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574_1975 AT

574. Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in der Fassung der Änderungen samt Anlagen A und B

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 574. Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in der Fassung der Änderungen samt Anlagen A und B

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. XVI Abs. 5 verfassungsändernd

ist, samt Anlagen A und B wird genehmigt.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch

Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

Die Regierungen, die auf der

Internationalen Konferenz für

Fragen der Verschmutzung der

See durch Öl in London vom

26. April 1954 bis zum 12. Mai

1954 vertreten waren,

haben in dem Wunsch, im

gemeinsamen Einvernehmen zur

Verhütung der Verschmutzung

der See durch Öl, das von

Schiffen abgelassen wird, Maßnahmen

zu treffen und in der

Auffassung, daß dieser Zweck

am besten durch den Abschluß

eines Übereinkommens erreicht

werden kann,

die unterzeichneten Bevollmächtigten

ernannt, die nach

Vorlage ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten

wie folgt übereingekommen

sind

Artikel I

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens

haben die nachstehenden

Ausdrücke (soweit der Zusammenhang

nichts anderes erfordert)

folgende Bedeutung

„Das Büro" hat die in Artikel

XXI festgelegte Bedeutung;

„ablassen" in bezug auf Öl oder

ölhaltige Gemische bedeutet

jedes Ablassen oder Ausfließen

ohne Rücksicht auf

seine Ursache;

„schweres Dieselöl" bedeutet

Schiffsdieselöl mit Ausnahme

solcher Destillate, bei denen

bei der Untersuchung nach

der A.S.T.M.-Standard-Methode

D. 86/59 mehr als

50 Volumen-% unterhalb

340° C destillieren;

„Meile" bedeutet eine Seemeile

von 1852 Metern oder

6080 Fuß;

„Öl" bedeutet Rohöl, Heizöl,

schweres Dieselöl und

Schmieröl; der Begriff „ölhaltig"

ist entsprechend auszulegen;

„ölhaltiges Gemisch" bedeutet

ein Gemisch, das auf

1,000.000 Teile 100 oder mehr

Teile Öl enthält;

„Organisation" bedeutet die

„Zwischenstaatliche Beratende

Seeschiffahrts-Organisation" ;

„Schiff" bedeutet ein auf einer

Seereise befindliches Seeschiff

jeder Art einschließlich jedes

Fahrzeugs, das Eigenantrieb

hat oder von einem anderen

Schiff geschleppt wird;

„Tankschiff" bedeutet ein

Schiff, in dem der größere

Teil des Laderaums für die

Beförderung flüssiger Bulkladungen

gebaut oder hergerichtet

ist, wenn es keine

andere Ladung als Öl in diesem

Teil seines Laderaums befördert.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens

gelten als Hoheitsgebiete

einer Vertragsregierung

das Hoheitsgebiet des Staates,

dessen Regierung sie ist, sowie

jedes andere Hoheitsgebiet, für

dessen internationale Beziehungen

sie verantwortlich ist, und

auf welches das Übereinkommen

nach Artikel XVIII erstreckt

wird.

Artikel II

(1) Dieses Übereinkommen

findet auf Schiffe Anwendung,

die im Hoheitsgebiet einer Vertragsregierung

registriert sind,

und auf nichtregistrierte Schiffe,

welche die Staatszugehörigkeit

einer Vertragspartei haben; ausgenommen

sind

a) Tankschiffe von weniger

als 150 Bruttoregistertonnen

und andere Schiffe

von weniger als 500 Bruttoregistertonnen,

jedoch

mit der Maßgabe, daß jede

Vertragsregierung, soweit

zweckmäßig und durchführbar,

dafür Sorge

trägt, daß das Übereinkommen

auch auf diese

Schiffe Anwendung findet,

wobei ihre Größe, ihr

Verwendungszweck und

der für ihren Antrieb benutzte

Treibstoff zu berücksichtigen

sind;

b) Schiffe, die dem Walfang

dienen, wenn sie tatsächlich

hiefür eingesetzt sind;

c) Schiffe, die auf den

Großen Seen Nordamerikas

und deren Verbindungs-

und Nebengewässern

östlich bis zum

unteren Ausgang der

St. Lambert-Schleuse bei

Montreal in der Provinz

Quebec, Kanada, verkehren

und dort tatsächlich

eingesetzt sind;

d) Kriegsschiffe und Schiffe,

die als Hilfsschiffe im

Dienst der Seestreitkräfte

eingesetzt sind.

(2) Jede Vertragsregierung

verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen

zu treffen, um sicherzustellen,

daß, soweit zweck-

mäßig und durchführbar, auf

die in Absatz 1 Buchstabe d

bezeichneten Schiffe Vorschriften

angewendet werden, die

denjenigen dieses Übereinkommens

gleichwertig sind.

Artikel III

Vorbehaltlich der Artikel IV

und V

a) ist es Tankschiffen, auf

welche dieses Übereinkommen

Anwendung findet,

verboten, innerhalb

der in Anlage A des Übereinkommens

aufgeführten

Verbotszonen Öl oder ölhaltige

Gemische abzulassen;

b) dürfen andere Schiffe als

Tankschiffe, auf welche

dieses Übereinkommen

Anwendung findet, Öl

oder ölhaltige Gemische

nur in möglichst weiter

Entfernung von der Küste

ablassen. Nach Ablauf von

drei Jahren, nachdem das

Übereinkommen in Bezug

auf das für ein Schiff gemäß

Artikel II Absatz 1

zuständige Hoheitsgebiet

in Kraft getreten ist, findet

Buchstabe a auch auf

andere Schiffe als Tankschiffe

Anwendung, jedoch

mit der Maßgabe, daß das

Ablassen von Öl oder ölhaltigen

Gemischen von

solchen Schiffen nicht verboten

ist, wenn das Schiff

sich auf der Reise nach

einem Hafen befindet, der

nicht mit den in Artikel

VIII genannten Anlagen

für andere Schiffe als

Tankschiffe ausgestattet

ist;

c) ist das Ablassen von Öl

oder ölhaltigen Gemischen

für Schiffe von 20.000 und

mehr Bruttoregistertonnen,

auf welche dieses

Übereinkommen Anwendung

findet, und für die

der Bauauftrag an oder

nach dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Bestimmung

erteilt wurde,

verboten. Ist jedoch der

Kapitän der Auffassung,

daß es infolge besonderer

Umstände unzweckmäßig

oder undurchführbar ist,

Öl oder ölhaltige Gemische

an Bord zu behalten,

so können sie außerhalb

der in Anlage A bezeichneten

Verbotszonen

abgelassen werden. Die

Gründe für ein solches

Ablassen sind der Vertragsregierung

des Hoheitsgebiets,

das für das

Schiff gemäß Artikel II

Absatz 1 zuständig ist, zu

melden. Die Vertragsregierungen

haben der Organisation

mindestens einmal

jährlich über derartiges

Ablassen ausführlich Bericht

zu erstatten.

Artikel IV

Artikel III findet keine Anwendung

auf

a) das Ablassen von Öl oder

ölhaltigen Gemischen aus

einem Schiff aus Gründen

der Schiffssicherheit, zur

Verhütung einer Beschädigung

von Schiff oder Ladung

oder zur Rettung

von Menschenleben auf

See;

b) das Ausfließen von Öl

oder ölhaltigen Gemischen

infolge einer Beschädigung

des Schiffes oder unvermeidbarer

Leckagen, sofern

nach Eintritt des

Schadensfalls oder Feststellung

der Leckage alle angemessenen

Vorsichtsmaßnahmen

getroffen worden

sind, um das Ausfließen

zu verhüten oder einzuschränken;

c) das Ablassen von Ölrückständen,

die bei Heiz- oder

Schmierölreinigungen

oder -klärungen anfallen,

vorausgesetzt, daß das Ablassen

soweit wie möglich

von der Küste entfernt

erfolgt.

Artikel V

Artikel III findet keine Anwendung,

wenn aus den Bilgen

eines Schiffes abgelassen werden

a) ölhaltige Gemische während

eines Zeitabschnitts

von 12 Monaten nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

für das

Hoheitsgebiet, das für das

Schiff gemäß Artikel II

Absatz 1 zuständig ist;

b) nach Ablauf des genannten

Zeitabschnitts ölhaltige

Gemische, die lediglich

Schmieröle enthalten und

aus den Maschinenräumen

ausgelaufen oder geleckt

sind.

Artikel VI

(1) Verstöße gegen die Artikel

III und IX stellen Zuwiderhandlungen

dar, die nach

dem Recht des Hoheitsgebiets,

das für ein Schiff gemäß

Artikel II Absatz 1 zuständig

ist, strafbar sind.

(2) Die Strafen, welche das

Recht eines Hoheitsgebiets einer

Vertragsregierung für das unerlaubte

Ablassen von Öl oder

ölhaltigen Gemischen außerhalb

des Küstenmeeres des betreffenden

Gebiets vorsieht, müssen

hinreichend schwer sein, um

vom unerlaubten Ablassen abzuschrecken;

sie dürfen nicht geringer

sein als die Strafen, die

nach dem Recht dieses Hoheitsgebiets

für die gleichen Zuwiderhandlungen

innerhalb des

Küstenmeeres verhängt werden

können.

(3) Jede Vertragsregierung hat

der Organisation über die für

jede Zuwiderhandlung jeweils

verhängte Strafe Bericht zu erstatten.

Artikel VII

(1) Zwölf Monate, nachdem

dieses Übereinkommen in bezug

auf das für ein Schiff gemäß

Artikel II Absatz 1 zuständige

Hoheitsgebiet in Kraft getreten

ist, muß dieses Schiff so ausge-

rüstet sein, daß, soweit zweckmäßig

und durchführbar, das

Eindringen von Heizöl oder

schwerem Dieselöl in die Bilgen

verhindert wird, sofern nicht

durch wirksame Vorkehrungen

sichergestellt ist, daß das in den

Bilgen befindliche Öl nicht entgegen

diesem Übereinkommen

abgelassen wird.

(2) Es ist nach Möglichkeit zu

vermeiden, daß Wasserballast in

Heizöltanks mitgeführt wird.

Artikel VIII

(1) Jede Vertragsregierung hat

durch geeignete Maßnahmen die

Errichtung folgender Anlagen

zu fördern

a) entsprechend dem Bedarf

der sie anlaufenden Schiffe

sind die Häfen mit geeigneten

Anlagen zu versehen,

die es ohne unangemessene

Verzögerung für

die Schiffe ermöglichen,

Rückstände und ölhaltige

Gemische aufzunehmen,

die an Bord von Schiffen

mit Ausnahme von Tankschiffen

zurückbleiben,

nachdem der überwiegende

Teil des Wassers

dem Gemisch entzogen

worden ist;

b) Ölladeplätze sind mit geeigneten

Anlagen zu versehen,

um Rückstände und

ölhaltige Gemische aufzunehmen,

wie sie entsprechend

auf Tankschiffen

anfallen;

c) Häfen, in denen Schiffsreparaturen

ausgeführt

werden, sind mit geeigneten

Anlagen zu versehen,

um Rückstände und

ölhaltige Gemische aufzunehmen,

wie sie entsprechend

auf zur Reparatur

anlaufenden Schiffen

anfallen.

(2) Jede Vertragsregierung bestimmt

diejenigen Häfen und

Ölladeplätze in ihren Hoheitsgebieten,

die für die Zwecke des

Absatzes 1 Buchstaben a, b

und c geeignet sind.

(3) Bezüglich des Absatzes 1

hat jede Vertragsregierung der

Organisation zwecks Weiterleitung

an die betroffene Vertragsregierung

über alle Fälle zu berichten,

in denen diese Anlagen

für unzureichend erachtet werden.

Artikel IX

(1) Von den Schiffen, auf

welche dieses Übereinkommen

Anwendung findet, haben alle

Schiffe, die Öl zum Antrieb verwenden,

und alle Tankschiffe,

ein Öltagebuch nach dem

Muster des Anhanges B zu führen;

es wird entweder als Teil

des amtlich vorgeschriebenen

Schiffstagebuches oder gesondert

geführt.

(2) Das Öltagebuch ist immer

dann zu ergänzen, wenn eine

der nachstehenden Maßnahmen

an Bord des Schiffes durchgeführt

wird

a) Füllen der Ladetanks mit

Ballastwasser und Lenzen

des Ballastwassers auf

Tankschiffen;

b) Reinigung der Ladetanks

auf Tankschiffen;

c) Absetzen in Setztanks und

Lenzen von Wasser auf

Tankschiffen;

d) Abgabe von Ölrückständen

aus Setztanks und

sonstigen Sammelstellen

auf Tankschiffen;

e) Füllen der Bunkeröltanks

mit Ballastwasser oder

deren Reinigung während

der Reise auf anderen als

Tankschiffen;

f) Abgabe von Ölrückständen

aus Bunkeröltanks

und sonstigen Sammelstellen

auf anderen als

Tankschiffen;

g) ungewolltes oder durch

außergewöhnliche Umstände

verursachtes Ablassen

oder Auslaufen von

Öl auf Tank- und anderen

Schiffen.

Im Falle eines solchen Ablassens

oder Auslaufens von Öl

oder ölhaltigen Gemischen nach

Artikel III Buchstabe c oder

Artikel IV hat eine entsprechende

Eintragung mit Angabe

der Gründe und Umstände

des Ablassens oder Auslaufens

im Öltagebuch zu erfolgen.

(3) Jede der im Absatz 2 bezeichneten

Maßnahmen ist sogleich

vollständig in das Öltagebuch

einzutragen, sodaß alle

diesbezüglichen Eintragungen

auf dem laufenden Stand sind.

Jede Seite des Buches ist von

dem für die betreffenden Maßnahmen

verantwortlichen Offizier

oder Offizieren und, wenn

das Schiff bemannt ist, von dem

Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen.

Die schriftlichen Eintragungen

in dem Öltagebuch

werden in einer Amtssprache des

für das Schiff gemäß Artikel II

Absatz 1 zuständigen Hoheitsgebiets

oder in englischer

oder französischer Sprache vorgenommen.

(4) Die Öltagebücher sind so

aufzubewahren, daß sie bei einer

Überprüfung zu jeder angemessenen

Zeit leicht zugänglich

sind; außer bei unbemannten

geschleppten Schiffen sind sie

an Bord aufzubewahren. Nach

der letzten Eintragung müssen

sie zwei Jahre lang aufbewahrt

werden.

(5) Die für die einzelnen

Hoheitsgebiete einer Vertragsregierung

zuständigen Behörden

können auf jedem Schiff, auf

welches dieses Übereinkommen

Anwendung findet, während des

Aufenthalts in einem Hafen des

betreffenden Hoheitsgebiets das

nach diesem Artikel zu führende

Öltagebuch überprüfen, daraus

genaue Abschriften jeder Eintragung

fertigen und die Richtigkeit

dieser Abschriften vom

Kapitän bescheinigen lassen.

Jede so gefertigte und vom

Kapitän als richtig bescheinigte

Abschrift ist in Gerichtsverfahren

als Beweismittel für die in

der Eintragung angegebenen

Tatsachen zuzulassen. Alle in

diesem Artikel vorgesehenen

Maßnahmen sind von den zuständigen

Behörden so schnell

wie möglich und ohne Verzögerung

für das Schiff durchzuführen.

Artikel X

(1) Jede Vertragsregierung

kann die Tatsachen, aus denen

hervorgeht, daß ein Schiff gegen

eine Bestimmung dieses Übereinkommens

verstoßen hat, auf

schriftlichem Wege der Regierung

des für das Schiff gemäß

Artikel II Absatz 1 zuständigen

Hoheitsgebiets ohne Rücksicht

darauf mitteilen, wo die angebliche

Zuwiderhandlung begangen

wurde. Sofern es möglich ist,

haben die zuständigen Behörden

der erstgenannten Regierung

dem Kapitän des Schiffes die

angebliche Zuwiderhandlung zu

notifizieren.

(2) Die Regierung, der diese

Tatsachen mitgeteilt worden

sind, hat den Sachverhalt alsbald

zu prüfen und kann die

mitteilende Regierung um weitere

und genauere Einzelheiten

über die angebliche Zuwiderhandlung

ersuchen. Gelangt die

derart unterrichtete Regierung

zu der Auffassung, daß genügend

Beweise vorliegen, um auf

Grund ihrer Rechtsvorschriften

eine Strafverfolgung des verantwortlichen

Reeders oder

Kapitäns einzuleiten, so hat sie

dafür zu sorgen, daß die Verfolgung

baldmöglichst stattfindet,

und sowohl die mitteilende

Regierung als auch die

Organisation von dem Ergebnis

des Verfahrens zu benachrichtigen.

Artikel XI

Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens dürfen nicht

so ausgelegt werden, als beeinträchtigten

sie die Befugnisse

einer Vertragschließenden Regierung,

innerhalb ihrer

Hoheitsgewalt Maßnahmen bezüglich

der in diesem

Übereinkommen behandelten

Sachgebiete zu treffen, oder als

erweiterten sie die Hoheitsgewalt

einer Vertragschließenden

Regierung.

Artikel XII

Jede Vertragschließende Regierung

hat dem Büro und dem

zuständigen Organ der Vereinten

Nationen zu übersenden

a) den Wortlaut der in ihren

Gebieten geltenden Gesetze,

Verordnungen, Anordnungen

und Verwaltungsvorschriften

zur

Durchführung dieses

Übereinkommens ;

b) alle amtlichen Berichte

oder Zusammenfassungen

amtlicher Berichte über die

bei der Anwendung dieses

Übereinkommens gesammelten

Erfahrungen, sofern

nicht diese Berichte

oder Zusammenfassungen

nach Auffassung der betreffenden

Regierung vertraulicher

Natur sind.

Artikel XIII

jede Streitigkeit zwischen

Vertragschließenden Regierungen

über die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens,

die nicht im Verhandlungswege

beigelegt werden

kann, ist auf Antrag einer der

Parteien dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung

vorzulegen, es sei denn, daß die

streitenden Parteien übereinkommen,

den Fall einer Schiedsinstanz

vorzulegen.

Artikel XIV

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die Dauer von drei

Monaten, vom heutigen Tage 12. Mai 1954

an gerechnet, zur Unterzeichnung

und sodann zur Annahme

auf.

(2) Vorbehaltlich des Artikels

XV können die Regierungen

von Mitgliedstaaten der

Vereinten Nationen oder ihrer

SpezialOrganisationen sowie die

Vertragsparteien des Statuts des

Internationalen Gerichtshofs

Vertragsparteien dieses Übereinkommens

werden,

a) indem sie es ohne Vorbehalt

der Annahme

unterzeichnen;

b) indem sie es vorbehaltlich

der Annahme unterzeichnen

und später annehmen;

oder

c) indem sie es annehmen.

(3) Die Annahme erfolgt durch

Hinterlegung einer Annahmeurkunde

bei dem Büro; dieses

setzt alle Regierungen, die das

Übereinkommen bereits unterzeichnet

oder angenommen

haben, von jeder Unterzeichnung

und Hinterlegung einer

Annahmeurkunde sowie von

dem Zeitpunkt der Unterzeichnung

oder Hinterlegung in

Kenntnis.

Artikel XV

(1) Dieses Übereinkommen

tritt zwölf Monate nach dem

Zeitpunkt in Kraft, an dem

mindestens zehn Regierungen

Parteien des Übereinkommens

geworden sind, von denen fünf

Regierungen von Staaten sein

müssen, die je mindestens

500.000 Bruttoregistertonnen

Tankertonnage besitzen.

(2) a) Das in Absatz 1 vorgesehene

Datum des Inkrafttretens

gilt für alle Regierungen,

die das Übereinkommen

ohne Vorbehalt

der Annahme unterzeichnet

oder es vor diesem

Tage angenommen haben.

Für die Regierungen, die

das Übereinkommen an

diesem Tage oder später

annehmen, tritt das Übereinkommen

drei Monate

nach dem Zeitpunkt der

Hinterlegung der Annahmeerklärung

der betreffenden

Regierung in

Kraft.

b) Das Büro hat alle Regierungen,

die das Übereinkommen

unterzeichnet

oder angenommen haben,

möglichst bald von dem

Zeitpunkt seines Inkrafttretens

in Kenntnis zu

setzen.

Artikel XVI

(1) a) Dieses Übereinkommen

kann mit Zustimmung

aller Vertragsregierungen

geändert werden.

b) Auf Antrag einer Vertragsregierung

teilt die Organisation

einen Änderungsvorschlag

allen Vertragsregierungen

zur Prüfung

und Annahme nach Maßgabe

dieses Absatzes mit.

(2) a) Eine Änderung dieses

Übereinkommens kann

der Organisation jederzeit

von einer Vertragsregierung

vorgeschlagen werden;

nimmt die Versammlung

der Organisation

einen solchen Vorschlag

auf Grund einer mit Zweidrittelmehrheit

angenommenen

Empfehlung des

Schiffssicherheitsausschusses

der Organisation mit

Zweidrittelmehrheit an, so

leitet ihn die Organisation

allen Vertragsregierungen

zur Annahme zu.

b) Jede derartige Empfehlung

des Schiffssicherheitsausschusses

ist von der

Organisation allen Vertragsregierungen

mindestens

sechs Monate vor

dem Zeitpunkt zur Prüfung

zu übermitteln, zu

dem sie von der Versammlung

geprüft wird.

(3) a) Auf Antrag eines Drittels

der Vertragsregierungen

beruft die Organisation

jederzeit eine Konferenz

der Regierungen

zur Prüfung der von einer

Vertragsregierung vorgeschlagenen

Änderungen

dieses Übereinkommens

ein.

b) Jede Änderung, welche die

Vertragsregierungen auf

einer solchen Konferenz

mit Zweidrittelmehrheit

annehmen, wird von der

Organisation allen Vertragsregierungen

zur Annahme

übermittelt.

(4) Eine den Vertragsregierungen

nach Absatz 2 oder 3 zur

Annahme zugeleitete Änderung

tritt zwölf Monate nach dem

Tag, an dem zwei Drittel der

Vertragsregierungen die Änderung

angenommen haben, für

alle Vertragsregierungen mit

Ausnahme derjenigen in Kraft,

die vor Inkrafttreten der Änderung

erklären, daß sie dieselbe

nicht annehmen.

(5) Bei der Annahme einer

Änderung kann die Versammlung

mit Zweidrittelmehrheit

unter Einschluß von zwei Dritteln

der im Schiffssicherheitsausschuß

vertretenen Regierungen

und vorbehaltlich der Zustimmung

von zwei Dritteln der

Vertragsregierungen dieses

Übereinkommens oder aber eine

nach Absatz 3 einberufene Konferenz

mit Zweidrittelmehrheit

feststellen, daß angesichts der

dieser Änderung zukommenden

Bedeutung jede Vertragsregierung,

die eine Erklärung nach

Absatz 4 abgibt und die Änderung

nicht binnen zwölf

Monaten nach ihrem Inkrafttreten

annimmt, nach Ablauf

dieser Frist als Vertragspartei

ausscheidet.

(6) Die Organisation teilt allen

Vertragsregierungen jede auf

Grund dieses Artikels in Kraft

tretende Änderung sowie den

Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

mit.

(7) Jede auf Grund dieses

Artikels erfolgende Annahme

oder Erklärung ist der Organisation

schriftlich zu notifizieren;

diese notifiziert allen Vertragsregierungen

den Eingang der

Annahme oder Erklärung.

Artikel XVII

(1) Dieses Übereinkommen

kann von jeder Vertragschließenden

Regierung nach Ablauf

eines Zeitraums von fünf Jahren,

vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Übereinkommens

für die betreffende Regierung

an gerechnet, jederzeit gekündigt

werden.

(2) Die Kündigung hat durch

schriftliche Mitteilung an das

Büro zu erfolgen. Das Büro hat

alle Vertragschließenden Regierungen

von jeder Kündigung

und dem Tage ihres Eingangs

in Kenntnis zu setzen.

(3) Eine Kündigung wird

zwölf Monate nach dem Tage

ihres Eingangs bei dem Büro

oder nach Ablauf eines in der

Mitteilung angegebenen längeren

Zeitraums wirksam.

Artikel XVIII

(1) a)Die Vereinten Nationen

als Verwaltungsmacht

eines Hoheitsgebiets oder

jede für die internationalen

Beziehungen eines Hoheitsgebiets

verantwortliche

Vertragsregierung

treten mit diesem Hoheitsgebiet

sobald wie möglich

in Konsultationen ein mit

dem Ziel, dieses Überein-

kommen auf das betreffende

Hoheitsgebiet zu erstrecken;

sie können jederzeit

durch eine an das

Büro gerichtete schriftliche

Notifikation erklären,

daß das Übereinkommen

auf das betreffende

Hoheitsgebiet erstreckt

wird.

b) Dieses Übereinkommen

wird auf das in der Notifikation

bezeichnete Hoheitsgebiet

vom Tag des

Eingangs dieser Notifikation

oder von einem anderen

darin angegebenen Tag

an erstreckt.

(2) a) Die Vereinten Nationen

als Verwaltungsmacht

eines Hoheitsgebiets oder

alle Vertragsregierungen,

die eine Erklärung nach

Absatz 1 abgegeben haben,

können jederzeit nach Ablauf

von fünf Jahren nach

dem Zeitpunkt, zu dem

dieses Übereinkommen auf

ein Hoheitsgebiet erstreckt

wurde, nach Konsultierung

des betreffenden Hoheitsgebiets

durch eine an

das Büro gerichtete schriftliche

Notifikation erklären,

daß das Übereinkommen

auf das in der Notifikation

bezeichnete Hoheitsgebiet

nicht mehr erstreckt

wird.

b) Dieses Übereinkommen

wird nach Ablauf eines

Jahres, nachdem die Notifikation

dem Büro zugegangen

ist, oder nach

einem längeren, in der

Notifikation angegebenen

Zeitabschnitt nicht mehr

auf das in der Notifikation

bezeichnete Hoheitsgebiet

erstreckt.

(3) Das Büro setzt alle Vertragsregierungen

von der Erstreckung

dieses Übereinkommens

auf ein Hoheitsgebiet gemäß

Absatz 1 sowie von der Beendigung

einer solchen Erstreckung

gemäß Absatz 2 in Kennt-

nis; hierbei gibt sie jeweils den.

Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung

beginnt oder endet.

Artikel XIX

(1) Im Falle eines Krieges oder

sonstiger Feindseligkeiten kann

eine Vertragschließende Regierung,

die sich als kriegführende

oder neutrale Macht als betroffen

betrachtet, dieses Übereinkommen

für alle oder einzelne

ihrer Gebiete ganz oder zum

Teil zeitweilig außer Kraft setzen.

Die betreffende Regierung

hat die zeitweilige Außerkraftsetzung

dem Büro sofort mitzuteilen.

(2) Die Regierung, die das

Übereinkommmen zeitweilig

außer Kraft setzt, kann die

Außerkraftsetzung jederzeit beenden;

sie muß sie auf jeden

Fall beenden, sobald ihre Voraussetzungen

nach Absatz 1

nicht mehr bestehen. Die Beendigung

ist dem Büro durch

die betreffende Regierung sofort

mitzuteilen.

(3) Das Büro hat alle Vertragschließenden

Regierungen von

jeder auf Grund dieses Artikels

erfolgten zeitweiligen Außerkraftsetzung

des Übereinkommens

oder deren Beendigung in

Kenntnis zu setzen.

Artikel XX

Sobald dieses Übereinkommen

in Kraft getreten ist, hat

das Büro es beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen registrieren

zu lassen.

Artikel XXI

Die Aufgaben des Büros werden

von der Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien

und Nordirland Der IMCO am 15. Juni 1959

übertragen, gemäß der Resolution

A.8(I) der Versammlung

wahrgenommen, bis die Zwischenstaatliche

Beratende Seeschiffahrts-

Organisation gebildet

worden ist und die ihr auf

Grund des am 6. März 1948 in

Genf unterzeichneten Übereinkommens

übertragenen Aufgaben

übernimmt. Von diesem

Zeitpunkt an werden die Aufgaben

des Büros von dieser Organisation

wahrgenommen.

ZU URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu London am

12. Mai 1954, in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Fassungen in gleicher

Weise maßgebend sind, in einer

einzigen Ausfertigung, die bei

dem Büro zu hinterlegen ist und

von der durch das Büro allen

Vertragschließenden Regierungen,

die das Übereinkommen

unterzeichnet haben, beglaubigte

Abschriften zu übermitteln

sind.

ANLAGE A

VERBOTSZONEN

(1) Alle Seegebiete innerhalb

von 50 Meilen vom nächstgelegenen

Land aus sind Verbotszonen.

Im Sinne dieser Anlage hat

der Ausdruck vom nächstgelegenen

Land aus die Bedeutung

„von der Grundlinie aus, von

der aus das Küstenmeer des betreffenden

Hoheitsgebiets nach

Maßgabe des Genfer Übereinkommens

von 1958 über das

Küstenmeer und die Anschlußzone

bestimmt wird".

(2) Die folgenden Seegebiete,

soweit sie sich weiter als 50 Meilen

vom nächstgelegenen Land

aus erstrecken, gelten gleichfalls

als Verbotszonen

a) Pazifischer Ozean

Westkanadische Zone

Die westkanadische Zone

erstreckt sich entlang der

Westküste von Kanada in

einer Entfernung von 100

Meilen vom nächstgelegenen

Land aus.

b) Nordatlantischer Ozean,

Nordsee und Ostsee

i) Nordwestatlantische

Zone

Die nordwestatlantische

Zone umfaßt die

Seegebiete innerhalb

einer Linie, die vom

38° 47' nördlicher

Breite, 73° 43' westlicher

Länge bis 39°

58' nördlicher Breite,

68° 34' westlicher

Länge, dann bis 42°

05' nördlicher Breite,

64° 37' westlicher

Länge und dann entlang

der Ostküste von

Kanada in einer Entfernung

von 100 Meilen

vom nächstgelegenen

Land aus verläuft.

ii) Isländische Zone

Die isländische Zone

erstreckt sich entlang

der Küste von Island

in einer Entfernung

von 100 Meilen vom

nächstgelegenen Land

aus.

iii) Norwegische, Nord-

und Ostseezone

Die norwegische und

Nord- und Ostseezone

erstreckt sich

entlang der Küste von

Norwegen in einer

Entfernung von 100

Meilen vom nächstgelegenen

Land aus und

umfaßt die gesamte

Nord- und Ostsee

und deren Buchten.

iv) Nordostatlantische

Zone

Die nordostatlantische

Zone umfaßt die

Seegebiete innerhalb

einer Linie, die zwischen

folgenden

Punkten verläuft

dann in Richtung Kap

Finisterre zum

Schnittpunkt mit der

50-Meilen-Grenze.

v) Spanische Zone

Die spanische Zone

umfaßt die Gebiete

des Atlantischen

Ozeans entlang der

Küste von Spanien in

einer Entfernung von

100 Meilen vom

nächstgelegenen Land

aus und gilt von dem

Tage an, an dem dieses

Übereinkommen

für Spanien in Kraft

tritt.

vi) Portugiesische Zone

Die portugiesische

Zone umfaßt das Gebiet

des Atlantischen

Ozeans entlang der

Küste Portugals in

einer Entfernung von

100 Meilen vom

nächstgelegenen Land

aus und gilt von dem

Tag an, an dem dieses

Übereinkommen für

Portugal in Kraft

tritt.

c) Mittelmeer und Adriatisches

Meer

Mittelmeer- und Adriatische

Zone

Die Mittelmeer- und

Adriatische Zone umfaßt

die Seegebiete entlang den

Küsten aller Hoheitsgebiete,

die an das Mittelmeer

und das Adriatische

Meer grenzen, in einer

Entfernung von 100 Meilen

vom nächstgelegenen

Land aus; sie gilt für jedes

dieser Hoheitsgebiete von

dem Tag an, an dem dieses

Übereinkommen für

das betreffende Gebiet in

Kraft tritt.

d) Schwarzes und Asowsches

Meer

Schwarze- und Asowsche-

Meer-Zone

Die Schwarze- und Asowsche-

Meer-Zone umfaßt

die Seegebiete entlang den

Küsten aller Hoheitsgebiete,

die an das Schwarze

und Asowsche Meer grenzen,

in einer Entfernung

von 100 Meilen vom

nächstgelegenen Land aus;

sie gilt für jedes dieser

Hoheitsgebiete von dem

Tag an, an dem dieses

Übereinkommen für das

betreffende Gebiet in

Kraft tritt. Hierbei wird

unterstellt, daß das

Schwarze und das Asowsche

Meer insgesamt von

dem Tag an Verbotszone

werden, an dem dieses

Übereinkommen für Rumänien

und die Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken

in Kraft tritt.

e) Rotes Meer

Rote-Meer-Zone

Die Rote-Meer-Zone umfaßt

die Seegebiete entlang

den Küsten aller Hoheitsgebiete,

die an das Rote

Meer grenzen, in einer

Entfernung von 100 Meilen

vom nächstgelegenen

Land aus; sie gilt für jedes

dieser Hoheitsgebiete von

dem Tag an, an dem dieses

Übereinkommen für

das betreffende Gebiet in

Kraft tritt.

f) Persischer Golf

i) Kuwait-Zone

Die Kuwait-Zone umfaßt

das Seegebiet entlang

der Küste von

Kuwait in einer Entfernung

von 100 Meilen

vom nächstgelegenen

Land aus.

ii) Saudiarabische Zone

Die saudiarabische

Zone umfaßt das Seegebiet

entlang der

Küste von Saudi-

Arabien in einer Entfernung

von 100 Meilen

vom nächstgelegenen

Land aus; sie gilt

von dem Tag an, an

dem dieses Übereinkommen

für Saudi-

Arabien in Kraft tritt.

g) Arabisches Meer, Golf von

Bengalen und Indischer

Ozean

i) Arabische-Meer-Zone

Die Arabische-Meer-

Zone umfaßt die Seegebiete

innerhalb

einer Linie, die zwischen

folgenden

Punkten verläuft

sie gilt von dem Tag

an, an dem dieses

Übereinkommen für

Indien in Kraft tritt.

ii) Küstenzone des Golfs

von Bengalen

Die Küstenzone des

Golfs von Bengalen

umfaßt die Seegebiete

zwischen dem nächstgelegenen

Land und

einer Linie, die zwischen

folgenden

Punkten verläuft

sie gilt von dem Tag

an, an dem dieses

Übereinkommen für

Indien in Kraft tritt.

in) Madagassische Zone

Die madagassische

Zone umfaßt das Seegebiet

entlang der

Küste von Madagaskar

westlich der Längenkreise

von Kap

d'Ambre im Norden

und Kap St. Maria im

Süden in einer Entfernung

von 100 Meilen

vom nächstgelegenen

Land aus und

entlang der Küste von

Madagaskar östlich

der genannten Längenkreise

in einer

Entfernung von 150

Meilen vom nächstgelegenen

Land aus; sie

gilt von dem Tag an,

an dem dieses Übereinkommen

für Madagaskar

in Kraft

tritt.

h) Australien

Australische Zone

Die australische Zone umfaßt

das Seegebiet entlang

den Küsten von Australien

in einer Entfernung von

150 Meilen vom nächstgelegenen

Land aus, mit

Ausnahme des Gebiets vor

der Nord- und Westküste

des australischen Festlands

zwischen dem Punkt gegenüber

der Thursday-

Insel und dem Schnittpunkt

des 20. Breitenkreises

mit der westaustralischen

Küste.

(3) a) Jede Vertragsregierung

kann durch Abgabe einer

entsprechenden Erklärung

vorschlagen,

i) jede vor der Küste

eines ihrer Hoheitsgebiete

gelegene Zone

einzuschränken,

ii) jede derartige Zone

auf höchstens 100

Meilen vom nächstgelegenen

Land aus zu

erweitern;

die Einschränkung oder

Erweiterung tritt sechs

Monate nach Abgabe der

Erklärung in Kraft, sofern

nicht eine Vertragsregierung

spätestens zwei Monate

vor Ablauf dieser

Frist erklärt, daß nach

ihrer Auffassung das Leben

der Vögel bedroht ist

und schädliche Wirkungen

auf Fische und die ihnen

als Nahrung dienenden

Lebewesen des Meeres zu

erwarten sind oder daß

die Interessen der betreffenden

Vertragsregierung

wegen der Nähe ihrer

Küsten oder wegen des

eigenen Schiffsverkehrs in

dem betreffenden Gebiet

berührt werden, und daß

sie daher der Einschränkung

oder Erweiterung

nicht zustimmt.

b) Jede nach diesem Buchstaben

erfolgende Erklärung

ist der Organisation

schriftlich zu notifizieren;

diese notifiziert ihrerseits

allen Vertragsregierungen

den Eingang der Erklärung.

(4) Die Organisation arbeitet

einen Satz Karten aus, in denen

die nach Absatz 2 bestehenden

Verbotszonen eingetragen sind,

und gibt erforderlichenfalls diesbezügliche

Änderungen heraus

Siehe die getrennt veröffentlichte Broschüre. .

ANLAGE B

MUSTER EINES ÖLTAGEBUCHES

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete

Beitrittsurkunde wurde am 19. Mai 1975 bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-

Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XV Abs. 2 a am 19. August

1975 für Österreich in Kraft getreten.

Dem Übereinkommen gehören nach den bis 2. Oktober 1975 eingelangten Mitteilungen des

Generalsekretärs der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation folgende weitere

Staaten an: Ägypten, Algerien, Australien, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark,

Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland,

Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kuwait,

Libanon, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malta, Marokko, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Niederlande

(einschließlich Niederländische Antillen), Nigeria, Norwegen, Panama, Philippinen, Polen, Portugal,

Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Syrien, Tunesien, Venezuela,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Hongkong), Vereinigte

Staaten von Amerika (einschließlich Puerto Rico, Guam, Kanalzone, Jungferninseln, Amerikanisch

Samoa und Treuhandschaftsgebiete der Pazifischen Inseln).

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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