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573. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG-Novelle 1988)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 573. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG-Novelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushalts

(Bundeshaushaltsgesetz), BGBl. Nr. 213/

1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 520/1987, wird wie folgt geändert

1. Im zweiten Satz des § 6 Abs. 1 sind nach dem

Worte „Verordnung" die Worte „im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und

dem Rechnungshof" einzufügen.

2. Im § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 ist der vierte Satz

wie folgt zu fassen

„Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden

Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls

in seinem Wirkungsbereich berührten anderen

haushaltsleitenden Organ, dem Bundesminister für

Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen."

3. Im § 8 Abs. 1 hat der dritte Satz zu lauten

„Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben

einer Kasse im Wirkungsbereich eines anderen

haushaltsleitenden Organs durch Verordnung

zu übertragen."

4. Im § 12 Abs. 1 sind die Worte „in den nächsten

vier Jahren" durch die Worte „für jeweils vier

Jahre" zu ersetzen.

5. Im § 12 Abs. 1 Z 2 ist nach dem Worte „Kapitel"

ein Beistrich zu setzen, dem an Stelle des bisherigen

Textes folgendes anzufügen ist

„wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen,

insbesondere nach finanzwirtschaftlichen, funktioneilen

und ökonomischen Gesichtspunkten vorgenommen

werden können; voraussehbare Änderungen

in der Rechtslage sind zu berücksichtigen;".

6. § 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die das erste Jahr der Budgetprognose

betreffenden Angaben haben inhaltlich von dem

zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetz auszugehen."

7. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Bundesminister hat die Budgetprognose

alljährlich zu erstellen und der Bundesregierung

zur Beschlußfassung so rechtzeitig vorzulegen, daß

diese sie bis 30. Juni jeden Jahres dem mit der Vorberatung

von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß

des Nationalrates übermitteln kann."

8. Im ersten Satz des § 13 Abs. 1 sind die Worte

„den mindestens die nächsten vier Jahre" durch die

Worte „jeweils einen mindestens vier Jahre" zu

ersetzen.

9. § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Investitionsprogramm ist nach Kapiteln

zu gliedern und nach Jahresbeträgen zu unterteilen.

Hiebei ist jedes Vorhaben von außerordentlicher

finanzieller Bedeutung (§ 43 Abs. 1) gesondert

darzustellen."

10. § 16 Abs. 2 Z 10 hat zu lauten

„10. andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht

endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen

des Bundes, die für ein anderes anweisendes

Organ bestimmt sind sowie anrechenbare

öffentliche Abgaben."

11. Im zweiten Satz des § 20 Abs. 3 sind nach

den Worten „vorgesehenen Geldleistungen" die

Worte „und Sachbezüge (§ 16 Abs. 1 Z 4)" einzufügen.

12. Im § 48 Abs. 5 ist nach dem Wort „an" einzufügen

„oder wird eine Forderung oder Berechtigung

erworben oder eine Schuld oder Verpflichtung

begründet (§ 78 Abs. 4 und 5 sowie § 79)".

13. Im § 49 Abs. 1 ist nach den Worten „mitveranschlagt

sind" einzufügen

„oder Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens

nach § 58 Abs. 4 im Rahmen des Sachgüteraustausches

angeboten werden".

14. Im § 52 Abs. 4 ist folgender Satz voranzustellen

„(4) Die für den Abschluß der voranschlagswirksamen

Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres

erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis

Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt

werden; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

werden hiedurch nicht berührt."

15. Im § 53 Abs. 1 sind vor den Worten „einer

Rücklage" die Worte „unter Bedachtnahme auf

§ 78 Abs. 2" einzufügen.

16. Dem § 58 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen

„In den Richtlinien über die Vorgangsweise bei

Schadensfällen hat er in sinngemäßer Anwendung

des § 61 Abs. 6 festzulegen, inwieweit er Entscheidungen

über die Geltendmachung von Ansprüchen

— von deren Prüfung bis zur Einziehung — an das

haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich

dadurch berührt wird, überträgt."

17. Im zweiten Satz des § 60 hat der erste Halbsatz

zu lauten

„Von der Geltendmachung solcher Ansprüche,

soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse

beziehen, ist Abstand zu nehmen,".

18. Im § 63 Abs. 1 erster Satz sind die Worte

„anderen Organ" durch die Worte „anderen Organen"

zu ersetzen.

19. Im § 74 Abs. 2 zweiter Satz sind nach den

Worten „Bundesminister für Finanzen" die Worte

„und dem Rechnungshof" einzufügen.

20. Im § 78 Abs. 7 sind nach dem Worte „werden"

die Worte „und nicht dem § 80 Abs. 4 zuzuordnen

sind" einzufügen.

21. § 80 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen

und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 Z 3, 9, 10

und 11 verrechnet werden."

22. Im § 90 Abs. 6 haben die Worte „und die

Prüfung der Übereinstimmung des Auftrages mit

dem ihm zugrundeliegenden Beleg" zu entfallen.

23. § 101 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Im Jahre des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

ist aus Kassenständen des Bundes eine Dotierung

der Ausgleichsrücklage (§ 53 Abs. 3) in Höhe

von 5 Milliarden Schilling und im Jahre 1988 eine

weitere Dotierung dieser Ausgleichsrücklage in

Höhe von 4 Milliarden Schilling voranschlagsunwirksam,

das heißt, nur in der Bestands- und

Erfolgsverrechnung, vorzunehmen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des

Art. I Z 11 mit 1. Jänner 1988 und hinsichtlich der

übrigen Bestimmungen mit 1. September 1988 in

Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. I

richtet sich nach § 102 des Bundeshaushaltsgesetzes.

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