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574_1991 AT

574. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 574. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.

Nr. 232, wird verordnet

Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung

und der Lehrzeit auf Grund

schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen, BGBl. Nr. 462/1986, in

der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 448/1988, BGBl. Nr. 89/1991 und BGBl.

Nr. 526/1991 wird wie folgt geändert

In der Anlage, Teil 2. Land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen im Bundesland Niederösterreich,

werden folgende Schulen eingefügt

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