575. Verordnung: Lebensmittel-Importmeldeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. (1) Empfänger im Sinne des § 52 Abs. 2 lit. b
des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils
geltenden Fassung, haben die in der Anlage
genannten und aus dem Zollausland zu
Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung
eingeführten Waren dem Landeshauptmann,
in dessen Amtsbereich sich die
Ware zum Zeitpunkt der Bekanntgabe befindet, in
zweifacher Ausfertigung zu melden. Befindet sich
die zu meldende Ware jedoch auf dem Transport,
so hat die Meldung an jenen Landeshauptmann zu
erfolgen, in dessen Amtsbereich sich der Lagerort
befindet, an den die Ware auf Veranlassung des
Empfängers verbracht wird.
(2) Der Landeshauptmann hat unverzüglich die
Zweitausfertigung der Meldung dem Bundesminister
für Gesundheit und öffentlicher Dienst vorzulegen.
(3) Die Meldung hat unter Verwendung der hiefür
amtlich aufgelegten Formblätter zu erfolgen,
die insbesondere Angaben über den Empfänger,
über die Ware nach Art, Sachbezeichnung, Nummer
und Unternummer bzw. ex-Position gemäß
der Anlage, die Menge der Ware, den Hersteller
der Ware, das Erzeugungsland, den Lager- oder
inländischen Bestimmungsort und das Abfertigungszollamt
zu enthalten haben.
§ 2. Die Meldung ist spätestens am ersten
Arbeitstag zu erstatten, welcher der zollamtlichen
Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf
oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung
erfolgt.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1989 in Kraft.
(2) Die Lebensmittel-Importmeldeverordnung,
BGBl. Nr. 182/1978, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 136/1981 und BGBl. Nr. 553/
1983 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer
Kraft.