573. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird
kundgemacht
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 166.24.01/38-IV.2/90
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
entbietet der Botschaft der Republik
Polen seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen,
daß. die Österreichische Bundesregierung in
ihrer Sitzung am 4. September 1990 beschlossen hat,
die Anwendung jener Bestimmungen des Abkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Volksrepublik Polen
über die. gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
vom 18. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 485/1987, welche die sichtvermerksfreie
Einreise von polnischen Staatsbürgern
nach Österreich betreffen, die mit gewöhnlichen
Reisepässen oder mit Sammelreisepässen einreisen,
gemäß Artikel 7 des Abkommens mit Wirksamkeit
von Freitag, dem 7. September 1990, 0.00 Uhr,
vorerst für die Dauer von sechs Monaten
auszusetzen.
Die Erteilung der Sichtvermerke durch österreichische
Vertretungsbehörden im Ausland wird auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit konsulargebührenfrei
erfolgen.
Diese Maßnahme der Österreichischen Bundesregierung
wurde notwendig, da der andauernde
unkontrollierte Zustrom einer größeren Anzahl von
polnischen Staatsbürgern nach Österreich, die hier
illegal Arbeit aufnehmen oder illegale Geschäfte
tätigen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit
gefährdet. Die Sichtvermerkspflicht soll durch eine
bessere Kontrolle der Reisenden der Verletzung
österreichischer Rechtsvorschriften durch solche
Personen entgegenwirken.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
benützt diese Gelegenheit, der Botschaft
der Republik Polen die Versicherung seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 4. September 1990
L. S.
An die
Botschaft der Republik Polen
Wien