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575_1975 AT

575. Verordnung: Änderung der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 575. Verordnung: Änderung der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 45/

1968 wird verordnet

Artikel I

Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung

1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen

der Bundesregierung BGBl. Nr. 3/1972

und BGBl. Nr. 200/1973 wird wie folgt geändert

1. Der § 4 hat zu lauten

„§ 4. Verwaltungsabgaben sind gemäß § 79 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950

nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige

Unterhalt der Partei und der Personen,

für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht

gefährdet wird."

2. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die in den Tarifposten 40, 119 lit. b, 259,

261, 263, 276, 276 a, 276 b, 280, 283 und 284

angeführten Verwaltungsabgaben können auch

in bar oder durch Einzahlung mit Erlagschein

entrichtet werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1975

in Kraft, die Tarifposten 144 g bis 144 q jedoch

erst mit 1. Feber 1976.

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