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575_1983 AT

575. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 575. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften,

sind auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 anderes vorsieht.

Artikel II

Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 315/1982, wird geändert wie folgt

1. § 18 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Beginnend mit dem 1. Jänner 1985 ist der

Zivildienstleistende während des ordentlichen Zivildienstes

vom Bundesminister für Inneres einem

Grundlehrgang zu unterziehen, soweit dies für die

Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes nach

§ 21 Abs. 1 erforderlich ist."

2. § 38 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten

„3. beginnend mit dem 1. Jänner 1985 einem

Grundlehrgang unterzogen werden, soweit sich der

Rechtsträger hiezu im Sinne von § 18 Abs. 2 bereit

erklärt hat, oder"

Artikel III

Artikel IV Abs. 1 Z 4 der Zivildienstgesetz-

Novelle 1980, BGBl. Nr. 496, wird aufgehoben.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung, hinsichtlich

aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Inneres betraut.

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