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573_1990 AT

573. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 573. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird

kundgemacht

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 166.24.01/38-IV.2/90

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

entbietet der Botschaft der Republik

Polen seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen,

daß. die Österreichische Bundesregierung in

ihrer Sitzung am 4. September 1990 beschlossen hat,

die Anwendung jener Bestimmungen des Abkommens

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Volksrepublik Polen

über die. gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

vom 18. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 485/1987, welche die sichtvermerksfreie

Einreise von polnischen Staatsbürgern

nach Österreich betreffen, die mit gewöhnlichen

Reisepässen oder mit Sammelreisepässen einreisen,

gemäß Artikel 7 des Abkommens mit Wirksamkeit

von Freitag, dem 7. September 1990, 0.00 Uhr,

vorerst für die Dauer von sechs Monaten

auszusetzen.

Die Erteilung der Sichtvermerke durch österreichische

Vertretungsbehörden im Ausland wird auf

der Grundlage der Gegenseitigkeit konsulargebührenfrei

erfolgen.

Diese Maßnahme der Österreichischen Bundesregierung

wurde notwendig, da der andauernde

unkontrollierte Zustrom einer größeren Anzahl von

polnischen Staatsbürgern nach Österreich, die hier

illegal Arbeit aufnehmen oder illegale Geschäfte

tätigen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit

gefährdet. Die Sichtvermerkspflicht soll durch eine

bessere Kontrolle der Reisenden der Verletzung

österreichischer Rechtsvorschriften durch solche

Personen entgegenwirken.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

benützt diese Gelegenheit, der Botschaft

der Republik Polen die Versicherung seiner

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 4. September 1990

L. S.

An die

Botschaft der Republik Polen

Wien

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