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575_1988 AT

575. Verordnung: Lebensmittel-Importmeldeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 575. Verordnung: Lebensmittel-Importmeldeverordnung

Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. (1) Empfänger im Sinne des § 52 Abs. 2 lit. b

des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils

geltenden Fassung, haben die in der Anlage

genannten und aus dem Zollausland zu

Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung

eingeführten Waren dem Landeshauptmann,

in dessen Amtsbereich sich die

Ware zum Zeitpunkt der Bekanntgabe befindet, in

zweifacher Ausfertigung zu melden. Befindet sich

die zu meldende Ware jedoch auf dem Transport,

so hat die Meldung an jenen Landeshauptmann zu

erfolgen, in dessen Amtsbereich sich der Lagerort

befindet, an den die Ware auf Veranlassung des

Empfängers verbracht wird.

(2) Der Landeshauptmann hat unverzüglich die

Zweitausfertigung der Meldung dem Bundesminister

für Gesundheit und öffentlicher Dienst vorzulegen.

(3) Die Meldung hat unter Verwendung der hiefür

amtlich aufgelegten Formblätter zu erfolgen,

die insbesondere Angaben über den Empfänger,

über die Ware nach Art, Sachbezeichnung, Nummer

und Unternummer bzw. ex-Position gemäß

der Anlage, die Menge der Ware, den Hersteller

der Ware, das Erzeugungsland, den Lager- oder

inländischen Bestimmungsort und das Abfertigungszollamt

zu enthalten haben.

§ 2. Die Meldung ist spätestens am ersten

Arbeitstag zu erstatten, welcher der zollamtlichen

Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr

zum Ungewissen Verkauf

oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung

erfolgt.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1989 in Kraft.

(2) Die Lebensmittel-Importmeldeverordnung,

BGBl. Nr. 182/1978, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 136/1981 und BGBl. Nr. 553/

1983 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer

Kraft.

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