575. Bundesgesetz: Änderung des Fremdenpolizeigesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954,
in der Fassung BGBl. Nr. 555/1986 wird wie folgt
geändert
§ 3 lautet
„§ 3. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot
erlassen werden, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt
ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche
Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet
oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958,
genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1
hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als drei Monaten, zu
einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe
von mehr als sechs Monaten oder mehr als
einmal wegen auf der gleichen schädlichen
Neigung beruhender strafbarer Handlungen
rechtskräftig verurteilt worden ist; einer solchen
Verurteilung ist eine Verurteilung durch
ein ausländisches Gericht dann gleichzuhalten,
wenn sie den Voraussetzungen des § 73
StGB entspricht;
2. im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender
Verwaltungsübertretungen oder mehrmals
wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes,
des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes
oder des Meldegesetzes rechtskräftig
bestraft worden ist;
3. im Inland wegen vorsätzlich begangener
Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit,
oder wegen vorsätzlich
begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche
Vorschriften rechtskräftig
bestraft worden ist;
4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes
gegen die Vorschriften, mit denen die
Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft
oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei
rechtskräftig verurteilt worden ist;
5. an der rechtswidrigen Einreise von Fremden
in das Bundesgebiet oder an der rechtswidrigen
Ausreise aus diesem gegen Entgelt mitgewirkt
hat („Schlepper");
6. gegenüber einer österreichischen Behörde
oder ihren Organen unrichtige Angaben über
seine Person, seine persönlichen Verhältnisse,
den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines
Aufenthaltes gemacht hat, um sich die
Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung
gemäß § 2 Abs. 1 zu verschaffen;
7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt
nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, daß
er innerhalb der letzten fünf Jahre im Inland
insgesamt drei Jahre einer erlaubten Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist.
(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das
Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen,
so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies
zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 genannten Ziele
dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot
nur zulässig, wenn nach dem Gewicht
der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen
Folgen der Abstandnahme von der Erlassung
eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig
schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die
Lebenssituation des Fremden und seiner Familie.
Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende
Umstände Bedacht zu nehmen
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß
der Integration des Fremden oder seiner
Familienangehörigen;
2. die Intensität der familiären oder sonstigen
Bindungen;
3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen
oder persönlichen Fortkommens des
Fremden oder seiner Familienangehörigen."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres betraut.