574. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 und des § 35 Z. 1 des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Fernmeldemonteur gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) E>ie Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat zu umfassen
a) Schalt- und Montagearbeiten, wobei nach
Maßgabe eines Stromlaufplanes folgende
Fertigkeiten nachzuweisen sind
Zusammenbauen von elektrischen, elektromechanischen
und elektronischen Bauteilen
zu Baugruppen,
Herstellen der für die Verdrahtung erforderlichen
Hilfsmittel,
Verdrahten und Verbinden der Bauteile,
Inbetriebnehmen und Prüfen der zusammengeschalteten
Bauteile sowie Erklären
ihrer Funktion an Hand des
Stromlaufplanes,
b) das Aufsuchen und Beseitigen von Störungen
in Fernsprechteilnehmereinrichtungen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,
die in der Regel in acht Arbeitsstunden durchgeführt
werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie
hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können
Materialproben, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne
und Schautafeln herangezogen werden.
Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung
sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
richtige Montage,
Funktionsfähigkeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der
Ausführung der Prüfarbeit,
Systematik bei der Fehlereingrenzung,
richtiges Verwenden der Meß- und Prüfgeräte,
fachgerechtes Beheben der Störung.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Gewichtsberechnung,
Mechanik,
Elektrotechnik,
Fernmeldetechnik,
Meßtechnik.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Werkstoffkunde,
Elektrotechnik,
Halbleiterbauelemente,
Fernmeldetechnik,
Fernmeldestromversorgung.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat folgende Zeichnungsarten zu umfassen
die Aufnahme eines Stromlaufplanes (Handskizze)
nach einer bestückten Leiterplatte oder
nach einem Verdrahtungsplan und das Anfertigen
eines normgerechten Stromlaufplanes nach einer
Handskizze.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei,
spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung
frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
oder Elektromechaniker für Schwachstrom
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Fernmeldemonteur abgelegt werden. Diese hat
jeweils die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange
des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Meß- und Regelmechaniker,
Nachrichtenelektroniker oder Radiomechaniker
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Fernmeldemonteur abgelegt werden. Diese
hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fernmeldemonteur
ist im übrigen die Verordnung BGBl.
Nr. 170/1974 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß zu dem im § 4 Abs. 3 der genannten Verordnung
angeführten Personenkreis, bei dem ein
berufliches Interesse zur Anwesenheit bei der
Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Fernmeldemonteur anzunehmen ist, auch
ein Vertreter der Post- und Telegraphenverwaltung
gehört.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1974 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben und die
bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung mit
1. Jänner 1975 in Kraft.