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574_1981 AT

574. Kundmachung: 21. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 574. Kundmachung: 21. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom. 16. Dezember 1981 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 303/1981, wird wie folgt abgeändert

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„Bei der Anstellung ist der für den Beamten maßgebende

Vorrückungsstichtag (§ 3) zu ermitteln.

Der Beamte erhält bei der Anstellung — ausgehend

von der niedrigsten Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe

— die aus dem Vorrückungsstichtag sich

ergebende Gehaltsstufe. Beamte, denen nach

Anstellung bei Nachweis der Reifeprüfung an einer

höheren Schule ein Dienstposten mit der Anfangsreihung

Vb oder einer höheren Anfangsreihung

verliehen worden ist (Übernahme als Beamter mit

Reifeprüfung), sind ab dem Tag der Wirksamkeit

dieser Verleihung (Übernahme) hinsichtlich ihrer

Einstufung in die Gehaltsstufe so zu behandeln, als

ob sie ab dem Zeitpunkt dieser Verleihung (Übernahme)

als Beamte mit Reifeprüfung einer höheren

Schule auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung

Vb angestellt worden wären."

2. § 10 Abs. 6 ist zu streichen.

3. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Dienstzulage

(1) Den Beamten gebührt neben dem Gehalt eine

ruhegenußfähige Allgemeine Dienstzulage in der

Höhe von 846 S.

(2) Die Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen kann im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für

Finanzen bestimmen, daß Beamte bestimmter Verwendungen

— unabhängig von der Allgemeinen

Dienstzulage gemäß Abs. 1 — eine Dienstzulage

erhalten, wenn dies im Hinblick auf die Beanspruchung

der Beamten dieser Verwendungen und auf

die Bedeutung der Verwendungen geboten

erscheint."

4. § 18 ist mit allen Angaben zu streichen.

5. § 23 Abs. 2 lit. d ist zu streichen.

6. § 24 Abs. 4 ist zu streichen.

7. In Anlage 2 ist bei Ordnungsnummer 976 in

Spalte 10 die Zitierung „ Dienstzulage gemäß

§ 11 " durch den Wortlaut „ Dienstzulage

gemäß § 11 Abs. 2 "zu ersetzen.

8. Die Anlage 3 in der Fassung des Artikels I Z 3

der 20. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963, BGBl. Nr. 303/1981, hat zu lauten

Artikel II

1. Für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 30. Juni 1982 hat die Anlage 3 zu lauten

2. Für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 30. Juni

1982 gebührt

— Beamten mit Reifeprüfung einer höheren

Schule, die auf einem Dienstposten mit der

Anfangsreihung in Gehaltsgruppe V b angestellt

werden, oder denen nach Anstellung bei

Nachweis der Reifeprüfung ein Dienstposten

mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe V b

verliehen wurde, wenn sie aufgrund ihres

Vorrückungsstichtages in Gehaltsstufe 2 eingestuft

sind, ein Gehalt in der Höhe von

9780 S, bzw. wenn sie in Gehaltsstufe 3 eingestuft

sind, ein Gehalt in der Höhe von

9891 S.

— Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung,

die auf einem Dienstposten mit der

Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VI b angestellt

werden oder die nach Anstellung und

nach Erfüllung der für eine Aufnahme als

Beamter mit voller Hochschulbildung in

Anlage 2 festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse

in eine für Beamte mit abgeschlossener

Hochschulbildung vorgesehene

Laufbahn übernommen werden, wenn sie auf

Grund ihres Vorrückungsstichtages in

Gehaltsstufe 3 eingestuft sind, ein Gehalt in

der Höhe von 12529 S, bzw. wenn sie in

Gehaltsstufe 4 oder 5 oder in Gehaltsgruppe

VI b in Gehaltsstufe 6 oder 7 eingestuft

sind, ein Gehalt in der Höhe von

12688 S.

Artikel III

1. Die bisher gemäß § 11 Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 in der vor Inkrafttreten des

Artikels I geltenden Fassung gewährte Allgemeine

Dienstzulage gilt als Allgemeine Dienstzulage

gemäß § 11 Abs. 1 in der Fassung des Artikels I.

2. Auf Beamte, die gemäß § 52 Abs. 1 lit. d der

Dienststrafordnung 1965 in der bis 31. Dezember

1979 geltenden Fassung mit der Dienststrafe der

Dienstbestimmung bestraft wurden, sind die

Bestimmungen der §§ 10 Abs. 6, 23 Abs. 2 lit. d und

24 Abs. 4 in der vor Inkrafttreten des Artikels I geltenden

Fassung weiter anzuwenden.

Artikel IV

Es treten in Kraft

1. Artikel I Z 1 mit 1. Jänner 1976;

2. Artikel I Z 2, 4, 5 und 6 sowie Artikel III Z 2

mit 1. Jänner 1980;

3. Artikel I Z 3 und 7 sowie Artikel II und Artikel

III Z 1 mit 1. Jänner 1982;

4. Artikel I Z 8 mit 1. Juli 1982;

Artikel V

Mit 1. Jänner 1982 treten die Bestimmungen des

Artikels III der 20. Novelle der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 303/1981,

außer Kraft.

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