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574. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1985) und des Richterdienstgesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 574. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1985) und des Richterdienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 295/1985, wird wie folgt geändert

1. § 65 Abs. 1 lautet

„(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger

als 25 Jahren,

2. 36 Werktage

a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren,

b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung

der Dienstklasse VIII oder IX sowie

für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe,

dessen Gehalt zuzüglich der

ruhegenußfähigen und der einen Anspruch

auf eine Zulage zum Ruhegenuß

begründenden Zulagen um höchstens 25 S

unter dem Gehalt des vergleichbaren

Beamten der Allgemeinen Verwaltung

liegt."

2. Im § 137 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Bundesstrombauamtes"

durch den Ausdruck „der Wasserstraßendirektion,

der Bundesbaudirektion

Wien" ersetzt.

3. Anlage 1 Z 1.2 lautet

„1.2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses

eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften

oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

wird durch die erfolgreiche Absolvierung

eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie

veranstalteten Aufstiegskurses

ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene

Bewerber zuzulassen, die die im § 23 des Verwaltungsakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 122/1975, vorgeschriebenen

Zulassungsvoraussetzungen erfüllen."

4. In der Anlage 1 wird der Z 4.3 lit. c in der

Spalte „Erfordernis" angefügt

„die Zulassung zu dieser Grundausbildung ist so

zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen

wird;"

5. In der Anlage 1 wird am Ende der Z 6.5 der

Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; der Z 6.5

wird angefügt

„e) Baggermeister, Schiffsführerpatent für die

Führung eines Arbeitsbootes mit Außenbordmotor,

Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

für Matrosen und eines

Erste-Hilfe-Kurses sowie langjährige nautische

Praxis als Matrose und Bootsmann und

langjährige Erfahrung im Betrieb mit Baggern

zur Erzielung hoher Baggerleistungen."

6. In der Anlage 1 Z 7.5 lit. a sublit. bb entfällt

der Ausdruck „Baggermeister,".

7. Anlage 1 Z 22.6 lautet in der Spalte „Verwendung"

„22.6. Lehrer an Berufspädagogischen Akademien

und an Pädagogischen Instituten (im Rahmen

der Aus- und Fortbildung für Lehrer an berufsbildenden

Schulen) in den fachwissenschaftlichen und

fachdidaktischen Unterrichtsgegenständen (ausgenommen

,Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'),

sofern sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I

oder II eingestuft sind"

8. Anlage 1 Z 23.4 lautet in der Spalte „Verwendung"

„23.4. Lehrer an Berufspädagogischen Akademien

und an Pädagogischen Instituten (im Rahmen

der Aus- und Fortbildung für Lehrer an berufsbildenden

Schulen) in den Unterrichtsgegenständen

der Didaktik und Schulpraktischen Ausbildung, in

den Unterrichtsgegenständen der Fachwissenschaften

und der Fachdidaktik, soweit diese nicht unter

Z 22.6 fallen, und in den ergänzenden Studienveranstaltungen

sowie Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten in

den Unterrichtsgegenständen Methodik des Fachunterrichtes

und Schulpraktische Übungen"

9. Anlage 1 Z 30.2 lit. b lautet

„b) im Fernmeldedienst als

Leiter eines Fernmeldebauamtes,

Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes,

Leiter des Fernsprechbetriebsamtes,

Leiter der Fernmeldezentralbauleitung,

Leiter der Fernmeldezeugverwaltung,

Stellvertreter des Leiters eines der angeführten

Ämter (ausgenommen das Fernmeldebauamt

Haustechnik Wien)."

10. Anlage 1 Z 31.2 lautet

„31.2. Verwendung im Fernmeldedienst als

Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme

der Fernmeldezeugabteilung) in

einem Fernmeldebauamt (ausgenommen

Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt 3

Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im

Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung."

11. Anlage 1 Z 31.4 lit. c lautet

„c) im Fernmeldedienst als

Leiter einer in Z 31.2 angeführten technischen

Abteilung,

Leiter der Technischen Stelle eines Fernmeldebauamtes,

eines Fernmeldebetriebsamtes

oder des Fernsprechbetriebsamtes,

Leiter des Fernamtes Wien,

Leiter einer Bau- und Planungsstelle."

12. In der Anlage 1 Z 32.2 lit. c wird das Wort

„Telegraphenzeugabteilung" durch das Wort

„Fernmeldezeugabteilung" ersetzt.

13. In der Anlage 1 Z 33.2 lit. c werden ersetzt

a) das Wort „Warenverrechnungsstelle" durch

das Wort „Materialverrechnungsstelle" und

b) das Wort „Systemtechniker" durch das Wort

„Meßtechniker"'.

14. In der Anlage 1 Z 34.2 lit. c wird dem Ausdruck

„als Bautruppführer mit mindestens sechs

nachgeordneten Arbeitskräften (davon mindestens

drei Facharbeitern)" der Ausdruck „; diesem kann

ein Bautruppführer gleichgehalten werden, dem

vorübergehend weniger Arbeitskräfte, mindestens

jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter)

nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für

die Post- und Telegraphenverwaltung bestätigt,

daß der betreffende Bautrupp organisatorisch

einem Bautrupp mit sechs nachgeordneten Arbeitskräften

(davon mindestens drei Facharbeitern)

gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die

volle Bedienstetenzahl aufweist" angefügt.

15. In der Anlage 1 Z 37.2 lit. c wird die Verwendung

„Spleißer" durch die Worte „und Kabellöter"

ergänzt.

Artikel II

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 550/1984, wird wie folgt geändert

1. Im § 65 a wird der Betrag „14775 S" durch

den Betrag „15403 S" ersetzt.

2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung

3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den Z 1 und

2 der Betrag „58812 S" jeweils durch den Betrag

„61312 S" und in Z 3 der Betrag „65451 S" durch

den Betrag „68233 S" ersetzt.

4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „2942 S"

durch den Betrag „3067 S" ersetzt.

5. Im § 68 a Abs. 1 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „6987 S" durch den Betrag

„7284 S",

b) in Z 2 der Betrag „8734 S" durch den Betrag

„9105 S",

c) in Z 3 der Betrag „10479 S" durch den

Betrag „10924 S",

d) in Z 4 der Betrag „12227 S" durch den

Betrag „12747 S" und

e) in Z 5 der Betrag „13974 S" durch den

Betrag „14568 S".

6. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag „2675 S"

durch den Betrag „2789 S" ersetzt.

7. § 72 Abs. 1 lautet

„(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert, so beträgt der Erholungsurlaub

in jedem. Kalenderjahr

1. 30 Werktage für Richteramtsanwärter,

2. 30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger

als 14 Jahren,

3. 32 Werktage bei einer Dienstzeit von 14 oder

mehr Jahren und

4. 36 Werktage bei einer Dienstzeit von 21 oder

mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppe

III sowie für die Richter mit festem

Gehalt."

Artikel III

(1) Abweichend vom Art. I Z 1 beträgt das

Urlaubsausmaß von Beamten mit einem Dienstalter

von weniger als 18 Jahren für das Kalenderjahr

1985 anstelle von 30 Werktagen 28 Werktage.

(2) Abweichend vom Art. II Z 7 beträgt das

Urlaubsausmaß

1. der Richteramtsanwärter und

2. der Richter mit einer Dienstzeit von weniger

als 14 Jahren für das Kalenderjahr 1985

anstelle von 30 Werktagen 28 Werktage.

(3) Art. IV Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 137/1983 bleibt unberührt.

Artikel IV

(1) Solange beim Arbeits- und Sozialgericht

Wien (§ 2 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 104/1985) kein Personalsenat

gebildet ist, hat die Aufgaben dieses Personalsenates

der Personalsenat des Oberlandesgerichtes

Wien wahrzunehmen; abweichend vom § 32 Abs. 1

des Richterdienstgesetzes ist nur ein Besetzungsvorschlag

zu erstatten.

(2) Der Präsident des Arbeits- und Sozialgerichtes

Wien hat spätestens am 8. Jänner 1987 Tag und

Stunde des Beginnes und des Endes der Wahl des

Personalsenates zu bestimmen und den wahlberechtigten

Richtern so rechtzeitig bekanntzugeben,

daß ihnen die Verständigung spätestens eine

Woche vor der Wahl zukommt. Die im § 38 Abs. 2

des Richterdienstgesetzes vorgesehene Einspruchsfrist

sowie die im § 46 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes

vorgesehene Anfechtungsfrist werden bei der

erstmaligen Wahl des Personalsenates des Arbeits- und

Sozialgerichtes Wien auf jeweils eine Woche

verkürzt; die Wahlkommission besteht aus dem

Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien

als Vorsitzendem und den zwei an Lebensjahren

ältesten Richtern dieses Gerichtshofes.

(3) Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist

der Personalsenat zu seiner ersten Sitzung einzuberufen;

diese Sitzung soll tunlichst innerhalb einer

Woche stattfinden. Eine allfällige Wahlanfechtung

hat keine aufschiebende Wirkung. Die Funktionsdauer

auf Grund der erstmaligen Wahl endet mit

Ablauf des 31. Dezember 1989.

(4) Soweit die Amtsdauer von Beisitzern der

Arbeitsgerichte, der arbeitsgerichtlichen Berufungssenate

und des besonderen Senates des Obersten

Gerichtshofes während des Jahres 1986 enden

würde, wird die Amtsdauer bis zum Ablauf des

31. Dezember 1986 verlängert.

Artikel V

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z 1, Art. II Z 7 und Art. III mit 1. Jänner

1985,

2. Art. I Z 2 bis 15, Art. II Z 1 bis 6 und Art. IV

mit 1. Jänner 1986.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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