573. Bundesgesetz: 5. EG-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das EG-Abkommen-Durchführungsgesetz,
BGBl. Nr. 468/1972, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 545/1984, wird wie folgt
geändert
1. § 1 lit. c lautet
„c) „andere Vertragsparteien" die durch den
Vertrag vom 25. März 1957 gegründete und
durch die Verträge vom 22. Jänner 1972,
vom 28. Mai 1979 und vom 12. Juni 1985
erweiterte Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und die Mitgliedstaaten der durch den
Vertrag vom 18. April 1951 gegründeten und
durch die Verträge vom 22. Jänner 1972,
vom 28. Mai 1979 und vom 12. Juni 1985
erweiterten Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl sowie diese Gemeinschaft
selbst;"
2. Im § 2 Abs. 1 lit. c ist der Ausdruck „Anlage"
durch „Anlage 1" zu ersetzen.
3. § 18 Abs. 6 entfällt.
4. § 22 lautet
„(1) Ausgangszollsätze im Sinne des Artikels 4
des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EWG) und
der Spanien betreffenden Bestimmungen des Artikels
4 des Zusatzprotokolls zum Abkommen
(EGKS) im Anschluß an den Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik
zu den Europäischen Gemeinschaften sind
a) die Zollsätze des Übereinkommens zwischen
den EFTA-Ländern und Spanien, BGBl.
Nr. 245/1980, sowie des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und Spanien
betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, BGBl. Nr. 246/1980,
oder
b) die im Zolltarif festgelegten allgemeinen
Zollsätze oder
c) die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens (GATT),
BGBl. Nr. 254/1951, vereinbarten und in der
Liste XXXII-Österreich enthaltenen Vertragszollsätze
oder
d) die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz
angeführten Zollsätze,
je nachdem, welcher von diesen Zollsätzen im Einzelfall
die niedrigste Abgabenbelastung ergibt. Im
Fall der lit. a, b und c sind die Zollsätze nach dem
Stand vom 1. Jänner 1985 zugrunde zu legen.
(2) Keine Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1
sind Zollsätze, die im Rahmen von Kontingenten,
bei Vorliegen eines Erlaubnisscheines oder einer
Bestätigung angewendet werden, weiters Vorzugszollsätze
auf Grund des Präferenzzollgesetzes
1982, BGBl. Nr. 487/1981, sowie Zollbegünstigungen,
die auf Grund des Bundesgesetzes über die
zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich
hergestellten Waren zur Förderung der
Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern,
BGBl. Nr. 94/1972, des § 6 des Zolltarifgesetzes
1958 oder anderer gesetzlicher Bestimmungen
gewährt worden sind.
(3) Für Waren, für die gemäß Anhang III und IV
des Abkommens in Form eines Notenwechsels zwischen
der Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft vom 14. Juli 1986,
über die nicht unter das Abkommen (EWG) fallenden
nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse (Bestandteil
des Gesamtabkommens, BGBl. Nr. 572/
1986) die Vorzugszollsätze stufenweise zurückzunehmen
sind, gilt als Endzollsatz der jeweilige allgemeine
Zollsatz oder GATT-Zollsatz, je nachdem,
welcher von diesen Zollsätzen im Einzelfall
die niedrigere Abgabenbelastung ergibt. Bei der
stufenweisen Zurücknahme der Vorzugszollsätze
sind die sich jeweils ergebenden Zollsätze unter
Aufrundung auf die erste Dezimalstelle zu berechnen."
5. § 23 Abs. 3 lautet
„(3) Tritt das Zusatzprotokoll zum Abkommen
(EGKS) im Anschluß an den Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik
zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl mit 1. September 1986 nicht in Kraft, dann
sind bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Zusatzprotokolls die darin enthaltenen Zollbestimmungen
und die darauf Bezug habenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu dem Zeitpunkt
und in dem Ausmaß, in dem das Königreich Spanien
und die Portugiesische Republik Gegenrecht
üben, anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten mit
Verordnung festzustellen, ab welchem Zeitpunkt
und in welchem Ausmaß die Zollbestimmungen des
genannten Zusatzprotokolls gegenüber Spanien
und Portugal anzuwenden sind."
6. § 23 Abs. 4 lit. g lautet
„g) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich
des § 23 Abs. 2 und 3;"
7. Die bisherige Anlage erhält die Bezeichnung
„Anlage 1"; als weitere Anlage ist die nachstehende
Anlage 2 anzuschließen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Inkrafttreten
des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EWG)
im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik zu den
Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz
vom 20. Feber 1986, mit dem vorläufige Zollregelungen
gegenüber dem Königreich Spanien und der
Portugiesischen Republik in Kraft gesetzt werden,
BGBl. Nr. 96/1986, soweit durch Verordnung
gem. § 23 Abs. 3 des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 5 dieses
Bundesgesetzes nicht anderes festgestellt wird, zur
Gänze außer Kraft.
(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 23 Abs. 4 des
EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z 6 dieses Bundesgesetzes.