575. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 bis 8 und des § 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 514/1993, wird, hinsichtlich des § 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 396/ 1989, wird wie folgt geändert
1. Nach dem § 5 wird folgender § 5 a eingefügt
„Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung für Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§ 5 a. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 7 abzulegen."
2. In der Überschrift zu § 6, im § 6 Abs. 1 und 2, in der Überschrift zu § 7 und im § 20 Abs. 2 werden die Wendungen „Bildungsanstalt für Erzieher" und „Bildungsanstalten für Erzieher" jeweils durch die Wendungen „Bildungsanstalt für Sozialpädagogik" und „Bildungsanstalten für Sozialpädagogik" ersetzt.
3. Der bisherige Wortlaut des § 55 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; als Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 5 a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 575/1994 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft."