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576. Bundesgesetz: Notariatstarifgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 576. Bundesgesetz: Notariatstarifgesetz — NTG

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gebührenanspruch

§ 1. Die Notare haben für die Amtshandlungen,

die sie nach § 1 der Notariatsordnung

vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zu besorgen

haben, sowie für die Verfassung von Privaturkunden

nach § 5 Notariatsordnung Anspruch

auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr

§ 2. Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1

genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für

alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen

in der Kanzlei des Notars.

Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr

§ 3. (1) Für eine Tätigkeit, die von ungewöhnlichem

Umfang, besonderer Schwierigkeit, Verantwortlichkeit

oder mit besonderem Zeitaufwand

verbunden ist, hat der Notar Anspruch

auf eine Wertgebühr in einem entsprechend

höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch

nicht mehr als auf das Doppelte der tarifmäßigen

Gebühr.

(2) Für Tätigkeiten, die der Notar in der

Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen,

Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen aus

gerechtfertigten Gründen vornehmen muß oder

auf Verlangen der Partei vornimmt, erhöht sich

die tarifmäßige Wert- oder Zeitgebühr um die

Hälfte.

Ermäßigung der tarifmäßigen Gebühr

§ 4. Die tarifmäßige Wertgebühr ermäßigt

sich auf die Hälfte, wenn der Notar

1. zur Errichtung eines Notariatsaktes einen

ihm von der Partei beigestellten endgültigen

schriftlichen Entwurf verwenden kann, der, abgesehen

von den durch die Notariatsform

bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung

erfordert,

2. eine Privaturkunde über ein unter die §§ 18

bis 20 und 22 fallendes Geschäft nach § 54

Notariatsordnung bekräftigt,

auch wenn die Errichtung des Notariatsaktes

oder die Bekräftigung der Privaturkunde nur

vorgenommen worden ist, um einen Anspruch

vollstreckbar zu machen, oder

3. für die Verfassung einer Urkunde ein von

einer Gebietskörperschaft oder einer unter

öffentlicher Aufsicht stehenden Kredit- oder

Versicherungsunternehmung zur Verfügung gestelltes

Formblatt ohne wesentliche Änderung

oder Ergänzung verwenden kann.

Bemessung der Wertgebühr

§ 5. (1) Die Gebühr wird, soweit nicht anderes

bestimmt ist, nach dem Wert des Gegenstandes,

auf den sich die Tätigkeit bezieht, ohne Abzug

von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen.

(2) Als Wert des Gegenstandes gilt bei Rechtsgeschäften

mit ungleichwertigen Leistungen der

Vertragsteile, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt ist, der Wert der höheren Leistung.

(3) Bei Vorrangseinräumungen ist der Wert

des geringerwertigen Rechtes maßgebend.

(4) Bei Freilassungserklärungen ist vom Wert

des freigelassenen Gegenstandes und vom Wert

des bücherlichen Rechtes der geringere maßgebend.

(5) Bei Arbeits-, Bestand- oder Unterhaltsverträgen

ist bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag

der Leistungen des Arbeitgebers, des

Bestandnehmers bzw des Unterhaltsschuldners,

bei unbestimmter Dauer der dreifache Jahresbetrag

maßgebend.

(6) Bei bäuerlichen Übergabsverträgen ist der

Wert der übergebenen Liegenschaften und

Fahrnisse maßgebend. Wird zugleich mit einem

bäuerlichen Übergabsvertrag ein Ehepakt über

dasselbe Vermögen errichtet, so ist eine Gebühr

nur für den Übergabsvertrag zu entrichten. Soweit

der Ehepakt jedoch Vermögen betrifft, das

nicht schon Gegenstand des Übergabsvertrags

ist, wird der Wert dieses Vermögens der Bemessungsgrundlage

des Übergabsvertrags zugerechnet.

(7) Bei Vermögensteilungen ist der Gesamtwert

des zu teilenden Vermögens maßgebend.

(8) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf

Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag

des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung

des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um

das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im

Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend.

(9) Bei Gold- und Silbermünzen, bei ausländischen

Währungen und bei an der Börse notierten

Wertpapieren ist der Kurs des dem

Geschäftsabschluß vorhergegangenen letzten

Börsentags, bei nicht notierten Wertpapieren,

soweit sich aus der Parteienvereinbarung nicht

ein höherer Wert ergibt, der Nennwert maßgebend.

Bemessung der Zeitgebuhr

§ 6. (1) Kann die Gebühr nicht nach dem Wert

des Gegenstandes berechnet werden, so ist, soweit

nicht anderes bestimmt ist, eine Gebühr

zu entrichten, die sich nach der auf die Tätigkeit

verwendeten Zeit bestimmt.

(2) Bei der Berechnung der auf eine Tätigkeit

verwendeten Zeit kommt nicht bloß die für die

Verfassung und Niederschrift der Urkunde verwendete

Zeit, sondern überdies die Zeit in Anschlag,

die für vorbereitende Besprechungen mit

den Beteiligten, sonstige Vorarbeiten des Notars

und den Gang zu und von dem Ort der Verhandlung

außerhalb der Kanzlei des Notars aufgewendet

werden mußte.

(3) Bestehen für einzelne der im Abs. 2 genannten

Leistungen feste Gebühren, so gelten

diese.

(4) Wird eine Tätigkeit, die gewöhnlich in der

Kanzlei des Notars vorgenommen wird und für

die eine Wertgebühr zu entrichten ist, auf Verlangen

der Partei außerhalb der Kanzlei des

Notars vorgenommen, so gebührt dem Notar

neben der Wert- oder festen Gebühr die Gebühr

für die Zeit, die für den Gang zu und von dem

Ort der Vornahme der Tätigkeit außerhalb der

Kanzlei des Notars aufgewendet werden mußte.

(5) Für die Aufnahme von Protesten über

Wechsel, Schecks und andere Urkunden kann der

Notar die Zeitgebühr ansprechen, wenn er diese

Geschäfte außerhalb des Ortes (in Wien außerhalb

des Gemeindebezirks) seines Amtssitzes

vornimmt.

Zusammenhängende Rechtsgeschäfte

§ 7. Enthält eine Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte

derselben oder verschiedener Art, die

nicht zusammenhängende Bestandteile des

Hauptgeschäfts sind, so ist die Gebühr für jedes

einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Dies gilt

aber nicht für die in der Urkunde über das

Hauptgeschäft zwischen denselben Parteien zur

Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäfts

geschlossenen Nebengeschäfte und Nebenverabredungen.

Nicht vollendete Tätigkeiten

§ 8. Bleiben aufgetragene Amtshandlungen

oder Privaturkunden unvollendet, so hat der

Notar Anspruch auf den Teil der tarifmäßigen

Gebühr, der seiner bereits erbrachten Leistung

entspricht, soweit ihn kein Verschulden an der

Nichtvollendung trifft oder die erbrachte Leistung

für den Zahlungspflichtigen (§ 12) verwertbar

ist.

Unwirksame und unbrauchbare Urkunden

§ 9. Für eine wegen Formgebrechen oder sonst

aus Verschulden des Notars unwirksame Urkunde,

für Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften,

Zeugnisse und Beurkundungen, die

wegen eines Mangels unbrauchbar sind, ist keine

Gebühr zu entrichten.

Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen

und der Umsatzsteuer

§ 10, Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und

Rechtsgebühren, die Postgebühren, die angemessenen

Kosten notwendiger Ermittlungen, die

auf Ersuchen des Notars vorgenommen werden,

die Entfernungsgebühren und sonstige Barauslagen

sowie die Umsatzsteuer sind gesondert zu

ersetzen.

Aufrundung

§ 11. Die Gebührenbeträge sind auf volle

Schilling aufzurunden.

Zahlungspflicht

§ 12. Zur Entrichtung der Gebühr sind alle

Personen verpflichtet, die die Tätigkeit dem

Notar aufgetragen haben oder Teilnehmer des

mit ihrem Einverständnis notariell errichteten,

beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes gewesen

sind. Mehrere Zahlungspflichtige haften

zur ungeteilten Hand.

Zahlung der Gebühr

§ 13. (1) Der Notar kann die Zahlung der

Gebühr unmittelbar nach beendeter Tätigkeit

verlangen.

(2) Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften,

Zeugnisse und Beurkundungen, die vom Notar

verfaßten Privaturkunden und die von ihm erwirkten

Urkunden muß der Notar erst nach

Zahlung der Gebühren an die Partei hinausgeben.

Gebührenanspruch bei Substitution

§ 14. (1) Der für einen Notar bestellte Substitut

kann die Gebühren für die eigene Tätigkeit

und für die von ihm aus den Akten des substituierten

Notars erteilten Ausfertigungen, Auszuge,

Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen

von der Partei einheben. Er kann auch die noch

nicht entrichteten Gebühren für den substituierten

Notar in Empfang nehmen.

(2) Ist der Substitut für einen suspendierten

Notar bestellt, so darf dieser an den vom Substituten

nach Abs. 1 erster Satz eingehobenen

Gebühren keinen Anteil nehmen. Eine hierüber

getroffene Vereinbarung ist rechtsunwirksam.

(3) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den substituierten

Notar, wenn die Tätigkeit des Substituten

beendet ist.

Verzeichnung der Gebühr

§ 15. (1) Der Notar hat die von ihm beanspruchte

Gebühr dem Zahlungspflichtigen

schriftlich bekanntzugeben und deren Empfang

im Fall der Barzahlung schriftlich zu bestätigen.

(2) Auf Verlangen der Partei hat er dieser

auch ein gesondertes, die Gebühren im einzelnen

aufschlüsselndes Gebührenverzeichnis zu geben;

darin sind allfällige Erhöhungen der tarifmäßigen

Gebühr (§ 3) auszuweisen. Sind die verzeichneten

Gebühren bereits gezahlt worden, so ist

in dem Gebührenverzeichnis auch der Empfang

zu bestätigen.

Ersatzanspruch

§ 16. (1) Die §§ 8, 9, 11 bis 15 und 17 gelten

sinngemäß für den Ersatzanspruch nach § 10.

(2) Zur Deckung des voraussichtlichen Ersatzanspruchs

nach § 10 kann der Notar vor der

Vornahme der Tätigkeit von der Partei den

Erlag eines entspechenden Betrages verlangen.

Gütliche Vermittlung

§ 17. (1) Ist die Partei mit den vom Notar

beanspruchten Gebühren nicht einverstanden, so

kann sie oder der Notar auch die gütliche Vermittlung

der Notariatskammer in Anspruch

nehmen.

(2) Die Notariatskammer hat auf Ersuchen des

Gerichtes eine Stellungnahme über die Richtigkeit

und Angemessenheit der beanspruchten

Gebühren zu erstatten.

II. ABSCHNITT

TARIF

Wertgebuhren

§ 18. (1) Für zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit

sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen,

beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1. bis einschließlich 1.000 S 55 S,

2 über 1.000 S bis einschließlich 2.000 S

110 S,

3. über 2.000 S bis einschließlich 15.000 S für

je angefangene weitere 1.000 S um 32 S

mehr,

4. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S

für je angefangene weitere 2.500 S um

95 S mehr,

5. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S

für je angefangene weitere 5.000 S um

140 S mehr,

6. über 60.000 S bis einschließlich 100.000 S

für je angefangene weitere 10.000 S um

235 S mehr,

7. über 100.000 S bis einschließlich 300.000 S

für je angefangene weitere 25.000 S um

295 S mehr,

8. über 300.000 S bis einschließlich

1,000.000 S für je angefangene weitere

50.000 S um 355 S mehr,

9. über 1,000.000 S bis einschließlich

5,000.000 S für je angefangene weitere

100'000 S um 710 S mehr,

10. über 5,000.000 S bis einschließlich

10,000.000 S für je angefangene weitere

500.000 S um 710 S mehr,

11. über 10.000.000 S für je angefangene

weitere 1,000.000 S um 710 S mehr, jedoch

nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage

von 50,000.000 S entspräche.

(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich

Liegenschaften, die der Land- oder

Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es

unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen

Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer

Bemessungsgrundlage

1. bis einschließlich 1.000 S 35 S,

2. über 1.000S bis einschließlich 2.000 S 70 S,

3. über 2.000 S bis einschließlich 15.000 S

für je angefangene weitere 1.000 S um

25 S mehr,

4. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S

für je angefangene weitere 2.500 S um

60 S mehr,

5. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S

für je angefangene weitere 5.000 S um

90 S mehr,

6. über 60.000 S bis einschließlich 100.000 S

für je angefangene weitere 10.000 S um

120 S mehr,

7. über 100.000 S bis einschließlich 300.000 S

für je angefangene weitere 25.000 S um

295 S mehr,

8. über 300.000 S bis einschließlich

1,000.000S für je angefangene weitere

50.000 S um 355 S mehr,

9. über 1,000.000 S bis einschließlich

5,000.000 S für je angefangene weitere

100.000 S um 710 S mehr,

10. über 5,000.000 S bis einschließlich

10,000.000 S für je angefangene weitere

500.000 S um 710 S mehr,

11. über 10,000.000 S für je angefangene

weitere 1,000.000 S um 710 S mehr, jedoch

nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage

von 50,000.000 S entspräche.

§ 19. (1) Für Verträge (Erklärungen) über

Darlehen, sonstige Schuldbekenntnisse, Pfandbestellungen,

Krediteinräumungen, Forderungsabtretungen

oder Bürgschaften beträgt die Wertgebühr

bei einer Bemessungsgrundlage

1. bis einschließlich 1.000 S 30 S,

2. über 1.000 S bis einschließlich 2.000 S 60 S,

3. über 2.000 S bis einschließlich 15.000 S

für je angefangene weitere 1.000 S um

22 S mehr,

4. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S

für je angefangene weitere 2.500 S um

65 S mehr,

5. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S

für je angefangene weitere 5.000 S um

90 S mehr,

6. über 60.000 S bis einschließlich 100.000 S

für je angefangene Weitere 10.000 S um

140 S mehr,

7. über 100.000 S bis einschließlich 300.000 S

für je angefangene weitere 25.000 S um

180 S mehr,

8. über 300.000 S bis einschließlich

1,000.000 S für je angefangene weitere

50.000 S um 180 S mehr,

9. über 1,000.000 S bis einschließlich

10,000.000 s für je angefangene weitere

100.000 S um 355 S mehr,

10. über 10,000.000 S für je angefangene

weitere 1,000.000 S um 355 S mehr, jedoch

nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage

von 50,000.000 S entspräche.

(2) Betrifft jedoch der Vertrag (die Erklärung)

hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder

Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient er (sie)

unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen

Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer

Bemessungsgrundlage

1. bis einschließlich 1.000 S 25 S,

2. über 1.000 S bis einschließlich 2.000 S 50 S,

3. über 2.000 S bis einschließlich 15.000 S

für je angefangene weitere 1.000 S um

20 S mehr

4. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S

für je angefangene weitere 2.500 S um

45 S mehr,

5. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S

für je angefangene weitere 5.000 S um

60 S mehr,

6. über 60.000 S bis einschließlich 100.000 S

für je angefangene weitere 10.000 S um

70 S mehr,

7. über 100.000 S bis einschließlich 300.000 S

für je angefangene weitere 25.000 S um

180 S mehr,

8. über 300.000 S bis einschließlich

1,000.000 S für je angefangene weitere

50.000 S um 180 S mehr,

9. über 1,000.000 S bis einschließlich

10,000.000 S für je angefangene weitere

100.000 S um 355 S mehr,

10. über 10.000.000 S für je angefangene

weitere 1,000.000 S um 355 S mehr, jedoch

nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage

von 50,000.000 S entspräche.

§ 20. (1) Für Vereinbarungen, die sich nur auf

Wertsicherung, Stundung oder Änderung der

Verzinsung beziehen, für umfangreiche Vollmachten,

die bereits die wesentlichen Bestimmungen

des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts

enthalten, für Anweisungen und für Erklärungen;

die die Zustimmung zu einer Einverleibung

oder Löschung in den öffentlichen Büchern, eine

Vorrangseinräumung oder den Verzicht auf

einen bücherlichen Rang oder auf ein anderes

bücherliches Recht enthalten, sowie für einseitige

Erklärungen, die nicht unter eine andere Bestimmung

dieses Tarifes fallen, beträgt die Wertgebühr

bei einer Bemessungsgrundlage

1. bis einschließlich 1.0.00 S 25 S,

2. über 1.000 S bis einschließlich 2.000 S 50 S,

3. über 2.000 S bis einschließlich 15.000 S

für je angefangene weitere 1.000 S um

20 S mehr,

4. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S

für je angefangene weitere 2.500 S um

45 S mehr,

5. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S

für je angefangene weitere 5.000 S um

60 S mehr,

6. über 60.000 S bis einschließlich 100.000 S

für je angefangene weitere 10.000 S um

70 S mehr,

7. über 100.000 S bis einschließlich 300.000 S

für je angefangene weitere 25.000 S um

90 S mehr,

8. über 300.000 S bis einschließlich

1,000.000 S für je angefangene weitere

50.000 S um 180 S mehr,

9. über 1,000.000 S bis einschließlich

5,000.000 S für je angefangene weitere

250.000 S um 180 S mehr,

10. über 5,000.000 S für je angefangene

weitere 500.000 S um 180 S mehr, jedoch

nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage

von 10,000.000 S entspräche.

(2) Betrifft jedoch ein in Abs. 1 genanntes Geschäft

hauptsächlich Liegenschaften, die der

Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und

dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen

Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei

einer Bemessungsgrundlage

1. bis einschließlich 1.000 S 20 S,

2. über 1.000 S bis einschließlich 2.000 S 40 S,

3. über 2.000 S bis einschließlich 15.000 S

für je angefangene weitere 1.000 S um

15 S mehr,

4. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S

für je angefangene weitere 2.500 S um

35 S mehr,

5. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S

für je angefangene weitere 5.000 S um

45 S mehr,

6. über 60.000 S bis einschließlich 100.000 S

für je angefangene weitere 10.000 S um

50 S mehr,

7. über 100.000 S bis einschließlich 300.000 S

für je angefangene weitere 25.000 S um

60 S mehr,

8. über 300.000 S bis einschließlich

1,000.000 S für je angefangene weitere

50.000 S um 120 S mehr,

9. über 1,000.000 S bis einschließlich

5,000.000 S für je angefangene weitere

250.000 S um 120 S mehr,

10. über 5,000.000 S für je angefangene

weitere 500.000 S um 120 S mehr, jedoch

nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage

von 10,000.000 S entspräche.

§ 21. Besorge der Notar bei Geschäften, die

unter die §§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 oder § 20

Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung,

so hat er für die damit verbundenen

Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis

einschließlich 100.000 S Anspruch auf zwei

Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über

100.000 S Anspruch auf die Hälfte der ihm für

diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.

§ 22. Für einfache Vollmachten, besonders

wenn eine Drucksorte verwendet werden kann,

und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei

einer Bemessungsgrundlage

1. bis einschließlich 5.000 S 10 S,

2. über 5.000 S bis einschließlich 10.000 S,

oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist,

13 S,

3. über 10.000 S bis einschließlich 30.000 S

16 S,

4. über 30.000 S bis einschließlich 50.000 S

23 S,

5. über 50.000 S bis einschließlich 100.000 S

34 S,

6. über 100.000 S 48 S.

§ 23. (1) Für Proteste über Wechsel, Schecks

und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr

bei einer Bemessungsgrundlage

1. bis einschließlich 2.000 S 30 S,

2. über 2.000 S bis einschließlich 50.000 S

für je angefangene weitere-1.000 S um 15 S

mehr,

3. über 50.000 S bis einschließlich 100.000 S

für je angefangene weitere 1.000 S um

8 S mehr,

4. über 100.000 S für je angefangene weitere

1.000 S um 5 S mehr, jedoch nie mehr, als

einer Bemessungsgrundlage von 500.000 S

entspräche.

(2) Für jede weitere Vorlegung des Wechsels,

des Schecks oder der anderen Urkunde und für

die Nachfrage bei der Meldebehörde ist die Zeitgebühr,

jedoch für die halbe Stunde nie mehr

als die Wertgebühr zu entrichten.

§ 24. (1) Für die Übernahme von Geldern,

Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur

Verwahrung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung

und Ausfolgung an den bestimmten

Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber

oder der Besorgung des Erlages bei Behörden

beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1. bis einschließlich 1.000 S 10 S,

2. über 1.000 S bis einschließlich 2.000 S 17 S,

3. über 2.000 S bis einschließlich 15.000 S

für je angefangene weitere 1.000 S um

7 S mehr,

4. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S

für je angefangene weitere 2.500 S um

16 S mehr,

5. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S

für je angefangene weitere 5.000 S um

35 S mehr,

6. über 60.000 S bis einschließlich 100.000 S

für je angefangene weitere 10.000 S um

45 S mehr,

7. über 100.000 S bis einschließlich 300.000 S

für je angefangene weitere 25.000 S um

120 S mehr,

8. über 300.000 S für je angefangene weitere

50.000 S um 240 S mehr, jedoch nie mehr,

als einer Bemessungsgrundlage von

1,000.000 S entspräche.

(2) Die Gebühr nach Abs. 1 gilt für die ersten

zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen

weiteren Monat ist ein Zwölftel der

Gebühr zu entrichten.

(3) Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks

oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines

Protestes übernommen werden, ist außer der

Protestgebühr keine Gebühr nach Abs. 1 zu

entrichten.

§ 25. (1) Für die Beglaubigung einer Unterschrift

beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1. bis einschließlich 5.000 S 16 S,

2. über 5.000 S bis einschließlich 10.000 S,

oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist,

20 S,

3. über 10.000 S bis einschließlich 50.000 S

40 S,

4. über 50.000 S bis einschließlich 600.000 S

für je angefangene weitere 50.000 S um

20 S mehr,

5. über 600.000 S bis einschließlich

1,000.000 S für je angefangene weitere

200.000 S um 20 S mehr,

6. über 1,000.000 S für je angefangene

weitere 1,000.000 S um 80 S mehr, jedoch

nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage

von 10,000.000 S entspräche.

(2) Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer

Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen,

so ist für die zweite und jede weitere

Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach

Abs. 1 zu entrichten.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 gelten auch für

Lebenszeugnisse.

Zeitgebühren

§ 26. Die Zeitgebühr beträgt für jede, wenn

auch bloß angefangene halbe Stunde 60 S.

§ 27. Ist zu einer Tätigkeit ein zweiter Notar

beigezogen worden, so hat er außer auf allfällige

Entfernungsgebühren nur Anspruch auf

die einfache Zeitgebühr, jedoch nie auf mehr, als

die Gebühr des ersten Notars beträgt.

§ 28. Ist für eine der nachgenannten Tätigkeiten

eine Zeitgebühr zu entrichten, so beträgt

sie

1. für die Errichtung von letztwilligen Anordnungen

das Dreifache,

2. für die Errichtung von Schenkungsverträgen,

Erbverträgen und Ehepakten das Vierfache,

3. für die Errichtung von sonstigen Verträgen

das Sechsfache,

4. für die Beurkundung von Beratungen oder

Beschlüssen (§ 87 Notariatsordnung) oder von

Auslosungen (§ 88 Notariatsordnung) das Achtfache;

wird hierbei jedoch ein unter die §§ 18

bis 20 oder 22 fallendes Geschäft beurkundet, so

hat hierfür der Notar Anspruch auf die Wertgebühr,

sofern diese höher ist als die Zeitgebühr.

Abschriftenbeglaubigungsgebühren

§ 29. Für die Bestätigung der Übereinstimmung

von Abschriften oder Ablichtungen beträgt

die Gebühr für jede Seite der Abschrift

oder Ablichtung 10 S, bei Ziffernausweisen und

fremdsprachigen Texten das Doppelte: Eine

angefangene Seite wird für voll gerechnet;

Entfernungsgebühren

$ 30. (1) Dem Notar und den Kanzleiangestellten

gebührt, wenn sie sich zur Vornahme

einer Tätigkeit von der Kanzlei zu entfernen

haben, die Vergütung für die Fahrt-,

Verpflegungs- und Übernachtungskosten.

(2) Als Fahrtkosten gebühren, vorbehaltlich

des § 31,

1. die Kosten der Beförderung mit einem

Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn,

Autobus, Schiff, Flugzeug und dergleichen).

Hierbei gebührt einem Notar oder Notariatskandidaten

für Strecken, die er mit der Eisenbahn,

dem Schiff oder dem Flugzeug zurücklegt,

die Vergütung für die höchste, einem anderen

Kanzleiangestellten für die nächstniedrigere tatsächlich

geführte Klasse;

2. sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt

oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht

benützt werden kann, die Vergütung für einen

Kraftwagen;

3. sofern keine Fahrtmöglichkeit besteht, für

die auf den Fußweg entfallende Zeit die eineinhalbfache

Zeitgebühr.

(3) Als Verpflegskosten gebühren, wenn die

Abwesenheit vom Ort der Kanzlei des Notars

mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag,

an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den

Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise

fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender

Betrag.

(4) Als Übernachtungskosten gebühren, wenn

eine Übernachtung außerhalb des Ortes der

Kanzlei des Notars notwendig ist, für jede

Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung

ortsüblich entsprechender Betrag.

§ 31. (1) Dem Notar und den Kanzleiangestellten

in Wien gebührt für eine Tätigkeit,

die sie im Gemeindegebiet der Stadt Wien vornehmen,

in der Regel anstelle der Fahrtkosten

eine Entfernungsgebühr. Diese beträgt

1. wenn der Ort der Tätigkeit innerhalb des

Stadtbezirkes der Kanzlei des Notars gelegen ist,

für den Hin- und Rückweg je das Doppelte des

jeweiligen Straßenbahntarifs,

2. wenn der Ort der Tätigkeit in einem an

den Stadtbezirk der Kanzlei des Notars unmittelbar

angrenzenden Stadtbezirk gelegen ist, für

den Hin- und Rückweg je das Vierfache des jeweiligen

Straßenbahntarifs,

3. wenn der Ort der Tätigkeit in einem an

den Stadtbezirk der Kanzlei des Notars nicht

unmittelbar angrenzenden Stadtbezirk gelegen

ist, für den Hin- und Rückweg je das Achtfache

des jeweiligen Straßenbahntarifs.

(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 wegen Dringlichkeit

der Tätigkeit die Benützung eines Kraftwagens

geboten, so ist der Aufwand für den

Kraftwagen zu ersetzen.

Kanzleigebühren

§ 32. Die Schreibgebühr beträgt für jede Seite

10 S, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen

Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite

wird für voll gerechnet.

§ 33. (1) Für Protesturschriften und für

Empfangsbestätigungen ist eine Schreibgebühr

nicht zu entrichten.

(2) Für Abschriften, die auf Verlangen der

Partei hergestellt werden, ist auch in den Fällen

des Abs. 1 die Schreibgebühr zu entrichten.

§ 34. Für Ausfertigungen und für die den

Parteien erteilten Beurkundungen über Amtshandlungen

nach den §§ 83, 87 und 88

Notariatsordnung ist neben der Schreibgebühr

die Gebühr nach § 29 zu entrichten.

III. ABSCHNITT

FESTSETZUNG VON ZUSCHLÄGEN

§ 35. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrats durch Verordnung zu den

in diesem Bundesgesetz angeführten festen

Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen,

soweit dies notwendig ist, um den Notaren eine

den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende

angemessene Gebühr zu sichern. Die

sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind

in der Verordnung festzustellen; sie sind auf

volle Schilling aufzurunden.

IV. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit

1. Jänner 1974 in Kraft.

(2) Es ist auf diejenigen im § 1 dieses Bundesgesetzes

genannten Tätigkeiten der Notare anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1973 bewirkt

werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. das XI. Hauptstück der Notariatsordnung

vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75;

2. der Art. VIII des Bundesgesetzes vom

1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, betreffend Änderungen

der Notariatsordnung, in der Fassung des

§ 24 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgesetzes vom 3. März

1971, BGBl. Nr. 108, über die Gebühren der

Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz);

3. die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 260,

über den Notariatstarif, in der Fassung der Verordnungen

vom 28. November 1949, BGBl.

Nr. 281, vom 22. Mai 1951, BGBl. Nr. 120, und

vom 19. Juli 1973, BGBl. Nr. 209.

Vollziehung

§ 37. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz

betraut.

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