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573_1986 AT

573. Bundesgesetz: 5. EG-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 573. Bundesgesetz: 5. EG-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das EG-Abkommen-Durchführungsgesetz,

BGBl. Nr. 468/1972, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 545/1984, wird wie folgt

geändert

1. § 1 lit. c lautet

„c) „andere Vertragsparteien" die durch den

Vertrag vom 25. März 1957 gegründete und

durch die Verträge vom 22. Jänner 1972,

vom 28. Mai 1979 und vom 12. Juni 1985

erweiterte Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und die Mitgliedstaaten der durch den

Vertrag vom 18. April 1951 gegründeten und

durch die Verträge vom 22. Jänner 1972,

vom 28. Mai 1979 und vom 12. Juni 1985

erweiterten Europäischen Gemeinschaft für

Kohle und Stahl sowie diese Gemeinschaft

selbst;"

2. Im § 2 Abs. 1 lit. c ist der Ausdruck „Anlage"

durch „Anlage 1" zu ersetzen.

3. § 18 Abs. 6 entfällt.

4. § 22 lautet

„(1) Ausgangszollsätze im Sinne des Artikels 4

des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EWG) und

der Spanien betreffenden Bestimmungen des Artikels

4 des Zusatzprotokolls zum Abkommen

(EGKS) im Anschluß an den Beitritt des Königreichs

Spanien und der Portugiesischen Republik

zu den Europäischen Gemeinschaften sind

a) die Zollsätze des Übereinkommens zwischen

den EFTA-Ländern und Spanien, BGBl.

Nr. 245/1980, sowie des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und Spanien

betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen

Erzeugnissen, BGBl. Nr. 246/1980,

oder

b) die im Zolltarif festgelegten allgemeinen

Zollsätze oder

c) die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens (GATT),

BGBl. Nr. 254/1951, vereinbarten und in der

Liste XXXII-Österreich enthaltenen Vertragszollsätze

oder

d) die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz

angeführten Zollsätze,

je nachdem, welcher von diesen Zollsätzen im Einzelfall

die niedrigste Abgabenbelastung ergibt. Im

Fall der lit. a, b und c sind die Zollsätze nach dem

Stand vom 1. Jänner 1985 zugrunde zu legen.

(2) Keine Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1

sind Zollsätze, die im Rahmen von Kontingenten,

bei Vorliegen eines Erlaubnisscheines oder einer

Bestätigung angewendet werden, weiters Vorzugszollsätze

auf Grund des Präferenzzollgesetzes

1982, BGBl. Nr. 487/1981, sowie Zollbegünstigungen,

die auf Grund des Bundesgesetzes über die

zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich

hergestellten Waren zur Förderung der

Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern,

BGBl. Nr. 94/1972, des § 6 des Zolltarifgesetzes

1958 oder anderer gesetzlicher Bestimmungen

gewährt worden sind.

(3) Für Waren, für die gemäß Anhang III und IV

des Abkommens in Form eines Notenwechsels zwischen

der Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft vom 14. Juli 1986,

über die nicht unter das Abkommen (EWG) fallenden

nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und

landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse (Bestandteil

des Gesamtabkommens, BGBl. Nr. 572/

1986) die Vorzugszollsätze stufenweise zurückzunehmen

sind, gilt als Endzollsatz der jeweilige allgemeine

Zollsatz oder GATT-Zollsatz, je nachdem,

welcher von diesen Zollsätzen im Einzelfall

die niedrigere Abgabenbelastung ergibt. Bei der

stufenweisen Zurücknahme der Vorzugszollsätze

sind die sich jeweils ergebenden Zollsätze unter

Aufrundung auf die erste Dezimalstelle zu berechnen."

5. § 23 Abs. 3 lautet

„(3) Tritt das Zusatzprotokoll zum Abkommen

(EGKS) im Anschluß an den Beitritt des Königreichs

Spanien und der Portugiesischen Republik

zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und

Stahl mit 1. September 1986 nicht in Kraft, dann

sind bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Zusatzprotokolls die darin enthaltenen Zollbestimmungen

und die darauf Bezug habenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu dem Zeitpunkt

und in dem Ausmaß, in dem das Königreich Spanien

und die Portugiesische Republik Gegenrecht

üben, anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten mit

Verordnung festzustellen, ab welchem Zeitpunkt

und in welchem Ausmaß die Zollbestimmungen des

genannten Zusatzprotokolls gegenüber Spanien

und Portugal anzuwenden sind."

6. § 23 Abs. 4 lit. g lautet

„g) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich

des § 23 Abs. 2 und 3;"

7. Die bisherige Anlage erhält die Bezeichnung

„Anlage 1"; als weitere Anlage ist die nachstehende

Anlage 2 anzuschließen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Inkrafttreten

des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EWG)

im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien

und der Portugiesischen Republik zu den

Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz

vom 20. Feber 1986, mit dem vorläufige Zollregelungen

gegenüber dem Königreich Spanien und der

Portugiesischen Republik in Kraft gesetzt werden,

BGBl. Nr. 96/1986, soweit durch Verordnung

gem. § 23 Abs. 3 des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 5 dieses

Bundesgesetzes nicht anderes festgestellt wird, zur

Gänze außer Kraft.

(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 23 Abs. 4 des

EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z 6 dieses Bundesgesetzes.

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