573. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG-Novelle 1988)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushalts
(Bundeshaushaltsgesetz), BGBl. Nr. 213/
1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 520/1987, wird wie folgt geändert
1. Im zweiten Satz des § 6 Abs. 1 sind nach dem
Worte „Verordnung" die Worte „im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und
dem Rechnungshof" einzufügen.
2. Im § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 ist der vierte Satz
wie folgt zu fassen
„Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden
Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls
in seinem Wirkungsbereich berührten anderen
haushaltsleitenden Organ, dem Bundesminister für
Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen."
3. Im § 8 Abs. 1 hat der dritte Satz zu lauten
„Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben
einer Kasse im Wirkungsbereich eines anderen
haushaltsleitenden Organs durch Verordnung
zu übertragen."
4. Im § 12 Abs. 1 sind die Worte „in den nächsten
vier Jahren" durch die Worte „für jeweils vier
Jahre" zu ersetzen.
5. Im § 12 Abs. 1 Z 2 ist nach dem Worte „Kapitel"
ein Beistrich zu setzen, dem an Stelle des bisherigen
Textes folgendes anzufügen ist
„wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen,
insbesondere nach finanzwirtschaftlichen, funktioneilen
und ökonomischen Gesichtspunkten vorgenommen
werden können; voraussehbare Änderungen
in der Rechtslage sind zu berücksichtigen;".
6. § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die das erste Jahr der Budgetprognose
betreffenden Angaben haben inhaltlich von dem
zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetz auszugehen."
7. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Bundesminister hat die Budgetprognose
alljährlich zu erstellen und der Bundesregierung
zur Beschlußfassung so rechtzeitig vorzulegen, daß
diese sie bis 30. Juni jeden Jahres dem mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß
des Nationalrates übermitteln kann."
8. Im ersten Satz des § 13 Abs. 1 sind die Worte
„den mindestens die nächsten vier Jahre" durch die
Worte „jeweils einen mindestens vier Jahre" zu
ersetzen.
9. § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Investitionsprogramm ist nach Kapiteln
zu gliedern und nach Jahresbeträgen zu unterteilen.
Hiebei ist jedes Vorhaben von außerordentlicher
finanzieller Bedeutung (§ 43 Abs. 1) gesondert
darzustellen."
10. § 16 Abs. 2 Z 10 hat zu lauten
„10. andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht
endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen
des Bundes, die für ein anderes anweisendes
Organ bestimmt sind sowie anrechenbare
öffentliche Abgaben."
11. Im zweiten Satz des § 20 Abs. 3 sind nach
den Worten „vorgesehenen Geldleistungen" die
Worte „und Sachbezüge (§ 16 Abs. 1 Z 4)" einzufügen.
12. Im § 48 Abs. 5 ist nach dem Wort „an" einzufügen
„oder wird eine Forderung oder Berechtigung
erworben oder eine Schuld oder Verpflichtung
begründet (§ 78 Abs. 4 und 5 sowie § 79)".
13. Im § 49 Abs. 1 ist nach den Worten „mitveranschlagt
sind" einzufügen
„oder Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens
nach § 58 Abs. 4 im Rahmen des Sachgüteraustausches
angeboten werden".
14. Im § 52 Abs. 4 ist folgender Satz voranzustellen
„(4) Die für den Abschluß der voranschlagswirksamen
Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres
erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis
Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt
werden; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
werden hiedurch nicht berührt."
15. Im § 53 Abs. 1 sind vor den Worten „einer
Rücklage" die Worte „unter Bedachtnahme auf
§ 78 Abs. 2" einzufügen.
16. Dem § 58 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen
„In den Richtlinien über die Vorgangsweise bei
Schadensfällen hat er in sinngemäßer Anwendung
des § 61 Abs. 6 festzulegen, inwieweit er Entscheidungen
über die Geltendmachung von Ansprüchen
— von deren Prüfung bis zur Einziehung — an das
haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich
dadurch berührt wird, überträgt."
17. Im zweiten Satz des § 60 hat der erste Halbsatz
zu lauten
„Von der Geltendmachung solcher Ansprüche,
soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse
beziehen, ist Abstand zu nehmen,".
18. Im § 63 Abs. 1 erster Satz sind die Worte
„anderen Organ" durch die Worte „anderen Organen"
zu ersetzen.
19. Im § 74 Abs. 2 zweiter Satz sind nach den
Worten „Bundesminister für Finanzen" die Worte
„und dem Rechnungshof" einzufügen.
20. Im § 78 Abs. 7 sind nach dem Worte „werden"
die Worte „und nicht dem § 80 Abs. 4 zuzuordnen
sind" einzufügen.
21. § 80 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen
und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 Z 3, 9, 10
und 11 verrechnet werden."
22. Im § 90 Abs. 6 haben die Worte „und die
Prüfung der Übereinstimmung des Auftrages mit
dem ihm zugrundeliegenden Beleg" zu entfallen.
23. § 101 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Im Jahre des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
ist aus Kassenständen des Bundes eine Dotierung
der Ausgleichsrücklage (§ 53 Abs. 3) in Höhe
von 5 Milliarden Schilling und im Jahre 1988 eine
weitere Dotierung dieser Ausgleichsrücklage in
Höhe von 4 Milliarden Schilling voranschlagsunwirksam,
das heißt, nur in der Bestands- und
Erfolgsverrechnung, vorzunehmen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des
Art. I Z 11 mit 1. Jänner 1988 und hinsichtlich der
übrigen Bestimmungen mit 1. September 1988 in
Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. I
richtet sich nach § 102 des Bundeshaushaltsgesetzes.