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573_1995 AT

573. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß der erste und der zweite Satz des § 13 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984 verfassungswidrig waren

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BGBlPdf 573. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß der erste und der zweite Satz des § 13 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984 verfassungswidrig waren

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 1995, G10/95-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 2. August 1995, ausgesprochen, daß der erste und der zweite Satz des § 13 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1987 verfassungswidrig waren.

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