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574_1983 AT

574. Bundesgesetz: Entwicklungshelfergesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 574. Bundesgesetz: Entwicklungshelfergesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Beschäftigung

von Fachkräften der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfern

und Experten), im folgenden

Fachkräfte genannt, anzuwenden.

(2) Dienstverhältnisse zu den Ländern, den

Gemeinden und den Gemeindeverbänden werden

durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2. Fachkräfte sind eigenberechtigte Personen,

die im Auftrag einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation

in Entwicklungsländern zu

dem Zweck tätig sind, im Rahmen eines Vorhabens

(Projektes), das den Grundsätzen des Entwicklungshilfeprogramms

entspricht, an der wirtschaftlichen

und sozialen Entwicklung dieser Länder mitzuarbeiten

oder die von einer Entwicklungshilfeorganisation

für einen solchen Einsatz vorbereitet

werden.

§ 3. Falls für eine zweckdienliche Vorbereitung

auf den Einsatz Leistungen der Fachkraft und der

Entwicklungshilfeorganisation vorzusehen sind, ist

zur Vorbereitung der Fachkraft nach Absolvierung

eines den Aufgabenstellungen entsprechenden Ausleseverfahrens

ein Vorbereitungsvertrag abzuschließen,

der mit Ausnahme der durch den Einsatz

bedingten Bestimmungen dem Vertrag gemäß § 4

entsprechen muß.

§ 4. Zwischen der Entwicklungshilfeorganisation

und der Fachkraft ist über den Einsatz ein schriftlicher

Dienstvertrag (Einsatzvertrag) abzuschließen,

der insbesondere folgende Angaben zu enthalten

hat

1. Ort, voraussichtliche Dauer, Art und Aufgabenbereich

des Einsatzes; Bezeichnung des

Projektes und des Rechtsträgers des Projektes

im Entwicklungsland;

2. die Höhe des Entgeltes;

3. die Art und die Höhe der Entschädigung für

zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes,

wobei auf die Familienverhältnisse der

Fachkraft Rücksicht zu nehmen ist;

4. die Art und die Höhe des Versicherungsschutzes;

5. die Erstattung der notwendigen Reise- und

Transportkosten;

6. spezielle Kündigungsbestimmungen für die

Zeit des Einsatzes;

7. die Verpflichtung der Fachkraft, die Rechtsordnung

des Einsatzlandes zu beachten.

§ 5. Der Vorbereitungsvertrag gemäß § 3 und

der Einsatzvertrag gemäß § 4 können auch Teile

eines Vertrages für die gesamte Dauer der Beschäftigung

der Fachkraft sein.

§ 6. Die Arbeitszeit darf nur innerhalb der in den

§§ 9 und 12 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.

Nr. 461/1968, in der jeweils geltenden Fassung

vorgegebenen Höchstgrenzen vereinbart werden.

§ 7. (1) Die Entwicklungshilfeorganisation ist

verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft einschließlich

allfällig mitreisender Ehegatten und

Kinder (§ 8 Abs. 5) für die Dauer ihres Einsatzes

und ihrer Vorbereitung in einem Entwicklungsland

entsprechend den besonderen Risken zusätzlich zur

österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung

bei einem in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenen

Versicherer zu versichern. Die Höhe der

Versicherungssummen wird zwischen der Entwicklungshilfeorganisation

und dem Versicherer jährlich

neu vereinbart und ist dem Bundeskanzler zur

Kenntnis zu bringen.

(2) Die zusätzliche Versicherung gemäß Abs. 1

hat insbesondere zu beinhalten

1. Für die Fachkraft: Heilkostenversicherung,

Ablebens- und Invaliditätsversicherung, Haftpflichtversicherung

für das Lenken von Kraftfahrzeugen,

Privat- und Berufshaftpflichtversicherung

und Versicherung der beweglichen

Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen

gemäß Abs. 1;

2. für allfällig mitreisende Ehegatten: Heilkostenversicherung,

Ablebensversicherung und

Versicherung der beweglichen Habe bis zur

Höhe der Versicherungssummen gemäß

Abs. 1;

3. für allfällig mitreisende Kinder: Heilkostenversicherung

bis zur Höhe der Versicherungssummen

gemäß Abs. 1.

(3) Sollte die Rechtslage im Entwicklungsland

den Abschluß bestimmter Versicherungsverträge in

diesem Land vorschreiben, so sind diese Verträge

auf Kosten der Entwicklungshilfeorganisation

abzuschließen.

(4) Kommt die Entwicklungshilfeorganisation

der Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung

gemäß Abs. 1 und 2 bzw. gegebenenfalls auch

der Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung

gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist sie verpflichtet,

unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche die

durch die Versicherung im Normalfall abgedeckten

Risken für die Fachkraft einschließlich allfällig mitreisender

Ehegatten und Kinder zu tragen.

§ 8. (1) Die gemäß § 4 Z 5 zu erstattenden Reisekosten

haben die Kosten aller Reisen zu umfassen,

die die Fachkraft im Auftrag oder mit Zustimmung

der Entwicklungshilfeorganisation unternimmt.

Hält sich die Fachkraft schuldhaft nicht an die entsprechenden

Anordnungen der Entwicklungshilfeorganisation,

so entfällt der Ersatzanspruch.

(2) Weiters haben die Reisekosten die Kosten

der Reise des Ehegatten und der Kinder der Fachkraft

vom Wohnsitz zum Einsatzort und zurück zu

umfassen, falls der Ehegatte und die Kinder nicht

selbst einen Einsatzvertrag als Fachkraft oder ein

anderes bezahltes Arbeitsverhältnis im Entwicklungsland

eingehen oder in Österreich bleiben.

(3) Der Anspruch der Fachkraft auf Ersatz der

Kosten gemäß Abs. 1 und 2 besteht auch dann,

wenn das Beschäftigungsverhältnis aus Verschulden

der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.

(4) Die Reisekosten für den Ehegatten und die

Kinder sind nur dann zu ersetzen, wenn der Einsatz

mindestens ein Jahr dauert bzw. im Falle der

Verehelichung während des Einsatzes dieser Einsatz

nach der Eheschließung noch mindestens ein

halbes Jahr andauert.

(5) Die Reisekosten und die Nebenkosten zu den

Reisekosten für die Kinder sind nur dann zu ersetzen,

wenn die Kinder mit der Fachkraft im gemeinsamen

Haushalt leben und soweit für die Kinder

außerdem Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

(6) Die Nebenkosten zu den Reisekosten, die der

Fachkraft und ihrem Ehegatten und den Kindern

erwachsen, wie insbesondere die Kosten für die

notwendigen Sichtvermerke sowie für die notwendigen

und empfohlenen medizinischen Untersuchungen

und Impfungen, sind der Fachkraft zu

erstatten.

§ 9. (1) Die Dauer des Dienstvertrages gemäß § 4

ist so zu bemessen, daß unmittelbar nach Beendigung

eines mindestens einjährigen Einsatzes in

einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum

im Mindestausmaß von einem Monat in

Österreich zwecks Berichterstattung, Absolvierung

der notwendigen medizinischen Untersuchungen

und Wiedereingliederung verbleibt. Während dieses

Zeitraumes erhält die Fachkraft das ihr vertraglich

zustehende Entgelt gemäß § 4 Z 2.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 auf das Entgelt

besteht auch dann, wenn der Dienstvertrag aus

Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst

wurde.

§ 10. Die Vorbereitung und der Einsatz der

Fachkraft bei derselben Entwicklungshilfeorganisation

sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 werden

für Ansprüche der Fachkraft, die sich nach der

Dauer der Dienstzeit richten, zusammengerechnet.

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, sind auf die Beschäftigung und die

Vorbereitung von Fachkräften die Bestimmungen

des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in

der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

§ 12. Die der Fachkraft nach diesem Bundesgesetz

zustehenden Rechte können durch Vertrag

oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung

zum Nachteil der Fachkraft nicht verändert werden.

Für die Fachkraft günstigere bestehende oder

abzuschließende Regelungen sind zulässig.

§ 13. (1) Fachkräfte, die die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, werden während der

Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich

des Anspruches auf Familienbeihilfe, Geburtenbeihilfe

und den Abgeltungsbetrag gemäß

§ 35 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung so behandelt,

als ob sie ausschließlich im Bundesgebiet ihren

Wohnsitz hätten und sich im Einsatzland nicht

ständig aufhielten. Das gleiche gilt für deren Ehegatten,

sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft

leben, und für die Kinder, die zu

ihrem Haushalt gehören.

(2) Die Fachkräfte unterliegen hinsichtlich ihrer

Einkünfte aus dem Einsatzvertrag den Bestimmungen

des § 3 Z 14 a des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14. Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet,

den Bundeskanzler vor dem Einsatz einer

Fachkraft in einem Entwicklungsland über die vorgesehene

Art und Dauer des Einsatzes zu unterrichten.

Der Bundeskanzler wird den Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten darüber

unverzüglich informieren.

§ 15. Die Vorbereitung und der Einsatz der

Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 gelten

als im öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere

im Sinne

1. des § 37 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Wehrgesetzes

2. des § 13 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzes

und als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne

des § 75 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16. Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der

§§ 4, 5, 7 und 8 auch auf Dienstverträge anzuwenden,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

abgeschlossen wurden.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, hinsichtlich der zivilrechtlichen

Bestimmungen der Bundesminister für Justiz,

hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12

der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich

des § 13 der Bundesminister für Finanzen

sowie hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister,

dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung

jeweils betroffen wird, im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler betraut.

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