574. Kundmachung: 21. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom. 16. Dezember 1981 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 303/1981, wird wie folgt abgeändert
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„Bei der Anstellung ist der für den Beamten maßgebende
Vorrückungsstichtag (§ 3) zu ermitteln.
Der Beamte erhält bei der Anstellung — ausgehend
von der niedrigsten Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe
— die aus dem Vorrückungsstichtag sich
ergebende Gehaltsstufe. Beamte, denen nach
Anstellung bei Nachweis der Reifeprüfung an einer
höheren Schule ein Dienstposten mit der Anfangsreihung
Vb oder einer höheren Anfangsreihung
verliehen worden ist (Übernahme als Beamter mit
Reifeprüfung), sind ab dem Tag der Wirksamkeit
dieser Verleihung (Übernahme) hinsichtlich ihrer
Einstufung in die Gehaltsstufe so zu behandeln, als
ob sie ab dem Zeitpunkt dieser Verleihung (Übernahme)
als Beamte mit Reifeprüfung einer höheren
Schule auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung
Vb angestellt worden wären."
2. § 10 Abs. 6 ist zu streichen.
3. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Dienstzulage
(1) Den Beamten gebührt neben dem Gehalt eine
ruhegenußfähige Allgemeine Dienstzulage in der
Höhe von 846 S.
(2) Die Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen kann im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für
Finanzen bestimmen, daß Beamte bestimmter Verwendungen
— unabhängig von der Allgemeinen
Dienstzulage gemäß Abs. 1 — eine Dienstzulage
erhalten, wenn dies im Hinblick auf die Beanspruchung
der Beamten dieser Verwendungen und auf
die Bedeutung der Verwendungen geboten
erscheint."
4. § 18 ist mit allen Angaben zu streichen.
5. § 23 Abs. 2 lit. d ist zu streichen.
6. § 24 Abs. 4 ist zu streichen.
7. In Anlage 2 ist bei Ordnungsnummer 976 in
Spalte 10 die Zitierung „ Dienstzulage gemäß
§ 11 " durch den Wortlaut „ Dienstzulage
gemäß § 11 Abs. 2 "zu ersetzen.
8. Die Anlage 3 in der Fassung des Artikels I Z 3
der 20. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963, BGBl. Nr. 303/1981, hat zu lauten
Artikel II
1. Für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 30. Juni 1982 hat die Anlage 3 zu lauten
2. Für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 30. Juni
1982 gebührt
— Beamten mit Reifeprüfung einer höheren
Schule, die auf einem Dienstposten mit der
Anfangsreihung in Gehaltsgruppe V b angestellt
werden, oder denen nach Anstellung bei
Nachweis der Reifeprüfung ein Dienstposten
mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe V b
verliehen wurde, wenn sie aufgrund ihres
Vorrückungsstichtages in Gehaltsstufe 2 eingestuft
sind, ein Gehalt in der Höhe von
9780 S, bzw. wenn sie in Gehaltsstufe 3 eingestuft
sind, ein Gehalt in der Höhe von
9891 S.
— Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung,
die auf einem Dienstposten mit der
Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VI b angestellt
werden oder die nach Anstellung und
nach Erfüllung der für eine Aufnahme als
Beamter mit voller Hochschulbildung in
Anlage 2 festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse
in eine für Beamte mit abgeschlossener
Hochschulbildung vorgesehene
Laufbahn übernommen werden, wenn sie auf
Grund ihres Vorrückungsstichtages in
Gehaltsstufe 3 eingestuft sind, ein Gehalt in
der Höhe von 12529 S, bzw. wenn sie in
Gehaltsstufe 4 oder 5 oder in Gehaltsgruppe
VI b in Gehaltsstufe 6 oder 7 eingestuft
sind, ein Gehalt in der Höhe von
12688 S.
Artikel III
1. Die bisher gemäß § 11 Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 in der vor Inkrafttreten des
Artikels I geltenden Fassung gewährte Allgemeine
Dienstzulage gilt als Allgemeine Dienstzulage
gemäß § 11 Abs. 1 in der Fassung des Artikels I.
2. Auf Beamte, die gemäß § 52 Abs. 1 lit. d der
Dienststrafordnung 1965 in der bis 31. Dezember
1979 geltenden Fassung mit der Dienststrafe der
Dienstbestimmung bestraft wurden, sind die
Bestimmungen der §§ 10 Abs. 6, 23 Abs. 2 lit. d und
24 Abs. 4 in der vor Inkrafttreten des Artikels I geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
Artikel IV
Es treten in Kraft
1. Artikel I Z 1 mit 1. Jänner 1976;
2. Artikel I Z 2, 4, 5 und 6 sowie Artikel III Z 2
mit 1. Jänner 1980;
3. Artikel I Z 3 und 7 sowie Artikel II und Artikel
III Z 1 mit 1. Jänner 1982;
4. Artikel I Z 8 mit 1. Juli 1982;
Artikel V
Mit 1. Jänner 1982 treten die Bestimmungen des
Artikels III der 20. Novelle der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 303/1981,
außer Kraft.