575_1986
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575. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 575. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
1986_575_0 575. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
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Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande hat
Australien am 22. September 1986 seine Beitrittsurkunde
zum Übereinkommen über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
(BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung des
Geltungsbereiches BGBl. Nr. 306/1985) hinterlegt.
Gemäß Art. 17 des Übereinkommens hat Australien
den Geltungsbereich auf die australischen Staaten
und Festlandgebiete sowie die Gebiete der Korallenmeerinseln,
Heard- und McDonaldinseln und
das australische Antarktis-Territorium ausgedehnt.
Die Niederlande haben am .1. Jänner 1986 den
Geltungsbereich des Übereinkommens auf Aruba
ausgedehnt.