574. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundeskanzleramt)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund dies § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes,
BGBl Nr. 565/1978, wird für das Bundeskanzleramt
und das Österreichische Statistische
Zentrallamt verordnet
§ 1. Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne
des § 11 .Abs. 1 des Datenschutzgesetzes werden
folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für jede Auskunft über dem aktuellen
Stand der Daten des Antragstellers 100 S je
Zweck der Verarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen
besonders hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je
Zweck der Verarbeitung.
§ 2. Die in § 1 angeführten. Kostenersätze sind
nicht zu entrichten
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze der
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet, oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
§ 3. (1) Dem Antragsteller ist der für die
Auskunftsenteilung zu entrichtende Kostenersatz
mitzuteilen.
(2) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 1 mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
§ 4. Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die
Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen,
sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes
nachgewiesen wird.
§ 5. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind
auf Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften,
des Bundes besondere Auskunftsrechte
außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt
sind.