573. Verordnung: Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes
(MEG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 742/198.8, wird verordnet
Artikel I
Die in § 15 MEG festgelegten Nacheichfristen
werden für die folgenden Meßgeräte wie folgt
verlängert
1. für Maßbänder unter 5 m von zwei Jahren auf
vier Jahre;
2. für Meßgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes
von Getreide, die auf dem Trocknungsprinzip
beruhen, von einem Jahr auf zwei
Jahre;
3. für Induktions-Elektrizitätszähler ab dem
Baujahr 1978
a) ohne Zusatzeinrichtungen,
b) mit einer vom Zählerläufer berührungslos
gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch
mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
c) mit mechanischem Zweitarifzählwerk
von 16 Jahren auf 20 Jahre.
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau betreffend eichpflichtige
Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht
werden dürfen, BGBl. Nr. 47/1953, wird aufgehoben.