573_1996
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573. Verordnung: Regelung der zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 573. Verordnung: Regelung der zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV
1996_573_0 573. Verordnung: Regelung der zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV
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Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1989 zur Bekämpfung der Infektiösen
Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz),
BGBl. Nr. 636/1989, wird verordnet
§ 1. Die periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV sind in zeitlichen Abständen von mindestens 12
bis höchstens 15 Monaten durchzuführen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die
Regelung der zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV,
BGBl. Nr. 493/1991, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.