575. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften,
sind auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 anderes vorsieht.
Artikel II
Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 315/1982, wird geändert wie folgt
1. § 18 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Beginnend mit dem 1. Jänner 1985 ist der
Zivildienstleistende während des ordentlichen Zivildienstes
vom Bundesminister für Inneres einem
Grundlehrgang zu unterziehen, soweit dies für die
Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes nach
§ 21 Abs. 1 erforderlich ist."
2. § 38 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten
„3. beginnend mit dem 1. Jänner 1985 einem
Grundlehrgang unterzogen werden, soweit sich der
Rechtsträger hiezu im Sinne von § 18 Abs. 2 bereit
erklärt hat, oder"
Artikel III
Artikel IV Abs. 1 Z 4 der Zivildienstgesetz-
Novelle 1980, BGBl. Nr. 496, wird aufgehoben.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung, hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Inneres betraut.