574_1996
AT
574. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1996 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 574. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1996 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
1996_574_0 574. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1996 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
Originalquelle öffnen
Auf Grund der §§ 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 und des § 14 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung,
BGBl. Nr. 1067/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1996, wird verordnet
Die Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge für bestimmte Produkte, die als
nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, BGBl. Nr. 344/1996, wird wie
folgt geändert
Dem § 1 werden folgende Z 5 bis 7 angefügt:,,
5. Mais 6500 kg/ha
6. Kleegrasmischung (in drei
Schnitten geerntet) 10000 kg TM/ha
7. Timothegras 2000 kg/ha“