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575_1973 AT

575. Bundesgesetz: Änderung des Lohnpfändungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 575. Bundesgesetz: Änderung des Lohnpfändungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Lohnpfändungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1955,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 111/1971, wird wie folgt geändert

1. Der § 3 samt Überschrift hat zu lauten

„Unpfändbare Bezüge

§ 3. Unpfändbar sind, vorbehaltlich der nach

anderen Rechtsvorschriften der Exekution entzogenen

Arbeitseinkommen, Teilen hiervon, Beihilfen

oder Entschädigungen,

1. zur Hälfte das für die Leistung von Überstunden

gezahlte Entgelt;

2. die für die Dauer eines Urlaubs über das

Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge,

Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen

Betriebsereignisses oder für langjährige Dienstleistungen,

soweit alle diese Beträge den Rahmen

des Üblichen nicht übersteigen;

3. Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige

Beschäftigung, das Entgelt für Arbeitsmaterial,

das vom Arbeit(Dienst)nehmer selbst

beigestellt wird, Schmutz-, Erschwernis- und

Gefahrenzulagen, soweit alle diese Beträge durch

Gesetz, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif,

Arbeits- oder Dienstordnung festgesetzt

sind oder den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

4. Weihnachtszuwendungen bis zur Hälfte des

monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber

bis 1665 S;

5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die

Exekution wegen anderer als der aus Anlaß der

Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche

betrieben wird;

6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und

ähnliche Bezüge;

7. Sterbebezüge."

2. Der Abs. 1 erster Satz des § 5 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)" und hat zu lauten

„(1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der

Pfändung

1. bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile

von Monaten in Höhe von 1665 S monatlich,

2. bei Auszahlung für Wochen in Höhe von

390 S wöchentlich,

3. bei Auszahlung für Tage in Höhe von 60 S

täglich."

3. Der Abs. 1 zweiter Satz des § 5 erhält die

Absatzbezeichnung „(2)" und hat zu lauten

„(2) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten,

seinem früheren Ehegatten, einem ehelichen

oder unehelichen Kind oder einem sonstigen

Verwandten den Unterhalt, so erhöht sich

der unpfändbare Betrag für jede Person, der

Unterhalt gewährt wird, um 195 S monatlich

(50 S wöchentlich, 10 S täglich)."

4. Der bisherige Abs. 2 des § 5 erhält die

Absatzbezeichnung „(3)".

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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