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574_1990 AT

574. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht durch Polen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 574. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht durch Polen

(Übersetzung)

BOTSCHAFT DER

VOLKSREPUBLIK POLEN

Nr. 10-154-90

VERBALNOTE

Die Botschaft der Republik Polen in der Republik

Österreich entbietet dem Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen

und beehrt sich, in Beantwortung Ihrer Verbalnote

Nr. Zl. 166.24.01/38-IV.2/90, vom 4. September

1990, folgendes festzustellen

Die Regierung der Republik Polen nimmt mit

Erstaunen und Bedauern den Entschluß der

Regierung der Republik Österreich über die

Aussetzung der Anwendung jener Bestimmungen

des Abkommens zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik

Polen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

vom 18. Juli 1972, welche die sichtvermerksfreie

Einreise von polnischen Staatsbürgern nach

Österreich betreffen, wahr.

Diese Entscheidung beschränkt wesentlich den

polnisch-österreichischen Reiseverkehr und beeinträchtigt

andere Formen der bilateralen Zusammenarbeit.

Die Republik Polen ist ein offenes Land, das sich

für die europäische Zusammenarbeit, darunter für

die Reisefreiheit einsetzt. Die Entscheidung der

Regierung der Republik Österreich steht im

Widerspruch zu den Bestrebungen Polens, dem

Geist und Buchstaben des KSZE-Prozesses und

insbesondere zu den Beschlüssen der Wiener und

Kopenhagener Konferenzen.

Die polnische Regierung vertritt die Meinung,

daß die im Reiseverkehr auftretenden negativen

Erscheinungen keine Grundlage für eine Entscheidung

sein sollten, die in ihrer Wirkung die

Reisefreiheit aller Bürger beider Staaten einschränkt,

zumal die von den polnischen Behörden

eingeleiteten Maßnahmen zur wesentlichen Einschränkung

negativer Erscheinungen beigetragen

hatten, was durch das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich

bestätigt wurde.

Durch die Entscheidung der Regierung der

Republik Österreich ist die Regierung der Republik

Polen gezwungen, eine analoge Entscheidung über

die einstweilige Einführung der Visapflicht für

österreichische Staatsbürger für den Zeitraum von

6 Monaten, vom 7. September 1990 an, 0.00 Uhr, zu

treffen.

Die Botschaft der Republik Polen in der Republik

Österreich benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten die

Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Wien, am 4. September 1990

L. S.

An das

Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

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