573. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 377/1988 und BGBl. Nr. 257/1989 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987,
BGBl. Nr. 630, über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in
vereinfachter Form, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 457/1989, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Ausfuhr von in der Anlage 2 genannten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der
Ausgangsabfertigung Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen."
2. § 8 a lautet
„§ 8 a. (1) Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder
Handlungen, die die Ausfuhr von in der Anlage C des Außenhandelsgesetzes 1984 erfaßten Waren der
Nummer 8471 des Zolltarifs zum Gegenstand haben, die Ausfuhrbewilligung in vereinfachter Form zu
erteilen, wenn die Waren alle nachstehenden Bedingungen erfüllen
a) Personal-Computer, das sind solche, die
— auf Mikro-Prozessor-Basis,
— für den kommerziellen Büroeinsatz entworfen sind und
— von der Produktionsfirma für den Heim- oder Bürogebrauch angeboten werden;
b) die gesamte Datenverarbeitungsrate ist kleiner oder gleich 69 Mbit/s;
c) der gesamte benutzerzugängliche Speicher ist kleiner oder gleich 39 Mbit = 4 Megabyte;
d) die maximale Wortlänge beträgt nicht mehr als 16 bit (darunter fallen auch Systeme mit 16 bit
externer und maximal 32 bit interner Wortlänge);
e) der Personal-Computer kann mit einem Video-Monitor ausgerüstet sein mit einer Auflösung von
kleiner oder gleich 1024 Bildelementen pro Achse;
f) der Personal-Computer kann mit Festplattenlaufwerken ausgerüstet sein mit
— einer Gesamtdatentransferrate kleiner oder gleich 10,3 Mbit/s,
— einer gesamten Nettokapazität kleiner oder gleich 140 Megabyte und
— einer gesamten Zugriffsrate kleiner oder gleich 80 Zugriffe pro Sekunde oder höchstens
40 Zugriffe pro Sekunde pro Laufwerk.
(2) Die Zollämter werden, soweit sie nicht schon gemäß Abs. 1 zur Erteilung von
Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form zuständig sind, ermächtigt, für bewilligungspflichtige
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr von in der Anlage C des Außenhandelsgesetzes 1984
genannten Waren zum Gegenstand haben, die Ausfuhrbewilligung in vereinfachter Form zu erteilen, wenn
die Waren entweder unmittelbar in einen angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation
oder der Europäischen Gemeinschaften oder im Flug- oder Postverkehr in ein Bestimmungsland, das
ein solcher Staat ist, ausgeführt werden. Bei einem Warenwert von mehr als 60000 S ist bei Ausfuhren au:;
dem freien Verkehr mit Bestimmungsland Finnland, Irland, Schweden und Schweiz anläßlich der
zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgestelltes Importzertifikat des Bestimmungslandes gemäß
Anlage 3 c vorzulegen.
(3) Die Ermächtigung der Zollämter gemäß Abs. 2 gilt nicht für in der Nummer 8471 des Zolltarifs
erfaßte Waren mit einer Spitzenrechenleistung von mehr als 100 MFLOPS (Supercomputer).
(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren der
Nummer 8471 des Zolltarifs den Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 entsprechen, den Anmelder zu
verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder
eines Sachverständigen vorzulegen.
(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 und 2 kann auch anläßlich einer Vorabfertigung (§ 63 Zollgesetz 1988)
oder Abfertigung durch eine Abgangszollstelle (§ 112 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988) erteilt werden; sie gilt
mit der Bedingung der Ausfuhr entsprechend Abs. 1 und 2 als erteilt. Diese Bedingung ist in der
zollamtlichen Bestätigung durch einen Vermerk zum Ausdruck zu bringen. Bei Waren, die nach § 52 a
Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 von der Stellungspflicht ausgenommen sind, gilt die Bewilligung ohne diesen
Vermerk mit der Bedingung der Ausfuhr entsprechend Abs. 1 und 2 als erteilt."
3. In der Anlage 1 (Länderliste) werden nach „Birma (Burma)" „Bolivien" und nach „Mosambik"
„Namibia (Südwestafrika)" eingefügt sowie nach „Südafrika" die Worte „(einschließlich Südwestafrika)"
gestrichen.
4. Die Anlage 2 (Warenliste für die Ausfuhr) wird wie folgt geändert
5. Die Anlage 2 a entfällt.
6. In der Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung in der Einfuhr) wird bei den
Unternummern 6203 42, 6204 62 und 6205 20 nach „Thailand" „Türkei" eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.