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574_1996 AT

574. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1996 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 574. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1996 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

Auf Grund der §§ 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 und des § 14 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung,

BGBl. Nr. 1067/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1996, wird verordnet

Die Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge für bestimmte Produkte, die als

nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, BGBl. Nr. 344/1996, wird wie

folgt geändert

Dem § 1 werden folgende Z 5 bis 7 angefügt:,,

5. Mais 6500 kg/ha

6. Kleegrasmischung (in drei

Schnitten geerntet) 10000 kg TM/ha

7. Timothegras 2000 kg/ha“

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