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575_1991 AT

575. Verordnung: Übertragung der Bundesstraßenteilstrecke der A 4 Ost Autobahn von Parndorf zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 575. Verordnung: Übertragung der Bundesstraßenteilstrecke der A 4 Ost Autobahn von Parndorf zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 5 ASFINAG-

Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, in der Fassung des

Buridesgesetzes BGBl. Nr. 419/1991 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn von

Parndorf zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf wird der

Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft

zur Planung und Errichtung übertragen.

Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage

enthalten.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die

gemäß Artikel II § 8 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den

Erfordernissen jeweils angepaßt.

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