Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
575_1993 AT

575. Protokoll der XLIV. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vom 12. Mai 1949 vorgesehenen Gemischten Kommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 575. Protokoll der XLIV. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vom 12. Mai 1949 vorgesehenen Gemischten Kommission

Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehene Gemischte Kommission hat im Geiste erfolgreicher Zusammenarbeit ihre XLIV. Tagung in der Zeit vom 8. bis 9. Juni 1993 in Levico Terme (TN) abgehalten.

Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung des Warenverkehrs zwischen den beteiligten Regionen geprüft und folgendes vereinbart

Artikel 1

Mit dem Inkrafttreten der diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten die bisher geltenden Listen A und B außer Kraft.

Die diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten mit 1. Oktober in Kraft und gelten bis 30. September 1994.

Artikel 2

Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober 1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin in Kraft.

Artikel 3

Die in den diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B vorgesehenen Jahreskontingente erneuern sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte.

Die Kontingente der Listen A und B dürfen auch über das Ende des jeweiligen Vertragsjahres hinaus — und zwar bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres (letztmögliches Datum der Anmeldung zur Verzollung) — durch Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen seitens der zuständigen Behörden, welche nicht über dieses Datum hinaus gültig sein dürfen, ausgenützt werden.

Artikel 4

Die Gemischte Kommission hat die Realisierung der bei der letzten Tagung zur Sprache gebrachten Themen mit folgendem Ergebnis überprüft und dabei Folgendes festgestellt

a) Durchführung von Montage-Arbeiten im Accordino-Raum durch Firmen der begünstigten Gebiete

Die beiden Delegationen haben festgestellt, daß die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Probleme in zufriedenstellender Weise geregelt werden konnten.

b) Verwendung von Mobilfunkgeräten

Die Frage des Grenzübertrittes mit Mobilfunkgeräten wird angesichts der unmittelbar bevorstehenden Betriebsaufnahme des Paneuropäischen Mobilfunksystems GSM im Rahmen der zu führenden bilateralen GSM-Verhandlungen geregelt werden.

c) Projekt RAI III und Übertragung von Fernsehprogrammen nach Tirol und Vorarlberg

Die italienische Delegation wiederholt ihre bereits bei der XLIII. Tagung der Gemischten Kommission erklärte Bereitschaft, mit der Verwirklichung des Projektes einer Wiedergabe der TV-Signale von RAI III (einschließlich Sendungen in deutscher und ladinischer Sprache, wie sie in der Provinz Bozen ausgestrahlt werden) in Tirol und Vorarlberg auf Basis des von Seiten des Expertenkomitees in Innsbruck am 28. Mai 1991 vereinbarten technischen Projekts zu beginnen. Dabei bleibt die schon in der XLIII. Tagung abgegebene Erklärung, daß die österreichischen Stellen zur Übernahme der Kosten bereit sind, welche für die Realisierung des Projektes auf österreichischer Seite anfallen, ebenso aufrecht, wie die für alle eventuellen Zusatzkosten, welche sich aus den Autorenrechten bei der Programmwiedergabe ergeben.

Zum Ersuchen der österreichischen Delegation anläßlich der XLIII. Tagung der Gemischten Kommission auf Herstellung einer Richtfunkverbindung vom ORF-Büro Bozen zum Landesstudio Innsbruck teilt die italienische Delegation mit, daß sie grundsätzlich bereit ist, diesen Vorschlag zu verwirklichen. Sie stellt in Aussicht, die technische Abklärung dieses Projektes bis voraussichtlich Herbst 1993 vorzunehmen.

Die österreichische Delegation betont, daß ihrer Auffassung nach die Projekte für RAI III und für den ORF gemeinsam durchgeführt werden sollen.

d) Eisenbahnverkehr auf der Pustertalstrecke (Innsbruck—Lienz)

Die Gemischte Kommission hat die Arbeitsergebnisse des bei ihrer XLIII. Tagung beschlossenen Expertentreffens, welches am 4. Februar 1993 in Bozen stattgefunden hat, geprüft.

Die Gemischte Kommission ist zur Auffassung gekommen, daß die im österreichisch-italienischen Eisenbahnabkommen vom 9. November 1948 vorgesehene Regelung im Interesse der örtlichen Bevölkerung und im Einklang mit den europäischen Einigungsbemühungen einer Überprüfung unterzogen werden sollte.

e) Beseitigung von Hindernissen für den Straßengüterverkehr im Accordino-Raum

Die italienische Delegation hat festgestellt, daß bis heute noch keine Ansätze für eine Lösung der Frage gefunden wurden und hat daher neuerdings auf die Aktualität des Problems hingewiesen. Sie ist der Meinung, daß gemäß Art. 5 des Sonderabkommens vom 12. Mai 1949 (Accordino) und unter Berücksichtigung des Art. 3, Buchstabe d), des Gruber-Degasperi-Abkommens vom 5. September 1946 geeignete Maßnahmen für die Beseitigung der Hindernisse für den Quell- und Zielverkehr im Accordino-Raum durch die derzeitige Kontingentierung des Straßengüterverkehrs getroffen werden müßten.

Zu diesem Zwecke schlägt die Delegation unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des Warenaustausches im Accordino-Raum einerseits und der Wahrung des ökologischen Gleichgewichts im Alpengebiet andererseits vor, daß die interessierten Verwaltungen der beiden Länder eine Studiengruppe beauftragen, die Auswirkungen einer Einführung von Erleichterungen für den Warenverkehr mit Ursprung und Ziel im Accordino-Raum festzustellen und das Instrumentarium für eine korrekte Anwendung dieser Erleichterungen zu erarbeiten.

Im besonderen sollte die Studiengruppe

a) den Anteil des erleichterten Verkehrs am Gesamtaufkommen des Straßengüterverkehrs abschätzen;

b) geeignete Feststellungs- und Kontrollmaßnahmen studieren, die gewährleisten, daß die Erleichterungen ausschließlich den Wirtschaftsunternehmen der Accordino-Regionen zugute kommen.

Die österreichische Delegation versichert, daß sie dies den zuständigen Behörden mitteilen wird.

Artikel 5

Beide Delegationen stellen fest, daß auch für den Fall, daß die den Warenaustausch betreffenden Kompetenzen des gegenständlichen Abkommens mit einem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft von deren Regelungen absorbiert werden, die Gemischte Kommission, wie schon in den vergangenen Jahren, ein wichtiger Bezugspunkt zur Koordinierung anderer zentralstaatlicher Kompetenzen zum Zweck der Zusammenarbeit im Accordino-Raum bleiben wird.

Die beiden Delegationen werden die jeweils zuständigen innerstaatlichen Stellen in geeigneter Weise auf diesen Aspekt hinweisen.

Artikel 6

Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1994.

Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission nicht stattfinden sollte.

Gegeben zu Levico Terme am 9. Juni 1993

in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation: Botschafter Dr. Friedrich FRÖLICHSTHAL

Der Vorsitzende der italienischen Delegation: Botschafter Dr. Umberto TOFFANO

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste A

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste A

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation an den Vorsitzenden der italienischen Delegation.

Levico Terme, 9. Juni 1993

Herr Vorsitzender!

Im Verlauf der heute beendeten XLIV. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden Delegationen wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen und österreichischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1993 zusätzlich die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position angegebenen Beträge zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 2523 Mio. Lire beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Plafond nachstehender Waren in den Warenlisten B, die dem am heutigen Tag unterzeichneten Protokoll angeschlossen sind, gegenüber ihrem Plafond in den am 17. Juni 1992 in Bregenz vereinbarten Listen B erfahren hat.

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute unterzeichneten Protokolls angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Botschafter Dr. Friedrich FRÖLICHSTHAL

Der Vorsitzende der italienischen Delegation

an den Vorsitzenden der österreichischen Delegation.

Levico Terme, 9. Juni 1993

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, welches folgendermaßen lautet

„Im Verlauf der heute beendeten XLIV. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden Delegationen wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen und österreichischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1993 zusätzlich die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position angegebenen Beträge zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 2523 Mio. Lire beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Plafond nachstehender Waren in den Warenlisten B, die dem am heutigen Tag unterzeichneten Protokoll angeschlossen sind, gegenüber ihrem Plafond in den am 17. Juni 1992 in Bregenz vereinbarten Listen B erfahren hat.

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute unterzeichneten Protokolls angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung." Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen. Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Botschafter Dr. Umberto TOFFANO

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →