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574_1989 AT

574. Verordnung: Einsetzung und Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Integrationsfragen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 574. Verordnung: Einsetzung und Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Integrationsfragen

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes

1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung

BGBl. Nr. 78/1987 und 287/1987 wird verordnet

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Einsetzung der Arbeitsgruppe

§ 1. Beim Bundeskanzleramt wird eine Arbeitsgruppe

für Integrationsfragen (im folgenden

Arbeitsgruppe genannt) eingesetzt.

Aufgabe

§ 2. (1) Aufgabe der Arbeitsgruppe ist die innerösterreichische

Koordination in Angelegenheiten

der europäischen Integration und die Vorbereitung

der grundlegenden inhaltlichen Verhandlungspositionen

der Bundesregierung gegenüber den Europäischen

Gemeinschaften.

(2) Die Arbeitsgruppe hat ihre Aufgabe in ständigem

Kontakt mit den Ländern, dem Österreichischen

Gemeindebund, dem Österreichischen

Städtebund, der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag,

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund

sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs wahrzunehmen.

Vorsitz und Zusammensetzung der Arbeitsgruppe

§ 3. (1) Den Vorsitz in der Arbeitsgruppe führt

der Bundeskanzler, in dessen Vertretung der Vizekanzler.

Mit der Vorsitzführung können auch leitende

Bedienstete des Bundeskanzleramtes betraut

werden.

(2) Der Arbeitsgruppe gehören darüber hinaus je

ein Vertreter der Sektionen IV „Koordinationsangelegenheiten"

und V „Verfassungsdienst" des

Bundeskanzleramtes, ferner je ein Vertreter des

Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,

des Bundesministeriums für wirtschaftliche

Angelegenheiten, des Bundesministeriums für

Finanzen, des Bundesministeriums für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr sowie des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft an. Außerdem

gehören ihr je ein Vertreter des Kabinetts des Bundeskanzlers

sowie des Büros des Vizekanzlers an.

(3) Ferner gehören der Arbeitsgruppe Vertreter

der anderen Bundesministerien an, die zu den Sitzungen

einzuladen sind, soweit Gegenstände

behandelt werden, die den Wirkungsbereich des

betreffenden Bundesministeriums berühren.

Bestellung und Abberufung der Mitglieder

§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat die Mitglieder

der Arbeitsgruppe zu bestellen und abzuberufen.

Soweit es sich nicht um Bedienstete aus dem Planstellenbereich

des Bundeskanzleramtes handelt,

bedarf er hiezu des Einvernehmens mit dem jeweiligen

Bundesminister.

(2) Für jedes Mitglied sind Ersatzmitglieder zu

bestellen. Abs. 1 gilt sinngemäß.

II. GESCHÄFTSORDNUNG

Einberufung der Sitzungen

§ 5. (1) Der Vorsitzende beruft die Arbeitsgruppe

zu Sitzungen ein.

(2) Mit der Sitzungseinladung ist den Mitgliedern

der Arbeitsgruppe eine vorläufige Tagesordnung

zu übermitteln.

Unterarbeitsgruppen

§ 6. Die Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen

einsetzen.

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 7. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die

Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige

Tagesordnung festzulegen.

(2) Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige beiziehen.

(3) Die Teilnehmer an den Sitzungen der

Arbeitsgruppe und ihrer Unterarbeitsgruppen sind

zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Niederschrift

§ 8. Über die Ergebnisse der Beratungen in der

Arbeitsgruppe ist ein Protokoll zu erstellen. Darin

sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden

Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.

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