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573_1996 AT

573. Verordnung: Regelung der zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 573. Verordnung: Regelung der zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1989 zur Bekämpfung der Infektiösen

Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz),

BGBl. Nr. 636/1989, wird verordnet

§ 1. Die periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV sind in zeitlichen Abständen von mindestens 12

bis höchstens 15 Monaten durchzuführen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die

Regelung der zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV,

BGBl. Nr. 493/1991, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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