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575_1977 AT

575. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Handel und Industrie der Republik Panama über die Anerkennung von Bescheinigungen der Kammer für Handel, Industrie und Landwirtschaft der Republik Panama in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 575. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Handel und Industrie der Republik Panama über die Anerkennung von Bescheinigungen der Kammer für Handel, Industrie und Landwirtschaft der Republik Panama in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

Artikel 1

Der Minister für Handel und Industrie der Republik

Panama bestätigt, daß zur Bescheinigung

von Ursprungszeugnissen, die zur Inanspruchnahme

der Vorzugszölle nach dem Allgemeinen

Präferenzsystem erforderlich sind, die Kammer

für Handel, Industrie und Landwirtschaft der

Republik Panama ermächtigt ist.

Artikel 2

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich anerkennt die Bescheinigung der im

Artikel 1 genannten ermächtigten Kammer für

Handel, Industrie und Landwirtschaft der Republik

Panama in Ursprungszeugnissen, die für die

Anwendung der Vorzugszölle nach dem Präferenzzollgesetz

bei der Einfuhr von begünstigten

Waren in das österreichische Zollgebiet erforderlich

sind.

Artikel 3

Der Minister für Handel und Industrie der

Republik Panama wird jede Änderung bezüglich

der im Artikel 1 genannten Kammer für Handel,

Industrie und Landwirtschaft dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Das Ministerium für Handel und Industrie der

Republik Panama leistet bei der Prüfung der

Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ursprungsnachweise,

und zwar sowohl der Ursprungszeugnisse

als auch der für den Postverkehr

vorgesehenen Ursprungserklärungen, den

österreichischen Zollbehörden über deren Ersuchen

Verwaltungshilfe. Zu diesem Zweck können die

österreichischen Zollbehörden und das Ministerium

für Handel und Industrie der Republik

Panama miteinander unmittelbar verkehren.

Artikel 5

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich und der Minister für Handel und Industrie

der Republik Panama können unmittelbar

in Fragen verhandeln, die sich bei der Durchführung

dieser Vereinbarung ergeben. Diese beiden

Regierungsstellen werden nach Bedarf Beratungen

zum Zweck des Erfahrungsaustausches in

Angelegenheiten dieser Vereinbarung führen.

Artikel 6

(1) Diese Vereinbarung tritt am 20. Dezember

1977 in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von

zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert

sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie

nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate

vor Ablauf der Frist gekündigt wird.

Geschehen in Wien, am 8. November 1977, in

zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für den Bundesminister

für Finanzen der

Republik Österreich

Dr. Perrelli

Für den Minister für

Handel und Industrie

der Republik Panama

Irvin J. Gill

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