575. Verordnung: Dental-Amalgam
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Gesundheitsschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 163/1952, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
§ 1. (1) Legierungen zur Herstellung von
Dental-Amalgam dürfen nicht in Verkehr gebracht
werden, wenn die daraus nach der Gebrauchsanweisung
des Herstellers angefertigten und drei Wochen
ausgelagerten Dental-Amalgame nach dem im
Anhang angeführten Prüfverfahren mehr als
0,5 Flächenprozent Gamma-2-Phase aufweisen.
(2) Dental-Amalgam, das aus einer Legierung
hergestellt wird, die dem Abs. 1 nicht entspricht,
darf nicht am Patienten angewendet werden.
(3) Die Einhaltung des Grenzwertes im Sinne des
Abs. 1 ist dem Bundeskanzleramt vor dem Inverkehrbringen
vom inländischen Hersteller bzw.
Depositeur durch ein Gutachten
1. einer staatlichen oder staatlich autorisierten
Prüfstelle,
2. eines Ziviltechnikers oder
3. eines Technischen Büros
jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse nachzuweisen.
§ 2. Die Behältnisse, mit denen Legierungen zur
Herstellung von Dental-Amalgam in Verkehr
gebracht werden, müssen zumindest folgende
Angaben aufweisen
1. Name oder Firma des inländischen Herstellers
oder Depositeurs,
2. Handelsbezeichnungen der Legierung,
3. Chargenbezeichnung (Seriennummer oder
Buchstaben-Zahlenkombination) und
4. Nettomasse der Legierung in Gramm.
§ 3.. Jedem Behältnis im Sinne des § 2 ist eine
Gebrauchsanweisung für die Verarbeitung des
Inhaltes beizufügen, die zumindest folgende Angaben
zu enthalten hat
1. das Mischungsverhältnis von Quecksilber und
Legierung,
2. die empfohlene Mischmethode von Legierung
und Quecksilber, die auf maschinelles Mischen
abgestimmt sein muß, sowie die Art der
Dosierung geeigneter Portionen, die dazu
passenden Mischzeiten und den Hinweis auf
mindestens ein geeignetes Mischgerät, wobei
auch mehrere zulässige Mischmethoden beschrieben
werden dürfen, und
3. die chemische Zusammensetzung der Legierung
in Prozenten mit Angabe aller Elemente,
die zu mehr als 0,1 % vorhanden sind.
§ 4. Die Verordnungen auf Grund des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, in der jeweils
geltenden Fassung werden durch diese Verordnung
nicht berührt.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990
in Kraft.