575_1979
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575. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Bauten und Technik)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 575. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Bauten und Technik)
1979_575_0 575. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Bauten und Technik)
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Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung des Bundeskanzlers
vom 20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 574,
gemäß § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes
über einen pauschalierten Kostenersatz für die
Erteilung von Auskünften sind für den Bereich
des Bundesministeriums für Bauten und Technik
und für die diesem Bundesministerium nachgeordneten
Dienststellen anzuwenden.