574. Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in der Fassung der Änderungen samt Anlagen A und B
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. XVI Abs. 5 verfassungsändernd
ist, samt Anlagen A und B wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch
Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
Die Regierungen, die auf der
Internationalen Konferenz für
Fragen der Verschmutzung der
See durch Öl in London vom
26. April 1954 bis zum 12. Mai
1954 vertreten waren,
haben in dem Wunsch, im
gemeinsamen Einvernehmen zur
Verhütung der Verschmutzung
der See durch Öl, das von
Schiffen abgelassen wird, Maßnahmen
zu treffen und in der
Auffassung, daß dieser Zweck
am besten durch den Abschluß
eines Übereinkommens erreicht
werden kann,
die unterzeichneten Bevollmächtigten
ernannt, die nach
Vorlage ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten
wie folgt übereingekommen
sind
Artikel I
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens
haben die nachstehenden
Ausdrücke (soweit der Zusammenhang
nichts anderes erfordert)
folgende Bedeutung
„Das Büro" hat die in Artikel
XXI festgelegte Bedeutung;
„ablassen" in bezug auf Öl oder
ölhaltige Gemische bedeutet
jedes Ablassen oder Ausfließen
ohne Rücksicht auf
seine Ursache;
„schweres Dieselöl" bedeutet
Schiffsdieselöl mit Ausnahme
solcher Destillate, bei denen
bei der Untersuchung nach
der A.S.T.M.-Standard-Methode
D. 86/59 mehr als
50 Volumen-% unterhalb
340° C destillieren;
„Meile" bedeutet eine Seemeile
von 1852 Metern oder
6080 Fuß;
„Öl" bedeutet Rohöl, Heizöl,
schweres Dieselöl und
Schmieröl; der Begriff „ölhaltig"
ist entsprechend auszulegen;
„ölhaltiges Gemisch" bedeutet
ein Gemisch, das auf
1,000.000 Teile 100 oder mehr
Teile Öl enthält;
„Organisation" bedeutet die
„Zwischenstaatliche Beratende
Seeschiffahrts-Organisation" ;
„Schiff" bedeutet ein auf einer
Seereise befindliches Seeschiff
jeder Art einschließlich jedes
Fahrzeugs, das Eigenantrieb
hat oder von einem anderen
Schiff geschleppt wird;
„Tankschiff" bedeutet ein
Schiff, in dem der größere
Teil des Laderaums für die
Beförderung flüssiger Bulkladungen
gebaut oder hergerichtet
ist, wenn es keine
andere Ladung als Öl in diesem
Teil seines Laderaums befördert.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens
gelten als Hoheitsgebiete
einer Vertragsregierung
das Hoheitsgebiet des Staates,
dessen Regierung sie ist, sowie
jedes andere Hoheitsgebiet, für
dessen internationale Beziehungen
sie verantwortlich ist, und
auf welches das Übereinkommen
nach Artikel XVIII erstreckt
wird.
Artikel II
(1) Dieses Übereinkommen
findet auf Schiffe Anwendung,
die im Hoheitsgebiet einer Vertragsregierung
registriert sind,
und auf nichtregistrierte Schiffe,
welche die Staatszugehörigkeit
einer Vertragspartei haben; ausgenommen
sind
a) Tankschiffe von weniger
als 150 Bruttoregistertonnen
und andere Schiffe
von weniger als 500 Bruttoregistertonnen,
jedoch
mit der Maßgabe, daß jede
Vertragsregierung, soweit
zweckmäßig und durchführbar,
dafür Sorge
trägt, daß das Übereinkommen
auch auf diese
Schiffe Anwendung findet,
wobei ihre Größe, ihr
Verwendungszweck und
der für ihren Antrieb benutzte
Treibstoff zu berücksichtigen
sind;
b) Schiffe, die dem Walfang
dienen, wenn sie tatsächlich
hiefür eingesetzt sind;
c) Schiffe, die auf den
Großen Seen Nordamerikas
und deren Verbindungs-
und Nebengewässern
östlich bis zum
unteren Ausgang der
St. Lambert-Schleuse bei
Montreal in der Provinz
Quebec, Kanada, verkehren
und dort tatsächlich
eingesetzt sind;
d) Kriegsschiffe und Schiffe,
die als Hilfsschiffe im
Dienst der Seestreitkräfte
eingesetzt sind.
(2) Jede Vertragsregierung
verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen
zu treffen, um sicherzustellen,
daß, soweit zweck-
mäßig und durchführbar, auf
die in Absatz 1 Buchstabe d
bezeichneten Schiffe Vorschriften
angewendet werden, die
denjenigen dieses Übereinkommens
gleichwertig sind.
Artikel III
Vorbehaltlich der Artikel IV
und V
a) ist es Tankschiffen, auf
welche dieses Übereinkommen
Anwendung findet,
verboten, innerhalb
der in Anlage A des Übereinkommens
aufgeführten
Verbotszonen Öl oder ölhaltige
Gemische abzulassen;
b) dürfen andere Schiffe als
Tankschiffe, auf welche
dieses Übereinkommen
Anwendung findet, Öl
oder ölhaltige Gemische
nur in möglichst weiter
Entfernung von der Küste
ablassen. Nach Ablauf von
drei Jahren, nachdem das
Übereinkommen in Bezug
auf das für ein Schiff gemäß
Artikel II Absatz 1
zuständige Hoheitsgebiet
in Kraft getreten ist, findet
Buchstabe a auch auf
andere Schiffe als Tankschiffe
Anwendung, jedoch
mit der Maßgabe, daß das
Ablassen von Öl oder ölhaltigen
Gemischen von
solchen Schiffen nicht verboten
ist, wenn das Schiff
sich auf der Reise nach
einem Hafen befindet, der
nicht mit den in Artikel
VIII genannten Anlagen
für andere Schiffe als
Tankschiffe ausgestattet
ist;
c) ist das Ablassen von Öl
oder ölhaltigen Gemischen
für Schiffe von 20.000 und
mehr Bruttoregistertonnen,
auf welche dieses
Übereinkommen Anwendung
findet, und für die
der Bauauftrag an oder
nach dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Bestimmung
erteilt wurde,
verboten. Ist jedoch der
Kapitän der Auffassung,
daß es infolge besonderer
Umstände unzweckmäßig
oder undurchführbar ist,
Öl oder ölhaltige Gemische
an Bord zu behalten,
so können sie außerhalb
der in Anlage A bezeichneten
Verbotszonen
abgelassen werden. Die
Gründe für ein solches
Ablassen sind der Vertragsregierung
des Hoheitsgebiets,
das für das
Schiff gemäß Artikel II
Absatz 1 zuständig ist, zu
melden. Die Vertragsregierungen
haben der Organisation
mindestens einmal
jährlich über derartiges
Ablassen ausführlich Bericht
zu erstatten.
Artikel IV
Artikel III findet keine Anwendung
auf
a) das Ablassen von Öl oder
ölhaltigen Gemischen aus
einem Schiff aus Gründen
der Schiffssicherheit, zur
Verhütung einer Beschädigung
von Schiff oder Ladung
oder zur Rettung
von Menschenleben auf
See;
b) das Ausfließen von Öl
oder ölhaltigen Gemischen
infolge einer Beschädigung
des Schiffes oder unvermeidbarer
Leckagen, sofern
nach Eintritt des
Schadensfalls oder Feststellung
der Leckage alle angemessenen
Vorsichtsmaßnahmen
getroffen worden
sind, um das Ausfließen
zu verhüten oder einzuschränken;
c) das Ablassen von Ölrückständen,
die bei Heiz- oder
Schmierölreinigungen
oder -klärungen anfallen,
vorausgesetzt, daß das Ablassen
soweit wie möglich
von der Küste entfernt
erfolgt.
Artikel V
Artikel III findet keine Anwendung,
wenn aus den Bilgen
eines Schiffes abgelassen werden
a) ölhaltige Gemische während
eines Zeitabschnitts
von 12 Monaten nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
für das
Hoheitsgebiet, das für das
Schiff gemäß Artikel II
Absatz 1 zuständig ist;
b) nach Ablauf des genannten
Zeitabschnitts ölhaltige
Gemische, die lediglich
Schmieröle enthalten und
aus den Maschinenräumen
ausgelaufen oder geleckt
sind.
Artikel VI
(1) Verstöße gegen die Artikel
III und IX stellen Zuwiderhandlungen
dar, die nach
dem Recht des Hoheitsgebiets,
das für ein Schiff gemäß
Artikel II Absatz 1 zuständig
ist, strafbar sind.
(2) Die Strafen, welche das
Recht eines Hoheitsgebiets einer
Vertragsregierung für das unerlaubte
Ablassen von Öl oder
ölhaltigen Gemischen außerhalb
des Küstenmeeres des betreffenden
Gebiets vorsieht, müssen
hinreichend schwer sein, um
vom unerlaubten Ablassen abzuschrecken;
sie dürfen nicht geringer
sein als die Strafen, die
nach dem Recht dieses Hoheitsgebiets
für die gleichen Zuwiderhandlungen
innerhalb des
Küstenmeeres verhängt werden
können.
(3) Jede Vertragsregierung hat
der Organisation über die für
jede Zuwiderhandlung jeweils
verhängte Strafe Bericht zu erstatten.
Artikel VII
(1) Zwölf Monate, nachdem
dieses Übereinkommen in bezug
auf das für ein Schiff gemäß
Artikel II Absatz 1 zuständige
Hoheitsgebiet in Kraft getreten
ist, muß dieses Schiff so ausge-
rüstet sein, daß, soweit zweckmäßig
und durchführbar, das
Eindringen von Heizöl oder
schwerem Dieselöl in die Bilgen
verhindert wird, sofern nicht
durch wirksame Vorkehrungen
sichergestellt ist, daß das in den
Bilgen befindliche Öl nicht entgegen
diesem Übereinkommen
abgelassen wird.
(2) Es ist nach Möglichkeit zu
vermeiden, daß Wasserballast in
Heizöltanks mitgeführt wird.
Artikel VIII
(1) Jede Vertragsregierung hat
durch geeignete Maßnahmen die
Errichtung folgender Anlagen
zu fördern
a) entsprechend dem Bedarf
der sie anlaufenden Schiffe
sind die Häfen mit geeigneten
Anlagen zu versehen,
die es ohne unangemessene
Verzögerung für
die Schiffe ermöglichen,
Rückstände und ölhaltige
Gemische aufzunehmen,
die an Bord von Schiffen
mit Ausnahme von Tankschiffen
zurückbleiben,
nachdem der überwiegende
Teil des Wassers
dem Gemisch entzogen
worden ist;
b) Ölladeplätze sind mit geeigneten
Anlagen zu versehen,
um Rückstände und
ölhaltige Gemische aufzunehmen,
wie sie entsprechend
auf Tankschiffen
anfallen;
c) Häfen, in denen Schiffsreparaturen
ausgeführt
werden, sind mit geeigneten
Anlagen zu versehen,
um Rückstände und
ölhaltige Gemische aufzunehmen,
wie sie entsprechend
auf zur Reparatur
anlaufenden Schiffen
anfallen.
(2) Jede Vertragsregierung bestimmt
diejenigen Häfen und
Ölladeplätze in ihren Hoheitsgebieten,
die für die Zwecke des
Absatzes 1 Buchstaben a, b
und c geeignet sind.
(3) Bezüglich des Absatzes 1
hat jede Vertragsregierung der
Organisation zwecks Weiterleitung
an die betroffene Vertragsregierung
über alle Fälle zu berichten,
in denen diese Anlagen
für unzureichend erachtet werden.
Artikel IX
(1) Von den Schiffen, auf
welche dieses Übereinkommen
Anwendung findet, haben alle
Schiffe, die Öl zum Antrieb verwenden,
und alle Tankschiffe,
ein Öltagebuch nach dem
Muster des Anhanges B zu führen;
es wird entweder als Teil
des amtlich vorgeschriebenen
Schiffstagebuches oder gesondert
geführt.
(2) Das Öltagebuch ist immer
dann zu ergänzen, wenn eine
der nachstehenden Maßnahmen
an Bord des Schiffes durchgeführt
wird
a) Füllen der Ladetanks mit
Ballastwasser und Lenzen
des Ballastwassers auf
Tankschiffen;
b) Reinigung der Ladetanks
auf Tankschiffen;
c) Absetzen in Setztanks und
Lenzen von Wasser auf
Tankschiffen;
d) Abgabe von Ölrückständen
aus Setztanks und
sonstigen Sammelstellen
auf Tankschiffen;
e) Füllen der Bunkeröltanks
mit Ballastwasser oder
deren Reinigung während
der Reise auf anderen als
Tankschiffen;
f) Abgabe von Ölrückständen
aus Bunkeröltanks
und sonstigen Sammelstellen
auf anderen als
Tankschiffen;
g) ungewolltes oder durch
außergewöhnliche Umstände
verursachtes Ablassen
oder Auslaufen von
Öl auf Tank- und anderen
Schiffen.
Im Falle eines solchen Ablassens
oder Auslaufens von Öl
oder ölhaltigen Gemischen nach
Artikel III Buchstabe c oder
Artikel IV hat eine entsprechende
Eintragung mit Angabe
der Gründe und Umstände
des Ablassens oder Auslaufens
im Öltagebuch zu erfolgen.
(3) Jede der im Absatz 2 bezeichneten
Maßnahmen ist sogleich
vollständig in das Öltagebuch
einzutragen, sodaß alle
diesbezüglichen Eintragungen
auf dem laufenden Stand sind.
Jede Seite des Buches ist von
dem für die betreffenden Maßnahmen
verantwortlichen Offizier
oder Offizieren und, wenn
das Schiff bemannt ist, von dem
Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen.
Die schriftlichen Eintragungen
in dem Öltagebuch
werden in einer Amtssprache des
für das Schiff gemäß Artikel II
Absatz 1 zuständigen Hoheitsgebiets
oder in englischer
oder französischer Sprache vorgenommen.
(4) Die Öltagebücher sind so
aufzubewahren, daß sie bei einer
Überprüfung zu jeder angemessenen
Zeit leicht zugänglich
sind; außer bei unbemannten
geschleppten Schiffen sind sie
an Bord aufzubewahren. Nach
der letzten Eintragung müssen
sie zwei Jahre lang aufbewahrt
werden.
(5) Die für die einzelnen
Hoheitsgebiete einer Vertragsregierung
zuständigen Behörden
können auf jedem Schiff, auf
welches dieses Übereinkommen
Anwendung findet, während des
Aufenthalts in einem Hafen des
betreffenden Hoheitsgebiets das
nach diesem Artikel zu führende
Öltagebuch überprüfen, daraus
genaue Abschriften jeder Eintragung
fertigen und die Richtigkeit
dieser Abschriften vom
Kapitän bescheinigen lassen.
Jede so gefertigte und vom
Kapitän als richtig bescheinigte
Abschrift ist in Gerichtsverfahren
als Beweismittel für die in
der Eintragung angegebenen
Tatsachen zuzulassen. Alle in
diesem Artikel vorgesehenen
Maßnahmen sind von den zuständigen
Behörden so schnell
wie möglich und ohne Verzögerung
für das Schiff durchzuführen.
Artikel X
(1) Jede Vertragsregierung
kann die Tatsachen, aus denen
hervorgeht, daß ein Schiff gegen
eine Bestimmung dieses Übereinkommens
verstoßen hat, auf
schriftlichem Wege der Regierung
des für das Schiff gemäß
Artikel II Absatz 1 zuständigen
Hoheitsgebiets ohne Rücksicht
darauf mitteilen, wo die angebliche
Zuwiderhandlung begangen
wurde. Sofern es möglich ist,
haben die zuständigen Behörden
der erstgenannten Regierung
dem Kapitän des Schiffes die
angebliche Zuwiderhandlung zu
notifizieren.
(2) Die Regierung, der diese
Tatsachen mitgeteilt worden
sind, hat den Sachverhalt alsbald
zu prüfen und kann die
mitteilende Regierung um weitere
und genauere Einzelheiten
über die angebliche Zuwiderhandlung
ersuchen. Gelangt die
derart unterrichtete Regierung
zu der Auffassung, daß genügend
Beweise vorliegen, um auf
Grund ihrer Rechtsvorschriften
eine Strafverfolgung des verantwortlichen
Reeders oder
Kapitäns einzuleiten, so hat sie
dafür zu sorgen, daß die Verfolgung
baldmöglichst stattfindet,
und sowohl die mitteilende
Regierung als auch die
Organisation von dem Ergebnis
des Verfahrens zu benachrichtigen.
Artikel XI
Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens dürfen nicht
so ausgelegt werden, als beeinträchtigten
sie die Befugnisse
einer Vertragschließenden Regierung,
innerhalb ihrer
Hoheitsgewalt Maßnahmen bezüglich
der in diesem
Übereinkommen behandelten
Sachgebiete zu treffen, oder als
erweiterten sie die Hoheitsgewalt
einer Vertragschließenden
Regierung.
Artikel XII
Jede Vertragschließende Regierung
hat dem Büro und dem
zuständigen Organ der Vereinten
Nationen zu übersenden
a) den Wortlaut der in ihren
Gebieten geltenden Gesetze,
Verordnungen, Anordnungen
und Verwaltungsvorschriften
zur
Durchführung dieses
Übereinkommens ;
b) alle amtlichen Berichte
oder Zusammenfassungen
amtlicher Berichte über die
bei der Anwendung dieses
Übereinkommens gesammelten
Erfahrungen, sofern
nicht diese Berichte
oder Zusammenfassungen
nach Auffassung der betreffenden
Regierung vertraulicher
Natur sind.
Artikel XIII
jede Streitigkeit zwischen
Vertragschließenden Regierungen
über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens,
die nicht im Verhandlungswege
beigelegt werden
kann, ist auf Antrag einer der
Parteien dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung
vorzulegen, es sei denn, daß die
streitenden Parteien übereinkommen,
den Fall einer Schiedsinstanz
vorzulegen.
Artikel XIV
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die Dauer von drei
Monaten, vom heutigen Tage 12. Mai 1954
an gerechnet, zur Unterzeichnung
und sodann zur Annahme
auf.
(2) Vorbehaltlich des Artikels
XV können die Regierungen
von Mitgliedstaaten der
Vereinten Nationen oder ihrer
SpezialOrganisationen sowie die
Vertragsparteien des Statuts des
Internationalen Gerichtshofs
Vertragsparteien dieses Übereinkommens
werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt
der Annahme
unterzeichnen;
b) indem sie es vorbehaltlich
der Annahme unterzeichnen
und später annehmen;
oder
c) indem sie es annehmen.
(3) Die Annahme erfolgt durch
Hinterlegung einer Annahmeurkunde
bei dem Büro; dieses
setzt alle Regierungen, die das
Übereinkommen bereits unterzeichnet
oder angenommen
haben, von jeder Unterzeichnung
und Hinterlegung einer
Annahmeurkunde sowie von
dem Zeitpunkt der Unterzeichnung
oder Hinterlegung in
Kenntnis.
Artikel XV
(1) Dieses Übereinkommen
tritt zwölf Monate nach dem
Zeitpunkt in Kraft, an dem
mindestens zehn Regierungen
Parteien des Übereinkommens
geworden sind, von denen fünf
Regierungen von Staaten sein
müssen, die je mindestens
500.000 Bruttoregistertonnen
Tankertonnage besitzen.
(2) a) Das in Absatz 1 vorgesehene
Datum des Inkrafttretens
gilt für alle Regierungen,
die das Übereinkommen
ohne Vorbehalt
der Annahme unterzeichnet
oder es vor diesem
Tage angenommen haben.
Für die Regierungen, die
das Übereinkommen an
diesem Tage oder später
annehmen, tritt das Übereinkommen
drei Monate
nach dem Zeitpunkt der
Hinterlegung der Annahmeerklärung
der betreffenden
Regierung in
Kraft.
b) Das Büro hat alle Regierungen,
die das Übereinkommen
unterzeichnet
oder angenommen haben,
möglichst bald von dem
Zeitpunkt seines Inkrafttretens
in Kenntnis zu
setzen.
Artikel XVI
(1) a) Dieses Übereinkommen
kann mit Zustimmung
aller Vertragsregierungen
geändert werden.
b) Auf Antrag einer Vertragsregierung
teilt die Organisation
einen Änderungsvorschlag
allen Vertragsregierungen
zur Prüfung
und Annahme nach Maßgabe
dieses Absatzes mit.
(2) a) Eine Änderung dieses
Übereinkommens kann
der Organisation jederzeit
von einer Vertragsregierung
vorgeschlagen werden;
nimmt die Versammlung
der Organisation
einen solchen Vorschlag
auf Grund einer mit Zweidrittelmehrheit
angenommenen
Empfehlung des
Schiffssicherheitsausschusses
der Organisation mit
Zweidrittelmehrheit an, so
leitet ihn die Organisation
allen Vertragsregierungen
zur Annahme zu.
b) Jede derartige Empfehlung
des Schiffssicherheitsausschusses
ist von der
Organisation allen Vertragsregierungen
mindestens
sechs Monate vor
dem Zeitpunkt zur Prüfung
zu übermitteln, zu
dem sie von der Versammlung
geprüft wird.
(3) a) Auf Antrag eines Drittels
der Vertragsregierungen
beruft die Organisation
jederzeit eine Konferenz
der Regierungen
zur Prüfung der von einer
Vertragsregierung vorgeschlagenen
Änderungen
dieses Übereinkommens
ein.
b) Jede Änderung, welche die
Vertragsregierungen auf
einer solchen Konferenz
mit Zweidrittelmehrheit
annehmen, wird von der
Organisation allen Vertragsregierungen
zur Annahme
übermittelt.
(4) Eine den Vertragsregierungen
nach Absatz 2 oder 3 zur
Annahme zugeleitete Änderung
tritt zwölf Monate nach dem
Tag, an dem zwei Drittel der
Vertragsregierungen die Änderung
angenommen haben, für
alle Vertragsregierungen mit
Ausnahme derjenigen in Kraft,
die vor Inkrafttreten der Änderung
erklären, daß sie dieselbe
nicht annehmen.
(5) Bei der Annahme einer
Änderung kann die Versammlung
mit Zweidrittelmehrheit
unter Einschluß von zwei Dritteln
der im Schiffssicherheitsausschuß
vertretenen Regierungen
und vorbehaltlich der Zustimmung
von zwei Dritteln der
Vertragsregierungen dieses
Übereinkommens oder aber eine
nach Absatz 3 einberufene Konferenz
mit Zweidrittelmehrheit
feststellen, daß angesichts der
dieser Änderung zukommenden
Bedeutung jede Vertragsregierung,
die eine Erklärung nach
Absatz 4 abgibt und die Änderung
nicht binnen zwölf
Monaten nach ihrem Inkrafttreten
annimmt, nach Ablauf
dieser Frist als Vertragspartei
ausscheidet.
(6) Die Organisation teilt allen
Vertragsregierungen jede auf
Grund dieses Artikels in Kraft
tretende Änderung sowie den
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
mit.
(7) Jede auf Grund dieses
Artikels erfolgende Annahme
oder Erklärung ist der Organisation
schriftlich zu notifizieren;
diese notifiziert allen Vertragsregierungen
den Eingang der
Annahme oder Erklärung.
Artikel XVII
(1) Dieses Übereinkommen
kann von jeder Vertragschließenden
Regierung nach Ablauf
eines Zeitraums von fünf Jahren,
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Übereinkommens
für die betreffende Regierung
an gerechnet, jederzeit gekündigt
werden.
(2) Die Kündigung hat durch
schriftliche Mitteilung an das
Büro zu erfolgen. Das Büro hat
alle Vertragschließenden Regierungen
von jeder Kündigung
und dem Tage ihres Eingangs
in Kenntnis zu setzen.
(3) Eine Kündigung wird
zwölf Monate nach dem Tage
ihres Eingangs bei dem Büro
oder nach Ablauf eines in der
Mitteilung angegebenen längeren
Zeitraums wirksam.
Artikel XVIII
(1) a)Die Vereinten Nationen
als Verwaltungsmacht
eines Hoheitsgebiets oder
jede für die internationalen
Beziehungen eines Hoheitsgebiets
verantwortliche
Vertragsregierung
treten mit diesem Hoheitsgebiet
sobald wie möglich
in Konsultationen ein mit
dem Ziel, dieses Überein-
kommen auf das betreffende
Hoheitsgebiet zu erstrecken;
sie können jederzeit
durch eine an das
Büro gerichtete schriftliche
Notifikation erklären,
daß das Übereinkommen
auf das betreffende
Hoheitsgebiet erstreckt
wird.
b) Dieses Übereinkommen
wird auf das in der Notifikation
bezeichnete Hoheitsgebiet
vom Tag des
Eingangs dieser Notifikation
oder von einem anderen
darin angegebenen Tag
an erstreckt.
(2) a) Die Vereinten Nationen
als Verwaltungsmacht
eines Hoheitsgebiets oder
alle Vertragsregierungen,
die eine Erklärung nach
Absatz 1 abgegeben haben,
können jederzeit nach Ablauf
von fünf Jahren nach
dem Zeitpunkt, zu dem
dieses Übereinkommen auf
ein Hoheitsgebiet erstreckt
wurde, nach Konsultierung
des betreffenden Hoheitsgebiets
durch eine an
das Büro gerichtete schriftliche
Notifikation erklären,
daß das Übereinkommen
auf das in der Notifikation
bezeichnete Hoheitsgebiet
nicht mehr erstreckt
wird.
b) Dieses Übereinkommen
wird nach Ablauf eines
Jahres, nachdem die Notifikation
dem Büro zugegangen
ist, oder nach
einem längeren, in der
Notifikation angegebenen
Zeitabschnitt nicht mehr
auf das in der Notifikation
bezeichnete Hoheitsgebiet
erstreckt.
(3) Das Büro setzt alle Vertragsregierungen
von der Erstreckung
dieses Übereinkommens
auf ein Hoheitsgebiet gemäß
Absatz 1 sowie von der Beendigung
einer solchen Erstreckung
gemäß Absatz 2 in Kennt-
nis; hierbei gibt sie jeweils den.
Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung
beginnt oder endet.
Artikel XIX
(1) Im Falle eines Krieges oder
sonstiger Feindseligkeiten kann
eine Vertragschließende Regierung,
die sich als kriegführende
oder neutrale Macht als betroffen
betrachtet, dieses Übereinkommen
für alle oder einzelne
ihrer Gebiete ganz oder zum
Teil zeitweilig außer Kraft setzen.
Die betreffende Regierung
hat die zeitweilige Außerkraftsetzung
dem Büro sofort mitzuteilen.
(2) Die Regierung, die das
Übereinkommmen zeitweilig
außer Kraft setzt, kann die
Außerkraftsetzung jederzeit beenden;
sie muß sie auf jeden
Fall beenden, sobald ihre Voraussetzungen
nach Absatz 1
nicht mehr bestehen. Die Beendigung
ist dem Büro durch
die betreffende Regierung sofort
mitzuteilen.
(3) Das Büro hat alle Vertragschließenden
Regierungen von
jeder auf Grund dieses Artikels
erfolgten zeitweiligen Außerkraftsetzung
des Übereinkommens
oder deren Beendigung in
Kenntnis zu setzen.
Artikel XX
Sobald dieses Übereinkommen
in Kraft getreten ist, hat
das Büro es beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen registrieren
zu lassen.
Artikel XXI
Die Aufgaben des Büros werden
von der Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien
und Nordirland Der IMCO am 15. Juni 1959
übertragen, gemäß der Resolution
A.8(I) der Versammlung
wahrgenommen, bis die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-
Organisation gebildet
worden ist und die ihr auf
Grund des am 6. März 1948 in
Genf unterzeichneten Übereinkommens
übertragenen Aufgaben
übernimmt. Von diesem
Zeitpunkt an werden die Aufgaben
des Büros von dieser Organisation
wahrgenommen.
ZU URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu London am
12. Mai 1954, in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Fassungen in gleicher
Weise maßgebend sind, in einer
einzigen Ausfertigung, die bei
dem Büro zu hinterlegen ist und
von der durch das Büro allen
Vertragschließenden Regierungen,
die das Übereinkommen
unterzeichnet haben, beglaubigte
Abschriften zu übermitteln
sind.
ANLAGE A
VERBOTSZONEN
(1) Alle Seegebiete innerhalb
von 50 Meilen vom nächstgelegenen
Land aus sind Verbotszonen.
Im Sinne dieser Anlage hat
der Ausdruck vom nächstgelegenen
Land aus die Bedeutung
„von der Grundlinie aus, von
der aus das Küstenmeer des betreffenden
Hoheitsgebiets nach
Maßgabe des Genfer Übereinkommens
von 1958 über das
Küstenmeer und die Anschlußzone
bestimmt wird".
(2) Die folgenden Seegebiete,
soweit sie sich weiter als 50 Meilen
vom nächstgelegenen Land
aus erstrecken, gelten gleichfalls
als Verbotszonen
a) Pazifischer Ozean
Westkanadische Zone
Die westkanadische Zone
erstreckt sich entlang der
Westküste von Kanada in
einer Entfernung von 100
Meilen vom nächstgelegenen
Land aus.
b) Nordatlantischer Ozean,
Nordsee und Ostsee
i) Nordwestatlantische
Zone
Die nordwestatlantische
Zone umfaßt die
Seegebiete innerhalb
einer Linie, die vom
38° 47' nördlicher
Breite, 73° 43' westlicher
Länge bis 39°
58' nördlicher Breite,
68° 34' westlicher
Länge, dann bis 42°
05' nördlicher Breite,
64° 37' westlicher
Länge und dann entlang
der Ostküste von
Kanada in einer Entfernung
von 100 Meilen
vom nächstgelegenen
Land aus verläuft.
ii) Isländische Zone
Die isländische Zone
erstreckt sich entlang
der Küste von Island
in einer Entfernung
von 100 Meilen vom
nächstgelegenen Land
aus.
iii) Norwegische, Nord-
und Ostseezone
Die norwegische und
Nord- und Ostseezone
erstreckt sich
entlang der Küste von
Norwegen in einer
Entfernung von 100
Meilen vom nächstgelegenen
Land aus und
umfaßt die gesamte
Nord- und Ostsee
und deren Buchten.
iv) Nordostatlantische
Zone
Die nordostatlantische
Zone umfaßt die
Seegebiete innerhalb
einer Linie, die zwischen
folgenden
Punkten verläuft
dann in Richtung Kap
Finisterre zum
Schnittpunkt mit der
50-Meilen-Grenze.
v) Spanische Zone
Die spanische Zone
umfaßt die Gebiete
des Atlantischen
Ozeans entlang der
Küste von Spanien in
einer Entfernung von
100 Meilen vom
nächstgelegenen Land
aus und gilt von dem
Tage an, an dem dieses
Übereinkommen
für Spanien in Kraft
tritt.
vi) Portugiesische Zone
Die portugiesische
Zone umfaßt das Gebiet
des Atlantischen
Ozeans entlang der
Küste Portugals in
einer Entfernung von
100 Meilen vom
nächstgelegenen Land
aus und gilt von dem
Tag an, an dem dieses
Übereinkommen für
Portugal in Kraft
tritt.
c) Mittelmeer und Adriatisches
Meer
Mittelmeer- und Adriatische
Zone
Die Mittelmeer- und
Adriatische Zone umfaßt
die Seegebiete entlang den
Küsten aller Hoheitsgebiete,
die an das Mittelmeer
und das Adriatische
Meer grenzen, in einer
Entfernung von 100 Meilen
vom nächstgelegenen
Land aus; sie gilt für jedes
dieser Hoheitsgebiete von
dem Tag an, an dem dieses
Übereinkommen für
das betreffende Gebiet in
Kraft tritt.
d) Schwarzes und Asowsches
Meer
Schwarze- und Asowsche-
Meer-Zone
Die Schwarze- und Asowsche-
Meer-Zone umfaßt
die Seegebiete entlang den
Küsten aller Hoheitsgebiete,
die an das Schwarze
und Asowsche Meer grenzen,
in einer Entfernung
von 100 Meilen vom
nächstgelegenen Land aus;
sie gilt für jedes dieser
Hoheitsgebiete von dem
Tag an, an dem dieses
Übereinkommen für das
betreffende Gebiet in
Kraft tritt. Hierbei wird
unterstellt, daß das
Schwarze und das Asowsche
Meer insgesamt von
dem Tag an Verbotszone
werden, an dem dieses
Übereinkommen für Rumänien
und die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken
in Kraft tritt.
e) Rotes Meer
Rote-Meer-Zone
Die Rote-Meer-Zone umfaßt
die Seegebiete entlang
den Küsten aller Hoheitsgebiete,
die an das Rote
Meer grenzen, in einer
Entfernung von 100 Meilen
vom nächstgelegenen
Land aus; sie gilt für jedes
dieser Hoheitsgebiete von
dem Tag an, an dem dieses
Übereinkommen für
das betreffende Gebiet in
Kraft tritt.
f) Persischer Golf
i) Kuwait-Zone
Die Kuwait-Zone umfaßt
das Seegebiet entlang
der Küste von
Kuwait in einer Entfernung
von 100 Meilen
vom nächstgelegenen
Land aus.
ii) Saudiarabische Zone
Die saudiarabische
Zone umfaßt das Seegebiet
entlang der
Küste von Saudi-
Arabien in einer Entfernung
von 100 Meilen
vom nächstgelegenen
Land aus; sie gilt
von dem Tag an, an
dem dieses Übereinkommen
für Saudi-
Arabien in Kraft tritt.
g) Arabisches Meer, Golf von
Bengalen und Indischer
Ozean
i) Arabische-Meer-Zone
Die Arabische-Meer-
Zone umfaßt die Seegebiete
innerhalb
einer Linie, die zwischen
folgenden
Punkten verläuft
sie gilt von dem Tag
an, an dem dieses
Übereinkommen für
Indien in Kraft tritt.
ii) Küstenzone des Golfs
von Bengalen
Die Küstenzone des
Golfs von Bengalen
umfaßt die Seegebiete
zwischen dem nächstgelegenen
Land und
einer Linie, die zwischen
folgenden
Punkten verläuft
sie gilt von dem Tag
an, an dem dieses
Übereinkommen für
Indien in Kraft tritt.
in) Madagassische Zone
Die madagassische
Zone umfaßt das Seegebiet
entlang der
Küste von Madagaskar
westlich der Längenkreise
von Kap
d'Ambre im Norden
und Kap St. Maria im
Süden in einer Entfernung
von 100 Meilen
vom nächstgelegenen
Land aus und
entlang der Küste von
Madagaskar östlich
der genannten Längenkreise
in einer
Entfernung von 150
Meilen vom nächstgelegenen
Land aus; sie
gilt von dem Tag an,
an dem dieses Übereinkommen
für Madagaskar
in Kraft
tritt.
h) Australien
Australische Zone
Die australische Zone umfaßt
das Seegebiet entlang
den Küsten von Australien
in einer Entfernung von
150 Meilen vom nächstgelegenen
Land aus, mit
Ausnahme des Gebiets vor
der Nord- und Westküste
des australischen Festlands
zwischen dem Punkt gegenüber
der Thursday-
Insel und dem Schnittpunkt
des 20. Breitenkreises
mit der westaustralischen
Küste.
(3) a) Jede Vertragsregierung
kann durch Abgabe einer
entsprechenden Erklärung
vorschlagen,
i) jede vor der Küste
eines ihrer Hoheitsgebiete
gelegene Zone
einzuschränken,
ii) jede derartige Zone
auf höchstens 100
Meilen vom nächstgelegenen
Land aus zu
erweitern;
die Einschränkung oder
Erweiterung tritt sechs
Monate nach Abgabe der
Erklärung in Kraft, sofern
nicht eine Vertragsregierung
spätestens zwei Monate
vor Ablauf dieser
Frist erklärt, daß nach
ihrer Auffassung das Leben
der Vögel bedroht ist
und schädliche Wirkungen
auf Fische und die ihnen
als Nahrung dienenden
Lebewesen des Meeres zu
erwarten sind oder daß
die Interessen der betreffenden
Vertragsregierung
wegen der Nähe ihrer
Küsten oder wegen des
eigenen Schiffsverkehrs in
dem betreffenden Gebiet
berührt werden, und daß
sie daher der Einschränkung
oder Erweiterung
nicht zustimmt.
b) Jede nach diesem Buchstaben
erfolgende Erklärung
ist der Organisation
schriftlich zu notifizieren;
diese notifiziert ihrerseits
allen Vertragsregierungen
den Eingang der Erklärung.
(4) Die Organisation arbeitet
einen Satz Karten aus, in denen
die nach Absatz 2 bestehenden
Verbotszonen eingetragen sind,
und gibt erforderlichenfalls diesbezügliche
Änderungen heraus
Siehe die getrennt veröffentlichte Broschüre. .
ANLAGE B
MUSTER EINES ÖLTAGEBUCHES
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete
Beitrittsurkunde wurde am 19. Mai 1975 bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-
Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XV Abs. 2 a am 19. August
1975 für Österreich in Kraft getreten.
Dem Übereinkommen gehören nach den bis 2. Oktober 1975 eingelangten Mitteilungen des
Generalsekretärs der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation folgende weitere
Staaten an: Ägypten, Algerien, Australien, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark,
Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland,
Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kuwait,
Libanon, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malta, Marokko, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Niederlande
(einschließlich Niederländische Antillen), Nigeria, Norwegen, Panama, Philippinen, Polen, Portugal,
Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Syrien, Tunesien, Venezuela,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Hongkong), Vereinigte
Staaten von Amerika (einschließlich Puerto Rico, Guam, Kanalzone, Jungferninseln, Amerikanisch
Samoa und Treuhandschaftsgebiete der Pazifischen Inseln).