50 S,
3. über 2.000 S bis einschließlich 15.000 S
für je angefangene weitere 1.000 S um
20 S mehr
4. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S
für je angefangene weitere 2.500 S um
45 S mehr,
5. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S
für je angefangene weitere 5.000 S um
60 S mehr,
6. über 60.000 S bis einschließlich 100.000 S
für je angefangene weitere 10.000 S um
70 S mehr,
7. über 100.000 S bis einschließlich 300.000 S
für je angefangene weitere 25.000 S um
180 S mehr,
8. über 300.000 S bis einschließlich
1,000.000 S für je angefangene weitere
50.000 S um 180 S mehr,
9. über 1,000.000 S bis einschließlich
10,000.000 S für je angefangene weitere
100.000 S um 355 S mehr,
10. über 10.000.000 S für je angefangene
weitere 1,000.000 S um 355 S mehr, jedoch
nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage
von 50,000.000 S entspräche.
§ 20. (1) Für Vereinbarungen, die sich nur auf
Wertsicherung, Stundung oder Änderung der
Verzinsung beziehen, für umfangreiche Vollmachten,
die bereits die wesentlichen Bestimmungen
des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts
enthalten, für Anweisungen und für Erklärungen;
die die Zustimmung zu einer Einverleibung
oder Löschung in den öffentlichen Büchern, eine
Vorrangseinräumung oder den Verzicht auf
einen bücherlichen Rang oder auf ein anderes
bücherliches Recht enthalten, sowie für einseitige
Erklärungen, die nicht unter eine andere Bestimmung
dieses Tarifes fallen, beträgt die Wertgebühr
bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 1.0.00 S 25 S,
2. über 1.000 S bis einschließlich 2.000 S 50 S,
3. über 2.000 S bis einschließlich 15.000 S
für je angefangene weitere 1.000 S um
20 S mehr,
4. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S
für je angefangene weitere 2.500 S um
45 S mehr,
5. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S
für je angefangene weitere 5.000 S um
60 S mehr,
6. über 60.000 S bis einschließlich 100.000 S
für je angefangene weitere 10.000 S um
70 S mehr,
7. über 100.000 S bis einschließlich 300.000 S
für je angefangene weitere 25.000 S um
90 S mehr,
8. über 300.000 S bis einschließlich
1,000.000 S für je angefangene weitere
50.000 S um 180 S mehr,
9. über 1,000.000 S bis einschließlich
5,000.000 S für je angefangene weitere
250.000 S um 180 S mehr,
10. über 5,000.000 S für je angefangene
weitere 500.000 S um 180 S mehr, jedoch
nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage
von 10,000.000 S entspräche.
(2) Betrifft jedoch ein in Abs. 1 genanntes Geschäft
hauptsächlich Liegenschaften, die der
Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und
dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen
Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei
einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 1.000 S 20 S,
2. über 1.000 S bis einschließlich 2.000 S 40 S,
3. über 2.000 S bis einschließlich 15.000 S
für je angefangene weitere 1.000 S um
15 S mehr,
4. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S
für je angefangene weitere 2.500 S um
35 S mehr,
5. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S
für je angefangene weitere 5.000 S um
45 S mehr,
6. über 60.000 S bis einschließlich 100.000 S
für je angefangene weitere 10.000 S um
50 S mehr,
7. über 100.000 S bis einschließlich 300.000 S
für je angefangene weitere 25.000 S um
60 S mehr,
8. über 300.000 S bis einschließlich
1,000.000 S für je angefangene weitere
50.000 S um 120 S mehr,
9. über 1,000.000 S bis einschließlich
5,000.000 S für je angefangene weitere
250.000 S um 120 S mehr,
10. über 5,000.000 S für je angefangene
weitere 500.000 S um 120 S mehr, jedoch
nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage
von 10,000.000 S entspräche.
§ 21. Besorge der Notar bei Geschäften, die
unter die §§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 oder § 20
Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung,
so hat er für die damit verbundenen
Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis
einschließlich 100.000 S Anspruch auf zwei
Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über
100.000 S Anspruch auf die Hälfte der ihm für
diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.
§ 22. Für einfache Vollmachten, besonders
wenn eine Drucksorte verwendet werden kann,
und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei
einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 5.000 S 10 S,
2. über 5.000 S bis einschließlich 10.000 S,
oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist,
13 S,
3. über 10.000 S bis einschließlich 30.000 S
16 S,
4. über 30.000 S bis einschließlich 50.000 S
23 S,
5. über 50.000 S bis einschließlich 100.000 S
34 S,
6. über 100.000 S 48 S.
§ 23. (1) Für Proteste über Wechsel, Schecks
und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr
bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 2.000 S 30 S,
2. über 2.000 S bis einschließlich 50.000 S
für je angefangene weitere-1.000 S um 15 S
mehr,
3. über 50.000 S bis einschließlich 100.000 S
für je angefangene weitere 1.000 S um
8 S mehr,
4. über 100.000 S für je angefangene weitere
1.000 S um 5 S mehr, jedoch nie mehr, als
einer Bemessungsgrundlage von 500.000 S
entspräche.
(2) Für jede weitere Vorlegung des Wechsels,
des Schecks oder der anderen Urkunde und für
die Nachfrage bei der Meldebehörde ist die Zeitgebühr,
jedoch für die halbe Stunde nie mehr
als die Wertgebühr zu entrichten.
§ 24. (1) Für die Übernahme von Geldern,
Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur
Verwahrung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung
und Ausfolgung an den bestimmten
Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber
oder der Besorgung des Erlages bei Behörden
beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 1.000 S 10 S,
2. über 1.000 S bis einschließlich 2.000 S 17 S,
3. über 2.000 S bis einschließlich 15.000 S
für je angefangene weitere 1.000 S um
7 S mehr,
4. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S
für je angefangene weitere 2.500 S um
16 S mehr,
5. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S
für je angefangene weitere 5.000 S um
35 S mehr,
6. über 60.000 S bis einschließlich 100.000 S
für je angefangene weitere 10.000 S um
45 S mehr,
7. über 100.000 S bis einschließlich 300.000 S
für je angefangene weitere 25.000 S um
120 S mehr,
8. über 300.000 S für je angefangene weitere
50.000 S um 240 S mehr, jedoch nie mehr,
als einer Bemessungsgrundlage von
1,000.000 S entspräche.
(2) Die Gebühr nach Abs. 1 gilt für die ersten
zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen
weiteren Monat ist ein Zwölftel der
Gebühr zu entrichten.
(3) Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks
oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines
Protestes übernommen werden, ist außer der
Protestgebühr keine Gebühr nach Abs. 1 zu
entrichten.
§ 25. (1) Für die Beglaubigung einer Unterschrift
beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 5.000 S 16 S,
2. über 5.000 S bis einschließlich 10.000 S,
oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist,
20 S,
3. über 10.000 S bis einschließlich 50.000 S
40 S,
4. über 50.000 S bis einschließlich 600.000 S
für je angefangene weitere 50.000 S um
20 S mehr,
5. über 600.000 S bis einschließlich
1,000.000 S für je angefangene weitere
200.000 S um 20 S mehr,
6. über 1,000.000 S für je angefangene
weitere 1,000.000 S um 80 S mehr, jedoch
nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage
von 10,000.000 S entspräche.
(2) Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer
Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen,
so ist für die zweite und jede weitere
Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach
Abs. 1 zu entrichten.
(3) Die Gebühren nach Abs. 1 gelten auch für
Lebenszeugnisse.
Zeitgebühren
§ 26. Die Zeitgebühr beträgt für jede, wenn
auch bloß angefangene halbe Stunde 60 S.
§ 27. Ist zu einer Tätigkeit ein zweiter Notar
beigezogen worden, so hat er außer auf allfällige
Entfernungsgebühren nur Anspruch auf
die einfache Zeitgebühr, jedoch nie auf mehr, als
die Gebühr des ersten Notars beträgt.
§ 28. Ist für eine der nachgenannten Tätigkeiten
eine Zeitgebühr zu entrichten, so beträgt
sie
1. für die Errichtung von letztwilligen Anordnungen
das Dreifache,
2. für die Errichtung von Schenkungsverträgen,
Erbverträgen und Ehepakten das Vierfache,
3. für die Errichtung von sonstigen Verträgen
das Sechsfache,
4. für die Beurkundung von Beratungen oder
Beschlüssen (§ 87 Notariatsordnung) oder von
Auslosungen (§ 88 Notariatsordnung) das Achtfache;
wird hierbei jedoch ein unter die §§ 18
bis 20 oder 22 fallendes Geschäft beurkundet, so
hat hierfür der Notar Anspruch auf die Wertgebühr,
sofern diese höher ist als die Zeitgebühr.
Abschriftenbeglaubigungsgebühren
§ 29. Für die Bestätigung der Übereinstimmung
von Abschriften oder Ablichtungen beträgt
die Gebühr für jede Seite der Abschrift
oder Ablichtung 10 S, bei Ziffernausweisen und
fremdsprachigen Texten das Doppelte: Eine
angefangene Seite wird für voll gerechnet;
Entfernungsgebühren
$ 30. (1) Dem Notar und den Kanzleiangestellten
gebührt, wenn sie sich zur Vornahme
einer Tätigkeit von der Kanzlei zu entfernen
haben, die Vergütung für die Fahrt-,
Verpflegungs- und Übernachtungskosten.
(2) Als Fahrtkosten gebühren, vorbehaltlich
des § 31,
1. die Kosten der Beförderung mit einem
Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn,
Autobus, Schiff, Flugzeug und dergleichen).
Hierbei gebührt einem Notar oder Notariatskandidaten
für Strecken, die er mit der Eisenbahn,
dem Schiff oder dem Flugzeug zurücklegt,
die Vergütung für die höchste, einem anderen
Kanzleiangestellten für die nächstniedrigere tatsächlich
geführte Klasse;
2. sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt
oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht
benützt werden kann, die Vergütung für einen
Kraftwagen;
3. sofern keine Fahrtmöglichkeit besteht, für
die auf den Fußweg entfallende Zeit die eineinhalbfache
Zeitgebühr.
(3) Als Verpflegskosten gebühren, wenn die
Abwesenheit vom Ort der Kanzlei des Notars
mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag,
an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den
Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise
fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender
Betrag.
(4) Als Übernachtungskosten gebühren, wenn
eine Übernachtung außerhalb des Ortes der
Kanzlei des Notars notwendig ist, für jede
Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung
ortsüblich entsprechender Betrag.
§ 31. (1) Dem Notar und den Kanzleiangestellten
in Wien gebührt für eine Tätigkeit,
die sie im Gemeindegebiet der Stadt Wien vornehmen,
in der Regel anstelle der Fahrtkosten
eine Entfernungsgebühr. Diese beträgt
1. wenn der Ort der Tätigkeit innerhalb des
Stadtbezirkes der Kanzlei des Notars gelegen ist,
für den Hin- und Rückweg je das Doppelte des
jeweiligen Straßenbahntarifs,
2. wenn der Ort der Tätigkeit in einem an
den Stadtbezirk der Kanzlei des Notars unmittelbar
angrenzenden Stadtbezirk gelegen ist, für
den Hin- und Rückweg je das Vierfache des jeweiligen
Straßenbahntarifs,
3. wenn der Ort der Tätigkeit in einem an
den Stadtbezirk der Kanzlei des Notars nicht
unmittelbar angrenzenden Stadtbezirk gelegen
ist, für den Hin- und Rückweg je das Achtfache
des jeweiligen Straßenbahntarifs.
(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 wegen Dringlichkeit
der Tätigkeit die Benützung eines Kraftwagens
geboten, so ist der Aufwand für den
Kraftwagen zu ersetzen.
Kanzleigebühren
§ 32. Die Schreibgebühr beträgt für jede Seite
10 S, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen
Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite
wird für voll gerechnet.
§ 33. (1) Für Protesturschriften und für
Empfangsbestätigungen ist eine Schreibgebühr
nicht zu entrichten.
(2) Für Abschriften, die auf Verlangen der
Partei hergestellt werden, ist auch in den Fällen
des Abs. 1 die Schreibgebühr zu entrichten.
§ 34. Für Ausfertigungen und für die den
Parteien erteilten Beurkundungen über Amtshandlungen
nach den §§ 83, 87 und 88
Notariatsordnung ist neben der Schreibgebühr
die Gebühr nach § 29 zu entrichten.
III. ABSCHNITT
FESTSETZUNG VON ZUSCHLÄGEN
§ 35. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrats durch Verordnung zu den
in diesem Bundesgesetz angeführten festen
Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen,
soweit dies notwendig ist, um den Notaren eine
den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende
angemessene Gebühr zu sichern. Die
sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind
in der Verordnung festzustellen; sie sind auf
volle Schilling aufzurunden.
IV. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Jänner 1974 in Kraft.
(2) Es ist auf diejenigen im § 1 dieses Bundesgesetzes
genannten Tätigkeiten der Notare anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1973 bewirkt
werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. das XI. Hauptstück der Notariatsordnung
vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75;
2. der Art. VIII des Bundesgesetzes vom
1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, betreffend Änderungen
der Notariatsordnung, in der Fassung des
§ 24 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgesetzes vom 3. März
1971, BGBl. Nr. 108, über die Gebühren der
Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz);
3. die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 260,
über den Notariatstarif, in der Fassung der Verordnungen
vom 28. November 1949, BGBl.
Nr. 281, vom 22. Mai 1951, BGBl. Nr. 120, und
vom 19. Juli 1973, BGBl. Nr. 209.
Vollziehung
§ 37. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz
betraut.