574. Verordnung: Einsetzung und Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Integrationsfragen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes
1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung
BGBl. Nr. 78/1987 und 287/1987 wird verordnet
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Einsetzung der Arbeitsgruppe
§ 1. Beim Bundeskanzleramt wird eine Arbeitsgruppe
für Integrationsfragen (im folgenden
Arbeitsgruppe genannt) eingesetzt.
Aufgabe
§ 2. (1) Aufgabe der Arbeitsgruppe ist die innerösterreichische
Koordination in Angelegenheiten
der europäischen Integration und die Vorbereitung
der grundlegenden inhaltlichen Verhandlungspositionen
der Bundesregierung gegenüber den Europäischen
Gemeinschaften.
(2) Die Arbeitsgruppe hat ihre Aufgabe in ständigem
Kontakt mit den Ländern, dem Österreichischen
Gemeindebund, dem Österreichischen
Städtebund, der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag,
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund
sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs wahrzunehmen.
Vorsitz und Zusammensetzung der Arbeitsgruppe
§ 3. (1) Den Vorsitz in der Arbeitsgruppe führt
der Bundeskanzler, in dessen Vertretung der Vizekanzler.
Mit der Vorsitzführung können auch leitende
Bedienstete des Bundeskanzleramtes betraut
werden.
(2) Der Arbeitsgruppe gehören darüber hinaus je
ein Vertreter der Sektionen IV „Koordinationsangelegenheiten"
und V „Verfassungsdienst" des
Bundeskanzleramtes, ferner je ein Vertreter des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten, des Bundesministeriums für
Finanzen, des Bundesministeriums für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr sowie des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft an. Außerdem
gehören ihr je ein Vertreter des Kabinetts des Bundeskanzlers
sowie des Büros des Vizekanzlers an.
(3) Ferner gehören der Arbeitsgruppe Vertreter
der anderen Bundesministerien an, die zu den Sitzungen
einzuladen sind, soweit Gegenstände
behandelt werden, die den Wirkungsbereich des
betreffenden Bundesministeriums berühren.
Bestellung und Abberufung der Mitglieder
§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat die Mitglieder
der Arbeitsgruppe zu bestellen und abzuberufen.
Soweit es sich nicht um Bedienstete aus dem Planstellenbereich
des Bundeskanzleramtes handelt,
bedarf er hiezu des Einvernehmens mit dem jeweiligen
Bundesminister.
(2) Für jedes Mitglied sind Ersatzmitglieder zu
bestellen. Abs. 1 gilt sinngemäß.
II. GESCHÄFTSORDNUNG
Einberufung der Sitzungen
§ 5. (1) Der Vorsitzende beruft die Arbeitsgruppe
zu Sitzungen ein.
(2) Mit der Sitzungseinladung ist den Mitgliedern
der Arbeitsgruppe eine vorläufige Tagesordnung
zu übermitteln.
Unterarbeitsgruppen
§ 6. Die Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen
einsetzen.
Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 7. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die
Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige
Tagesordnung festzulegen.
(2) Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige beiziehen.
(3) Die Teilnehmer an den Sitzungen der
Arbeitsgruppe und ihrer Unterarbeitsgruppen sind
zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Niederschrift
§ 8. Über die Ergebnisse der Beratungen in der
Arbeitsgruppe ist ein Protokoll zu erstellen. Darin
sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden
Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.