574. Bundesgesetz: Entwicklungshelfergesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Beschäftigung
von Fachkräften der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfern
und Experten), im folgenden
Fachkräfte genannt, anzuwenden.
(2) Dienstverhältnisse zu den Ländern, den
Gemeinden und den Gemeindeverbänden werden
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 2. Fachkräfte sind eigenberechtigte Personen,
die im Auftrag einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation
in Entwicklungsländern zu
dem Zweck tätig sind, im Rahmen eines Vorhabens
(Projektes), das den Grundsätzen des Entwicklungshilfeprogramms
entspricht, an der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung dieser Länder mitzuarbeiten
oder die von einer Entwicklungshilfeorganisation
für einen solchen Einsatz vorbereitet
werden.
§ 3. Falls für eine zweckdienliche Vorbereitung
auf den Einsatz Leistungen der Fachkraft und der
Entwicklungshilfeorganisation vorzusehen sind, ist
zur Vorbereitung der Fachkraft nach Absolvierung
eines den Aufgabenstellungen entsprechenden Ausleseverfahrens
ein Vorbereitungsvertrag abzuschließen,
der mit Ausnahme der durch den Einsatz
bedingten Bestimmungen dem Vertrag gemäß § 4
entsprechen muß.
§ 4. Zwischen der Entwicklungshilfeorganisation
und der Fachkraft ist über den Einsatz ein schriftlicher
Dienstvertrag (Einsatzvertrag) abzuschließen,
der insbesondere folgende Angaben zu enthalten
hat
1. Ort, voraussichtliche Dauer, Art und Aufgabenbereich
des Einsatzes; Bezeichnung des
Projektes und des Rechtsträgers des Projektes
im Entwicklungsland;
2. die Höhe des Entgeltes;
3. die Art und die Höhe der Entschädigung für
zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes,
wobei auf die Familienverhältnisse der
Fachkraft Rücksicht zu nehmen ist;
4. die Art und die Höhe des Versicherungsschutzes;
5. die Erstattung der notwendigen Reise- und
Transportkosten;
6. spezielle Kündigungsbestimmungen für die
Zeit des Einsatzes;
7. die Verpflichtung der Fachkraft, die Rechtsordnung
des Einsatzlandes zu beachten.
§ 5. Der Vorbereitungsvertrag gemäß § 3 und
der Einsatzvertrag gemäß § 4 können auch Teile
eines Vertrages für die gesamte Dauer der Beschäftigung
der Fachkraft sein.
§ 6. Die Arbeitszeit darf nur innerhalb der in den
§§ 9 und 12 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.
Nr. 461/1968, in der jeweils geltenden Fassung
vorgegebenen Höchstgrenzen vereinbart werden.
§ 7. (1) Die Entwicklungshilfeorganisation ist
verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft einschließlich
allfällig mitreisender Ehegatten und
Kinder (§ 8 Abs. 5) für die Dauer ihres Einsatzes
und ihrer Vorbereitung in einem Entwicklungsland
entsprechend den besonderen Risken zusätzlich zur
österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung
bei einem in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherer zu versichern. Die Höhe der
Versicherungssummen wird zwischen der Entwicklungshilfeorganisation
und dem Versicherer jährlich
neu vereinbart und ist dem Bundeskanzler zur
Kenntnis zu bringen.
(2) Die zusätzliche Versicherung gemäß Abs. 1
hat insbesondere zu beinhalten
1. Für die Fachkraft: Heilkostenversicherung,
Ablebens- und Invaliditätsversicherung, Haftpflichtversicherung
für das Lenken von Kraftfahrzeugen,
Privat- und Berufshaftpflichtversicherung
und Versicherung der beweglichen
Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen
gemäß Abs. 1;
2. für allfällig mitreisende Ehegatten: Heilkostenversicherung,
Ablebensversicherung und
Versicherung der beweglichen Habe bis zur
Höhe der Versicherungssummen gemäß
Abs. 1;
3. für allfällig mitreisende Kinder: Heilkostenversicherung
bis zur Höhe der Versicherungssummen
gemäß Abs. 1.
(3) Sollte die Rechtslage im Entwicklungsland
den Abschluß bestimmter Versicherungsverträge in
diesem Land vorschreiben, so sind diese Verträge
auf Kosten der Entwicklungshilfeorganisation
abzuschließen.
(4) Kommt die Entwicklungshilfeorganisation
der Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung
gemäß Abs. 1 und 2 bzw. gegebenenfalls auch
der Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung
gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist sie verpflichtet,
unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche die
durch die Versicherung im Normalfall abgedeckten
Risken für die Fachkraft einschließlich allfällig mitreisender
Ehegatten und Kinder zu tragen.
§ 8. (1) Die gemäß § 4 Z 5 zu erstattenden Reisekosten
haben die Kosten aller Reisen zu umfassen,
die die Fachkraft im Auftrag oder mit Zustimmung
der Entwicklungshilfeorganisation unternimmt.
Hält sich die Fachkraft schuldhaft nicht an die entsprechenden
Anordnungen der Entwicklungshilfeorganisation,
so entfällt der Ersatzanspruch.
(2) Weiters haben die Reisekosten die Kosten
der Reise des Ehegatten und der Kinder der Fachkraft
vom Wohnsitz zum Einsatzort und zurück zu
umfassen, falls der Ehegatte und die Kinder nicht
selbst einen Einsatzvertrag als Fachkraft oder ein
anderes bezahltes Arbeitsverhältnis im Entwicklungsland
eingehen oder in Österreich bleiben.
(3) Der Anspruch der Fachkraft auf Ersatz der
Kosten gemäß Abs. 1 und 2 besteht auch dann,
wenn das Beschäftigungsverhältnis aus Verschulden
der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.
(4) Die Reisekosten für den Ehegatten und die
Kinder sind nur dann zu ersetzen, wenn der Einsatz
mindestens ein Jahr dauert bzw. im Falle der
Verehelichung während des Einsatzes dieser Einsatz
nach der Eheschließung noch mindestens ein
halbes Jahr andauert.
(5) Die Reisekosten und die Nebenkosten zu den
Reisekosten für die Kinder sind nur dann zu ersetzen,
wenn die Kinder mit der Fachkraft im gemeinsamen
Haushalt leben und soweit für die Kinder
außerdem Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(6) Die Nebenkosten zu den Reisekosten, die der
Fachkraft und ihrem Ehegatten und den Kindern
erwachsen, wie insbesondere die Kosten für die
notwendigen Sichtvermerke sowie für die notwendigen
und empfohlenen medizinischen Untersuchungen
und Impfungen, sind der Fachkraft zu
erstatten.
§ 9. (1) Die Dauer des Dienstvertrages gemäß § 4
ist so zu bemessen, daß unmittelbar nach Beendigung
eines mindestens einjährigen Einsatzes in
einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum
im Mindestausmaß von einem Monat in
Österreich zwecks Berichterstattung, Absolvierung
der notwendigen medizinischen Untersuchungen
und Wiedereingliederung verbleibt. Während dieses
Zeitraumes erhält die Fachkraft das ihr vertraglich
zustehende Entgelt gemäß § 4 Z 2.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 auf das Entgelt
besteht auch dann, wenn der Dienstvertrag aus
Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst
wurde.
§ 10. Die Vorbereitung und der Einsatz der
Fachkraft bei derselben Entwicklungshilfeorganisation
sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 werden
für Ansprüche der Fachkraft, die sich nach der
Dauer der Dienstzeit richten, zusammengerechnet.
§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, sind auf die Beschäftigung und die
Vorbereitung von Fachkräften die Bestimmungen
des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in
der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
§ 12. Die der Fachkraft nach diesem Bundesgesetz
zustehenden Rechte können durch Vertrag
oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
zum Nachteil der Fachkraft nicht verändert werden.
Für die Fachkraft günstigere bestehende oder
abzuschließende Regelungen sind zulässig.
§ 13. (1) Fachkräfte, die die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, werden während der
Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich
des Anspruches auf Familienbeihilfe, Geburtenbeihilfe
und den Abgeltungsbetrag gemäß
§ 35 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung so behandelt,
als ob sie ausschließlich im Bundesgebiet ihren
Wohnsitz hätten und sich im Einsatzland nicht
ständig aufhielten. Das gleiche gilt für deren Ehegatten,
sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft
leben, und für die Kinder, die zu
ihrem Haushalt gehören.
(2) Die Fachkräfte unterliegen hinsichtlich ihrer
Einkünfte aus dem Einsatzvertrag den Bestimmungen
des § 3 Z 14 a des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 14. Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet,
den Bundeskanzler vor dem Einsatz einer
Fachkraft in einem Entwicklungsland über die vorgesehene
Art und Dauer des Einsatzes zu unterrichten.
Der Bundeskanzler wird den Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten darüber
unverzüglich informieren.
§ 15. Die Vorbereitung und der Einsatz der
Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 gelten
als im öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere
im Sinne
1. des § 37 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Wehrgesetzes
2. des § 13 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzes
und als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne
des § 75 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16. Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der
§§ 4, 5, 7 und 8 auch auf Dienstverträge anzuwenden,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
abgeschlossen wurden.
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, hinsichtlich der zivilrechtlichen
Bestimmungen der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12
der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich
des § 13 der Bundesminister für Finanzen
sowie hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister,
dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung
jeweils betroffen wird, im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler betraut.