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573_1989 AT

573. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 573. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 377/1988 und BGBl. Nr. 257/1989 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987,

BGBl. Nr. 630, über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in

vereinfachter Form, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 457/1989, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Ausfuhr von in der Anlage 2 genannten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der

Ausgangsabfertigung Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen."

2. § 8 a lautet

„§ 8 a. (1) Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder

Handlungen, die die Ausfuhr von in der Anlage C des Außenhandelsgesetzes 1984 erfaßten Waren der

Nummer 8471 des Zolltarifs zum Gegenstand haben, die Ausfuhrbewilligung in vereinfachter Form zu

erteilen, wenn die Waren alle nachstehenden Bedingungen erfüllen

a) Personal-Computer, das sind solche, die

— auf Mikro-Prozessor-Basis,

— für den kommerziellen Büroeinsatz entworfen sind und

— von der Produktionsfirma für den Heim- oder Bürogebrauch angeboten werden;

b) die gesamte Datenverarbeitungsrate ist kleiner oder gleich 69 Mbit/s;

c) der gesamte benutzerzugängliche Speicher ist kleiner oder gleich 39 Mbit = 4 Megabyte;

d) die maximale Wortlänge beträgt nicht mehr als 16 bit (darunter fallen auch Systeme mit 16 bit

externer und maximal 32 bit interner Wortlänge);

e) der Personal-Computer kann mit einem Video-Monitor ausgerüstet sein mit einer Auflösung von

kleiner oder gleich 1024 Bildelementen pro Achse;

f) der Personal-Computer kann mit Festplattenlaufwerken ausgerüstet sein mit

— einer Gesamtdatentransferrate kleiner oder gleich 10,3 Mbit/s,

— einer gesamten Nettokapazität kleiner oder gleich 140 Megabyte und

— einer gesamten Zugriffsrate kleiner oder gleich 80 Zugriffe pro Sekunde oder höchstens

40 Zugriffe pro Sekunde pro Laufwerk.

(2) Die Zollämter werden, soweit sie nicht schon gemäß Abs. 1 zur Erteilung von

Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form zuständig sind, ermächtigt, für bewilligungspflichtige

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr von in der Anlage C des Außenhandelsgesetzes 1984

genannten Waren zum Gegenstand haben, die Ausfuhrbewilligung in vereinfachter Form zu erteilen, wenn

die Waren entweder unmittelbar in einen angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation

oder der Europäischen Gemeinschaften oder im Flug- oder Postverkehr in ein Bestimmungsland, das

ein solcher Staat ist, ausgeführt werden. Bei einem Warenwert von mehr als 60000 S ist bei Ausfuhren au:;

dem freien Verkehr mit Bestimmungsland Finnland, Irland, Schweden und Schweiz anläßlich der

zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgestelltes Importzertifikat des Bestimmungslandes gemäß

Anlage 3 c vorzulegen.

(3) Die Ermächtigung der Zollämter gemäß Abs. 2 gilt nicht für in der Nummer 8471 des Zolltarifs

erfaßte Waren mit einer Spitzenrechenleistung von mehr als 100 MFLOPS (Supercomputer).

(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren der

Nummer 8471 des Zolltarifs den Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 entsprechen, den Anmelder zu

verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder

eines Sachverständigen vorzulegen.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 und 2 kann auch anläßlich einer Vorabfertigung (§ 63 Zollgesetz 1988)

oder Abfertigung durch eine Abgangszollstelle (§ 112 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988) erteilt werden; sie gilt

mit der Bedingung der Ausfuhr entsprechend Abs. 1 und 2 als erteilt. Diese Bedingung ist in der

zollamtlichen Bestätigung durch einen Vermerk zum Ausdruck zu bringen. Bei Waren, die nach § 52 a

Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 von der Stellungspflicht ausgenommen sind, gilt die Bewilligung ohne diesen

Vermerk mit der Bedingung der Ausfuhr entsprechend Abs. 1 und 2 als erteilt."

3. In der Anlage 1 (Länderliste) werden nach „Birma (Burma)" „Bolivien" und nach „Mosambik"

„Namibia (Südwestafrika)" eingefügt sowie nach „Südafrika" die Worte „(einschließlich Südwestafrika)"

gestrichen.

4. Die Anlage 2 (Warenliste für die Ausfuhr) wird wie folgt geändert

5. Die Anlage 2 a entfällt.

6. In der Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung in der Einfuhr) wird bei den

Unternummern 6203 42, 6204 62 und 6205 20 nach „Thailand" „Türkei" eingefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

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