575. Bundesgesetz: Änderung des Lohnpfändungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Lohnpfändungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1955,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 111/1971, wird wie folgt geändert
1. Der § 3 samt Überschrift hat zu lauten
„Unpfändbare Bezüge
§ 3. Unpfändbar sind, vorbehaltlich der nach
anderen Rechtsvorschriften der Exekution entzogenen
Arbeitseinkommen, Teilen hiervon, Beihilfen
oder Entschädigungen,
1. zur Hälfte das für die Leistung von Überstunden
gezahlte Entgelt;
2. die für die Dauer eines Urlaubs über das
Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge,
Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen
Betriebsereignisses oder für langjährige Dienstleistungen,
soweit alle diese Beträge den Rahmen
des Üblichen nicht übersteigen;
3. Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige
Beschäftigung, das Entgelt für Arbeitsmaterial,
das vom Arbeit(Dienst)nehmer selbst
beigestellt wird, Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen, soweit alle diese Beträge durch
Gesetz, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif,
Arbeits- oder Dienstordnung festgesetzt
sind oder den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4. Weihnachtszuwendungen bis zur Hälfte des
monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber
bis 1665 S;
5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die
Exekution wegen anderer als der aus Anlaß der
Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche
betrieben wird;
6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und
ähnliche Bezüge;
7. Sterbebezüge."
2. Der Abs. 1 erster Satz des § 5 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)" und hat zu lauten
„(1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der
Pfändung
1. bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile
von Monaten in Höhe von 1665 S monatlich,
2. bei Auszahlung für Wochen in Höhe von
390 S wöchentlich,
3. bei Auszahlung für Tage in Höhe von 60 S
täglich."
3. Der Abs. 1 zweiter Satz des § 5 erhält die
Absatzbezeichnung „(2)" und hat zu lauten
„(2) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten,
seinem früheren Ehegatten, einem ehelichen
oder unehelichen Kind oder einem sonstigen
Verwandten den Unterhalt, so erhöht sich
der unpfändbare Betrag für jede Person, der
Unterhalt gewährt wird, um 195 S monatlich
(50 S wöchentlich, 10 S täglich)."
4. Der bisherige Abs. 2 des § 5 erhält die
Absatzbezeichnung „(3)".
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.