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573_1991 AT

573. Verordnung: Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 573. Verordnung: Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen

Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes

(MEG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 742/198.8, wird verordnet

Artikel I

Die in § 15 MEG festgelegten Nacheichfristen

werden für die folgenden Meßgeräte wie folgt

verlängert

1. für Maßbänder unter 5 m von zwei Jahren auf

vier Jahre;

2. für Meßgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes

von Getreide, die auf dem Trocknungsprinzip

beruhen, von einem Jahr auf zwei

Jahre;

3. für Induktions-Elektrizitätszähler ab dem

Baujahr 1978

a) ohne Zusatzeinrichtungen,

b) mit einer vom Zählerläufer berührungslos

gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch

mit mechanischem Zweitarifzählwerk,

c) mit mechanischem Zweitarifzählwerk

von 16 Jahren auf 20 Jahre.

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau betreffend eichpflichtige

Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht

werden dürfen, BGBl. Nr. 47/1953, wird aufgehoben.

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