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575_1989 AT

575. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 575. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 36/1964,

der Kundmachung BGBl. Nr. 365/1970, der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 338/1971, 646/1975,

618/1977, 646/1978, 561/1980, 597/1983 und

48/1986 sowie der Kundmachung BGBl.

Nr. 549/1987 wird wie folgt geändert

1. Im § 18 wird als zweiter Satz eingefügt

„An diese Personen dürfen Postsendungen auch am

Postschalter abgegeben werden."

2. § 10 Abs. 1 Z 1 der Anlage 1 lautet

„Antwortsendungen sind nichtbescheinigte

Briefe, Postkarten, Drucksachen und Pakete, auf

denen eine gedruckte Anschrift und der gedruckte

Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben"

angebracht sind."

3. Die §§ 1 bis 4 der Anlage 2 lauten

4. § 6 der Anlage 2 lautet

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1990 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr betraut.

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