575_1991
AT
575. Verordnung: Übertragung der Bundesstraßenteilstrecke der A 4 Ost Autobahn von Parndorf zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 575. Verordnung: Übertragung der Bundesstraßenteilstrecke der A 4 Ost Autobahn von Parndorf zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft
1991_575_0 575. Verordnung: Übertragung der Bundesstraßenteilstrecke der A 4 Ost Autobahn von Parndorf zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft
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Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 5 ASFINAG-
Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, in der Fassung des
Buridesgesetzes BGBl. Nr. 419/1991 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn von
Parndorf zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf wird der
Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft
zur Planung und Errichtung übertragen.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage
enthalten.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die
gemäß Artikel II § 8 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den
Erfordernissen jeweils angepaßt.