Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
574_1977 AT

574. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel der Hellenischen Republik andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 574. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel der Hellenischen Republik andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Der Minister für Handel der Hellenischen

Republik bestätigt, daß zur Ausstellung von

Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche

Herstellung von Waren zum Zwecke

der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach

Österreich die folgenden Kammern für Handel

und Industrie ermächtigt sind

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

„Hiemit, wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die in

diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich

hergestellte Waren gemäß dem

Abkommen zwischen Österreich und Griechenland

sind.

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt worden

sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten

Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht

aus.

Artikel 3

Der Minister für Handel der Hellenischen

Republik wird jede Änderung bezüglich der im

Artikel 1 genannten Kammern für Handel und

Industrie dem Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Das Ministerium für Handel, Direktion für

internationale Organisationen, Konferenzen und

Handelsabkommen, Kaningos Platz, Athen,

leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und

Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen

Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, am 10. November

1977 in zwei Urschriften in englischer

Sprache.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Für den Minister für Handel der Hellenischen

Republik

Georges P. Kapsambelis

Botschafter

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 22. Dezember 1977 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →