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574_1976 AT

574. Verordnung: Lesegutaufbesserung der Weinernte 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 574. Verordnung: Lesegutaufbesserung der Weinernte 1976

Auf Grund der §§ 1 Abs. 1 und 9 Abs. 4

des Weingesetzes 1961, BGBl. Nr. 187, in der

Fassung der Weingesetznovelle 1971, BGBl.

Nr. 334, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

verordnet

§ 1. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

stellt fest, daß auf Grund der extremen

Witterung im Jahre 1976 in allen Weinbaugebieten

die Reifeverhältnisse besonders ungünstig

sind.

§ 2. Auf Grund der Feststellung gemäß § 1

a) sind Weintrauben, deren Saft mindestens

11° KMW aufweist, für die Weinbereitung

geeignet,

b) dürfen dem Lesegut, soweit dies zum Ausgleich

eines natürlichen Mangels an Zucker

erforderlich ist, je Hektoliter Most Zucker

bis zu 7 kg oder inländischer Traubendicksaft

oder Zucker und inländischer

Traubendicksaft in solcher Menge, daß die

Erhöhung des Zuckergehaltes des Gesamtverschnittes

nicht mehr als 7 kg beträgt,

zugesetzt werden.

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