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575_1987 AT

575. Bundesgesetz: Änderung des Fremdenpolizeigesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 575. Bundesgesetz: Änderung des Fremdenpolizeigesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954,

in der Fassung BGBl. Nr. 555/1986 wird wie folgt

geändert

§ 3 lautet

„§ 3. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot

erlassen werden, wenn auf Grund

bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt

ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche

Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet

oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958,

genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1

hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe

von mehr als drei Monaten, zu

einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe

von mehr als sechs Monaten oder mehr als

einmal wegen auf der gleichen schädlichen

Neigung beruhender strafbarer Handlungen

rechtskräftig verurteilt worden ist; einer solchen

Verurteilung ist eine Verurteilung durch

ein ausländisches Gericht dann gleichzuhalten,

wenn sie den Voraussetzungen des § 73

StGB entspricht;

2. im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender

Verwaltungsübertretungen oder mehrmals

wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes,

des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes

oder des Meldegesetzes rechtskräftig

bestraft worden ist;

3. im Inland wegen vorsätzlich begangener

Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit,

oder wegen vorsätzlich

begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche

Vorschriften rechtskräftig

bestraft worden ist;

4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes

gegen die Vorschriften, mit denen die

Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft

oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei

rechtskräftig verurteilt worden ist;

5. an der rechtswidrigen Einreise von Fremden

in das Bundesgebiet oder an der rechtswidrigen

Ausreise aus diesem gegen Entgelt mitgewirkt

hat („Schlepper");

6. gegenüber einer österreichischen Behörde

oder ihren Organen unrichtige Angaben über

seine Person, seine persönlichen Verhältnisse,

den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines

Aufenthaltes gemacht hat, um sich die

Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung

gemäß § 2 Abs. 1 zu verschaffen;

7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt

nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, daß

er innerhalb der letzten fünf Jahre im Inland

insgesamt drei Jahre einer erlaubten Erwerbstätigkeit

nachgegangen ist.

(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das

Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen,

so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies

zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 4. November 1950 genannten Ziele

dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot

nur zulässig, wenn nach dem Gewicht

der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen

Folgen der Abstandnahme von der Erlassung

eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig

schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die

Lebenssituation des Fremden und seiner Familie.

Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende

Umstände Bedacht zu nehmen

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß

der Integration des Fremden oder seiner

Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen

Bindungen;

3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen

oder persönlichen Fortkommens des

Fremden oder seiner Familienangehörigen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres betraut.

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