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574_1979 AT

574. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundeskanzleramt)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 574. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundeskanzleramt)

Auf Grund dies § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes,

BGBl Nr. 565/1978, wird für das Bundeskanzleramt

und das Österreichische Statistische

Zentrallamt verordnet

§ 1. Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne

des § 11 .Abs. 1 des Datenschutzgesetzes werden

folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt

1. für jede Auskunft über dem aktuellen

Stand der Daten des Antragstellers 100 S je

Zweck der Verarbeitung;

2. für jede darüber hinausgehende Auskunft

500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen

Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen

besonders hohen technischen oder organisatorischen

Aufwand erfordert, 1000 S je

Zweck der Verarbeitung.

§ 2. Die in § 1 angeführten. Kostenersätze sind

nicht zu entrichten

1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein

monatliches Einkommen die Richtsätze der

Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht

überschreitet, oder

2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung

geringfügig ist.

§ 3. (1) Dem Antragsteller ist der für die

Auskunftsenteilung zu entrichtende Kostenersatz

mitzuteilen.

(2) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages

ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 1 mitgeteilte

Kostenersatz nicht entrichtet wurde.

§ 4. Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die

Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen,

sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes

nachgewiesen wird.

§ 5. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind

auf Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften,

des Bundes besondere Auskunftsrechte

außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt

sind.

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