575. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 36/1964,
der Kundmachung BGBl. Nr. 365/1970, der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 338/1971, 646/1975,
618/1977, 646/1978, 561/1980, 597/1983 und
48/1986 sowie der Kundmachung BGBl.
Nr. 549/1987 wird wie folgt geändert
1. Im § 18 wird als zweiter Satz eingefügt
„An diese Personen dürfen Postsendungen auch am
Postschalter abgegeben werden."
2. § 10 Abs. 1 Z 1 der Anlage 1 lautet
„Antwortsendungen sind nichtbescheinigte
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Pakete, auf
denen eine gedruckte Anschrift und der gedruckte
Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben"
angebracht sind."
3. Die §§ 1 bis 4 der Anlage 2 lauten
4. § 6 der Anlage 2 lautet
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1990 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr betraut.