574. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1985) und des Richterdienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 295/1985, wird wie folgt geändert
1. § 65 Abs. 1 lautet
„(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger
als 25 Jahren,
2. 36 Werktage
a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren,
b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung
der Dienstklasse VIII oder IX sowie
für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe,
dessen Gehalt zuzüglich der
ruhegenußfähigen und der einen Anspruch
auf eine Zulage zum Ruhegenuß
begründenden Zulagen um höchstens 25 S
unter dem Gehalt des vergleichbaren
Beamten der Allgemeinen Verwaltung
liegt."
2. Im § 137 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Bundesstrombauamtes"
durch den Ausdruck „der Wasserstraßendirektion,
der Bundesbaudirektion
Wien" ersetzt.
3. Anlage 1 Z 1.2 lautet
„1.2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses
eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften
oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
wird durch die erfolgreiche Absolvierung
eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie
veranstalteten Aufstiegskurses
ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene
Bewerber zuzulassen, die die im § 23 des Verwaltungsakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 122/1975, vorgeschriebenen
Zulassungsvoraussetzungen erfüllen."
4. In der Anlage 1 wird der Z 4.3 lit. c in der
Spalte „Erfordernis" angefügt
„die Zulassung zu dieser Grundausbildung ist so
zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen
wird;"
5. In der Anlage 1 wird am Ende der Z 6.5 der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; der Z 6.5
wird angefügt
„e) Baggermeister, Schiffsführerpatent für die
Führung eines Arbeitsbootes mit Außenbordmotor,
Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
für Matrosen und eines
Erste-Hilfe-Kurses sowie langjährige nautische
Praxis als Matrose und Bootsmann und
langjährige Erfahrung im Betrieb mit Baggern
zur Erzielung hoher Baggerleistungen."
6. In der Anlage 1 Z 7.5 lit. a sublit. bb entfällt
der Ausdruck „Baggermeister,".
7. Anlage 1 Z 22.6 lautet in der Spalte „Verwendung"
„22.6. Lehrer an Berufspädagogischen Akademien
und an Pädagogischen Instituten (im Rahmen
der Aus- und Fortbildung für Lehrer an berufsbildenden
Schulen) in den fachwissenschaftlichen und
fachdidaktischen Unterrichtsgegenständen (ausgenommen
,Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'),
sofern sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I
oder II eingestuft sind"
8. Anlage 1 Z 23.4 lautet in der Spalte „Verwendung"
„23.4. Lehrer an Berufspädagogischen Akademien
und an Pädagogischen Instituten (im Rahmen
der Aus- und Fortbildung für Lehrer an berufsbildenden
Schulen) in den Unterrichtsgegenständen
der Didaktik und Schulpraktischen Ausbildung, in
den Unterrichtsgegenständen der Fachwissenschaften
und der Fachdidaktik, soweit diese nicht unter
Z 22.6 fallen, und in den ergänzenden Studienveranstaltungen
sowie Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten in
den Unterrichtsgegenständen Methodik des Fachunterrichtes
und Schulpraktische Übungen"
9. Anlage 1 Z 30.2 lit. b lautet
„b) im Fernmeldedienst als
Leiter eines Fernmeldebauamtes,
Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes,
Leiter des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter der Fernmeldezentralbauleitung,
Leiter der Fernmeldezeugverwaltung,
Stellvertreter des Leiters eines der angeführten
Ämter (ausgenommen das Fernmeldebauamt
Haustechnik Wien)."
10. Anlage 1 Z 31.2 lautet
„31.2. Verwendung im Fernmeldedienst als
Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme
der Fernmeldezeugabteilung) in
einem Fernmeldebauamt (ausgenommen
Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt 3
Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im
Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung."
11. Anlage 1 Z 31.4 lit. c lautet
„c) im Fernmeldedienst als
Leiter einer in Z 31.2 angeführten technischen
Abteilung,
Leiter der Technischen Stelle eines Fernmeldebauamtes,
eines Fernmeldebetriebsamtes
oder des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter des Fernamtes Wien,
Leiter einer Bau- und Planungsstelle."
12. In der Anlage 1 Z 32.2 lit. c wird das Wort
„Telegraphenzeugabteilung" durch das Wort
„Fernmeldezeugabteilung" ersetzt.
13. In der Anlage 1 Z 33.2 lit. c werden ersetzt
a) das Wort „Warenverrechnungsstelle" durch
das Wort „Materialverrechnungsstelle" und
b) das Wort „Systemtechniker" durch das Wort
„Meßtechniker"'.
14. In der Anlage 1 Z 34.2 lit. c wird dem Ausdruck
„als Bautruppführer mit mindestens sechs
nachgeordneten Arbeitskräften (davon mindestens
drei Facharbeitern)" der Ausdruck „; diesem kann
ein Bautruppführer gleichgehalten werden, dem
vorübergehend weniger Arbeitskräfte, mindestens
jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter)
nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für
die Post- und Telegraphenverwaltung bestätigt,
daß der betreffende Bautrupp organisatorisch
einem Bautrupp mit sechs nachgeordneten Arbeitskräften
(davon mindestens drei Facharbeitern)
gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die
volle Bedienstetenzahl aufweist" angefügt.
15. In der Anlage 1 Z 37.2 lit. c wird die Verwendung
„Spleißer" durch die Worte „und Kabellöter"
ergänzt.
Artikel II
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 550/1984, wird wie folgt geändert
1. Im § 65 a wird der Betrag „14775 S" durch
den Betrag „15403 S" ersetzt.
2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung
3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den Z 1 und
2 der Betrag „58812 S" jeweils durch den Betrag
„61312 S" und in Z 3 der Betrag „65451 S" durch
den Betrag „68233 S" ersetzt.
4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „2942 S"
durch den Betrag „3067 S" ersetzt.
5. Im § 68 a Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „6987 S" durch den Betrag
„7284 S",
b) in Z 2 der Betrag „8734 S" durch den Betrag
„9105 S",
c) in Z 3 der Betrag „10479 S" durch den
Betrag „10924 S",
d) in Z 4 der Betrag „12227 S" durch den
Betrag „12747 S" und
e) in Z 5 der Betrag „13974 S" durch den
Betrag „14568 S".
6. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag „2675 S"
durch den Betrag „2789 S" ersetzt.
7. § 72 Abs. 1 lautet
„(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert, so beträgt der Erholungsurlaub
in jedem. Kalenderjahr
1. 30 Werktage für Richteramtsanwärter,
2. 30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger
als 14 Jahren,
3. 32 Werktage bei einer Dienstzeit von 14 oder
mehr Jahren und
4. 36 Werktage bei einer Dienstzeit von 21 oder
mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppe
III sowie für die Richter mit festem
Gehalt."
Artikel III
(1) Abweichend vom Art. I Z 1 beträgt das
Urlaubsausmaß von Beamten mit einem Dienstalter
von weniger als 18 Jahren für das Kalenderjahr
1985 anstelle von 30 Werktagen 28 Werktage.
(2) Abweichend vom Art. II Z 7 beträgt das
Urlaubsausmaß
1. der Richteramtsanwärter und
2. der Richter mit einer Dienstzeit von weniger
als 14 Jahren für das Kalenderjahr 1985
anstelle von 30 Werktagen 28 Werktage.
(3) Art. IV Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 137/1983 bleibt unberührt.
Artikel IV
(1) Solange beim Arbeits- und Sozialgericht
Wien (§ 2 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 104/1985) kein Personalsenat
gebildet ist, hat die Aufgaben dieses Personalsenates
der Personalsenat des Oberlandesgerichtes
Wien wahrzunehmen; abweichend vom § 32 Abs. 1
des Richterdienstgesetzes ist nur ein Besetzungsvorschlag
zu erstatten.
(2) Der Präsident des Arbeits- und Sozialgerichtes
Wien hat spätestens am 8. Jänner 1987 Tag und
Stunde des Beginnes und des Endes der Wahl des
Personalsenates zu bestimmen und den wahlberechtigten
Richtern so rechtzeitig bekanntzugeben,
daß ihnen die Verständigung spätestens eine
Woche vor der Wahl zukommt. Die im § 38 Abs. 2
des Richterdienstgesetzes vorgesehene Einspruchsfrist
sowie die im § 46 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes
vorgesehene Anfechtungsfrist werden bei der
erstmaligen Wahl des Personalsenates des Arbeits- und
Sozialgerichtes Wien auf jeweils eine Woche
verkürzt; die Wahlkommission besteht aus dem
Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien
als Vorsitzendem und den zwei an Lebensjahren
ältesten Richtern dieses Gerichtshofes.
(3) Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist
der Personalsenat zu seiner ersten Sitzung einzuberufen;
diese Sitzung soll tunlichst innerhalb einer
Woche stattfinden. Eine allfällige Wahlanfechtung
hat keine aufschiebende Wirkung. Die Funktionsdauer
auf Grund der erstmaligen Wahl endet mit
Ablauf des 31. Dezember 1989.
(4) Soweit die Amtsdauer von Beisitzern der
Arbeitsgerichte, der arbeitsgerichtlichen Berufungssenate
und des besonderen Senates des Obersten
Gerichtshofes während des Jahres 1986 enden
würde, wird die Amtsdauer bis zum Ablauf des
31. Dezember 1986 verlängert.
Artikel V
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z 1, Art. II Z 7 und Art. III mit 1. Jänner
1985,
2. Art. I Z 2 bis 15, Art. II Z 1 bis 6 und Art. IV
mit 1. Jänner 1986.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.