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574. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 574. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur

Auf Grund des § 24 und des § 35 Z. 1 des

Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Fernmeldemonteur gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die

Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) E>ie Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat zu umfassen

a) Schalt- und Montagearbeiten, wobei nach

Maßgabe eines Stromlaufplanes folgende

Fertigkeiten nachzuweisen sind

Zusammenbauen von elektrischen, elektromechanischen

und elektronischen Bauteilen

zu Baugruppen,

Herstellen der für die Verdrahtung erforderlichen

Hilfsmittel,

Verdrahten und Verbinden der Bauteile,

Inbetriebnehmen und Prüfen der zusammengeschalteten

Bauteile sowie Erklären

ihrer Funktion an Hand des

Stromlaufplanes,

b) das Aufsuchen und Beseitigen von Störungen

in Fernsprechteilnehmereinrichtungen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

die in der Regel in acht Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie

hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu

entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können

Materialproben, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne

und Schautafeln herangezogen werden.

Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung

sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

richtige Montage,

Funktionsfähigkeit,

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der

Ausführung der Prüfarbeit,

Systematik bei der Fehlereingrenzung,

richtiges Verwenden der Meß- und Prüfgeräte,

fachgerechtes Beheben der Störung.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine

größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt

werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

Gewichtsberechnung,

Mechanik,

Elektrotechnik,

Fernmeldetechnik,

Meßtechnik.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Werkstoffkunde,

Elektrotechnik,

Halbleiterbauelemente,

Fernmeldetechnik,

Fernmeldestromversorgung.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat folgende Zeichnungsarten zu umfassen

die Aufnahme eines Stromlaufplanes (Handskizze)

nach einer bestückten Leiterplatte oder

nach einem Verdrahtungsplan und das Anfertigen

eines normgerechten Stromlaufplanes nach einer

Handskizze.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung

frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

oder Elektromechaniker für Schwachstrom

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Fernmeldemonteur abgelegt werden. Diese hat

jeweils die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange

des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Meß- und Regelmechaniker,

Nachrichtenelektroniker oder Radiomechaniker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Fernmeldemonteur abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Fernmeldemonteur

ist im übrigen die Verordnung BGBl.

Nr. 170/1974 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß zu dem im § 4 Abs. 3 der genannten Verordnung

angeführten Personenkreis, bei dem ein

berufliches Interesse zur Anwesenheit bei der

Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Fernmeldemonteur anzunehmen ist, auch

ein Vertreter der Post- und Telegraphenverwaltung

gehört.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1974 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben und die

bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung mit

1. Jänner 1975 in Kraft.

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