574. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht durch Polen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BOTSCHAFT DER
VOLKSREPUBLIK POLEN
Nr. 10-154-90
VERBALNOTE
Die Botschaft der Republik Polen in der Republik
Österreich entbietet dem Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen
und beehrt sich, in Beantwortung Ihrer Verbalnote
Nr. Zl. 166.24.01/38-IV.2/90, vom 4. September
1990, folgendes festzustellen
Die Regierung der Republik Polen nimmt mit
Erstaunen und Bedauern den Entschluß der
Regierung der Republik Österreich über die
Aussetzung der Anwendung jener Bestimmungen
des Abkommens zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik
Polen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
vom 18. Juli 1972, welche die sichtvermerksfreie
Einreise von polnischen Staatsbürgern nach
Österreich betreffen, wahr.
Diese Entscheidung beschränkt wesentlich den
polnisch-österreichischen Reiseverkehr und beeinträchtigt
andere Formen der bilateralen Zusammenarbeit.
Die Republik Polen ist ein offenes Land, das sich
für die europäische Zusammenarbeit, darunter für
die Reisefreiheit einsetzt. Die Entscheidung der
Regierung der Republik Österreich steht im
Widerspruch zu den Bestrebungen Polens, dem
Geist und Buchstaben des KSZE-Prozesses und
insbesondere zu den Beschlüssen der Wiener und
Kopenhagener Konferenzen.
Die polnische Regierung vertritt die Meinung,
daß die im Reiseverkehr auftretenden negativen
Erscheinungen keine Grundlage für eine Entscheidung
sein sollten, die in ihrer Wirkung die
Reisefreiheit aller Bürger beider Staaten einschränkt,
zumal die von den polnischen Behörden
eingeleiteten Maßnahmen zur wesentlichen Einschränkung
negativer Erscheinungen beigetragen
hatten, was durch das Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich
bestätigt wurde.
Durch die Entscheidung der Regierung der
Republik Österreich ist die Regierung der Republik
Polen gezwungen, eine analoge Entscheidung über
die einstweilige Einführung der Visapflicht für
österreichische Staatsbürger für den Zeitraum von
6 Monaten, vom 7. September 1990 an, 0.00 Uhr, zu
treffen.
Die Botschaft der Republik Polen in der Republik
Österreich benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten die
Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Wien, am 4. September 1990
L. S.
An das
Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien