575. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Handel und Industrie der Republik Panama über die Anerkennung von Bescheinigungen der Kammer für Handel, Industrie und Landwirtschaft der Republik Panama in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Der Minister für Handel und Industrie der Republik
Panama bestätigt, daß zur Bescheinigung
von Ursprungszeugnissen, die zur Inanspruchnahme
der Vorzugszölle nach dem Allgemeinen
Präferenzsystem erforderlich sind, die Kammer
für Handel, Industrie und Landwirtschaft der
Republik Panama ermächtigt ist.
Artikel 2
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich anerkennt die Bescheinigung der im
Artikel 1 genannten ermächtigten Kammer für
Handel, Industrie und Landwirtschaft der Republik
Panama in Ursprungszeugnissen, die für die
Anwendung der Vorzugszölle nach dem Präferenzzollgesetz
bei der Einfuhr von begünstigten
Waren in das österreichische Zollgebiet erforderlich
sind.
Artikel 3
Der Minister für Handel und Industrie der
Republik Panama wird jede Änderung bezüglich
der im Artikel 1 genannten Kammer für Handel,
Industrie und Landwirtschaft dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Das Ministerium für Handel und Industrie der
Republik Panama leistet bei der Prüfung der
Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ursprungsnachweise,
und zwar sowohl der Ursprungszeugnisse
als auch der für den Postverkehr
vorgesehenen Ursprungserklärungen, den
österreichischen Zollbehörden über deren Ersuchen
Verwaltungshilfe. Zu diesem Zweck können die
österreichischen Zollbehörden und das Ministerium
für Handel und Industrie der Republik
Panama miteinander unmittelbar verkehren.
Artikel 5
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich und der Minister für Handel und Industrie
der Republik Panama können unmittelbar
in Fragen verhandeln, die sich bei der Durchführung
dieser Vereinbarung ergeben. Diese beiden
Regierungsstellen werden nach Bedarf Beratungen
zum Zweck des Erfahrungsaustausches in
Angelegenheiten dieser Vereinbarung führen.
Artikel 6
(1) Diese Vereinbarung tritt am 20. Dezember
1977 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von
zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie
nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate
vor Ablauf der Frist gekündigt wird.
Geschehen in Wien, am 8. November 1977, in
zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für den Bundesminister
für Finanzen der
Republik Österreich
Dr. Perrelli
Für den Minister für
Handel und Industrie
der Republik Panama
Irvin J. Gill