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573_1985 AT

573. Bundesgesetz: 36. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 573. Bundesgesetz: 36. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 268/1985, wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung

2. Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung

3. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung

4. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung

5. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag

„1169 S" durch den Betrag „1219 S" und der

Betrag „1485 S" durch den Betrag „1548 S"

ersetzt.

6. § 27 a Abs. 1 lautet

„(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger

als 25 Jahren,

2. 36 Werktage bei einem Dienstalter von

25 Jahren."

7. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung

8. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung

9. Im § 44 a Abs. 2 werden ersetzt

a) der Betrag „450,80 S" durch den Betrag

„470,00 S",

b) der Betrag „135,30 S" durch den Betrag

„141,10 S",

c) der Betrag „163,60 S" durch den Betrag

„170,60 S" und

d) der Betrag „49,10 S" durch den Betrag

„51,20 S".

10. Im § 44 a Abs. 3 wird der Betrag „301,70 S"

durch den Betrag „314,50 S" und der Betrag

„552,60 S" durch den Betrag „576,10 S" ersetzt.

11. Im § 44 a Abs. 4 wird ersetzt

a) in den Z 1 und 2 der Betrag „301,70 S"

durch den Betrag „314,50 S",

b) in Z 3 der Betrag „552,60 S" durch den

Betrag „576,10 S" und

c) in Z 4 der Betrag „248,20 S" durch den

Betrag „258,70 S".

12. Im § 44 a Abs. 5 wird ersetzt

a) der Betrag „197,50 S" durch den Betrag

„205,90 S",

b) der Betrag „163,60 S" durch den Betrag

„170,60 S",

c) der Betrag „59,30 S" durch den Betrag

„61,80 S" und

d) der Betrag „49,10 S" durch den Betrag

„51,20 S".

13. Im § 44 a Abs. 6 wird der Betrag „335,70 S"

durch den Betrag „350,00 S" ersetzt.

14. § 44 b Abs. 1 lautet

„(1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die

nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden,

und in Polytechnischen Lehrgängen gebührt

Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die

in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik

bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten

Unterricht erteilen, für die Dauer dieser

Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage

beträgt jährlich

1. 5617 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder

Klasse,

2. 7018 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen

oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand,

3. 8432 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen

oder Klassen in verschiedenen

Unterrichtsgegenständen

leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen."

15. Im § 44 b Abs. 2 wird ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „5388 S" durch den Betrag

„5617 S",

b) in Z 2 der Betrag „6732 S" durch den Betrag

„7018 S" und

c) in Z 3 der Betrag „7440 S" durch den Betrag

„7756 S".

16. Im § 44 c Abs. 1 wird ersetzt

a) der Betrag „32262 S" durch den Betrag

„33633 S",

b) der Betrag „28498 S" durch den Betrag

„29709 S",

c) der Betrag „23690 S" durch den Betrag

„24697 S" und

d) der Betrag „17796 S" durch den Betrag

„18552 S".

Artikel II

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 426/1985, wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung

2. Die Tabelle im § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung

3. Im § 21 Abs. 2 werden ersetzt

a) der Betrag „1390 S" durch den Betrag

„1449 S",

b) der Betrag „1201 S" durch den Betrag

„1252 S",

c) der Betrag „820 S" durch den Betrag „855 S"

und

d) der Betrag „694 S" durch den Betrag

„723 S".

4. Dem § 22 Abs. 2 wird angefügt

„Wird jedoch der Bedienstete mit einem anderen

Arbeitsplatz betraut, weil er zur weiteren Versehung

seines bisherigen Dienstes infolge eines

Dienstunfalles unfähig ist, so gebührt die Verwendungszulage

der bisherigen Verwendungs- und

Zulagenstufe anstelle einer allfälligen anderen Verwendungszulage

bis zur Erreichung einer höheren

Verwendungszulage weiter."

5. Im § 22 Abs. 3 lit. c. werden ersetzt

a) in Z 2 der Ausdruck „Gehaltsstufe 12" durch

den Ausdruck „Gehaltsstufe 10",

b) in Z 3 der Ausdruck „Gehaltsstufe 8, 2. Jahr"

durch den Ausdruck „Gehaltsstufe 7,

2. Jahr".

6. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung

7. An die Stelle des § 22 Abs. 5 treten folgende

Bestimmungen

„(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten

der Verwendungsstufe D 1

1. des Dienstzweiges Forstbetriebs- und Forstschutzdienst

und

2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig

mit der Lohnverrechnung betraut sind,

erhöht sich um 50 vH.

(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen

von einem Bediensteten nur vorübergehend

oder vertretungsweise, mindestens aber während

eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm

für die Dauer der Ausübung dieser Funktion,

sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage

höher ist als jene, die dem Bediensteten

allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der

Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen

Verwendungszulagen."

8. § 25 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Den Bediensteten, auf die § 12 Abs. 1 anzuwenden

ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage.

Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach

dem Grad der Arbeitsbelastung.

(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern

von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung

eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern

nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des

jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der

waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen

Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten

ausgedrückt."

9. § 25 Abs. 3 Z 1 lit. a lautet

„a) für je 1000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein

Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-

Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich

0,33 Punkte je 1000 fm und für den

Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald

zusätzlich 0,8 Punkte je 1000 fm;"

10. § 25 Abs. 3 Z 4 lautet

„4. Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die

Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist

und die daraus sich ergebende Belastung

zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz

gemäß Abs. 2 von 1000 fm zu vergleichen

ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende

Punktesumme je 1000 fm Hiebssatz

vergleichbare Arbeitsbelastung um einen

Punkt zu erhöhen."

11. § 25 Abs. 4 lautet

„(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die

bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken

verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen,

ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme

auf die Belastung im Vergleich zu den unter

Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen."

12. § 25 Abs. 8 lautet

„(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und

des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe

D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage

in dem für 10 Punkte vorgesehenen

Ausmaß."

13. § 25 Abs. 12 lautet

„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage

beträgt

1. für Oberforstmeister 18,50 S für jeden vollen

Punkt;

2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

a) bis einschließlich des 50. Punktes 98,90 S,

b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt

144,90 S,

c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt

223,80 S,

d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt

112,00 S und

e) ab dem 96. Punkt 65,90 S

für jeden vollen Punkt;

3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes

und Bedienstete, die mit der Leitung eines

Sägewerkes betraut sind,

a) bis einschließlich des 6. Punktes 105,40 S,

b) für den 7. Punkt 210,80 S,

c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt

421,40 S,

d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt

632,40 S,

e) für den 14. und 15. Punkt 474,10 S,

f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt

316,10 Sund

g) ab dem 21. Punkt 210,80 S

für jeden vollen Punkt;

4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1

121,90 S für jeden vollen Punkt."

14. Im § 25 a Abs. 2 wird der Betrag „1896 S"

durch den Betrag „1977 S" und der Betrag

„10,20 S" durch den Betrag „10,60 S" ersetzt.

15. § 37 a Abs. 1 lautet

„(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

1. 30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger

als 25 Jahren,

2. 36 Werktage

a) für Bedienstete nach einer Dienstzeit von

25 Jahren und

b) für Bedienstete der Verwendungsgruppe

A

aa) ab der Gehaltsstufe 12 in der Verwendungsstufe

A 2 und

bb) der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe

A 1."

16. § 65 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,34 vH der

Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der

jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen

Pensionsversicherung und 8,5 vH des diese

Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles.

Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die

Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren

ergebenden monatlichen Beitrages."

17. § 73 Abs. 1 lautet

„§ 73. (1) Soweit die §§ 73 a und 73 b nicht

anderes anordnen, ist die Reisegebührenvorschrift

1955 auf die Bediensteten der Österreichischen

Bundesforste nach Maßgabe der folgenden Absätze

anzuwenden."

18. An die Stelle des § 73 Abs. 3 bis 5 treten folgende

Bestimmungen

„(3) Für Revierförster und Revierjäger gilt als

Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen sowie

hinsichtlich sonstiger Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift

1955, die an die Dienststelle

oder den Dienstort anknüpfen, die Dienstwohnung

oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, der

Wohnsitz des Bediensteten.

(4) Den Bediensteten des Forsteinrichtungsdienstes

und der Bau- und Maschinenhöfe gebührt bei

Dienstverrichtungen im Außendienst für die

zurückzulegenden Wegstrecken an Stelle des Kilometergeldes

eine tägliche Bauschvergütung in der

Höhe der täglichen Pauschalvergütung gemäß § 64

Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955. Die

Bauschvergütung gebührt nur für die Tage, an

denen Anspruch auf mindestens ein Drittel der

Tagesgebühr besteht.

(5) Wird einem Bediensteten die Benützung

eines eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse

bewilligt, so hat er den Anspruch auf eine besondere

Entschädigung in der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift

1955 vorgesehenen Höhe. Der

Anspruch auf diese besondere Entschädigung ist

jeweils für einen Zeitraum von mindestens einem

Kalendermonat und höchstens drei Kalendermonaten

geltend zu machen.

(6) Bedienstete, denen die Benützung des eigenen

Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung

bewilligt wurde, haben die im dienstlichen Interesse

zurückgelegten Fahrtstrecken in einem von der

Generaldirektion aufzulegenden Fahrtenbuch zu

verzeichnen. Die Generaldirektion hat das Fahrtenbuch

so zu gestalten, daß insbesondere für die Eintragung

des Tages und des Zweckes der Fahrt

sowie der zurückgelegten Wegstrecken in Kilometern

vorgesorgt ist.

(7) Der Anspruch auf die besondere Entschädigung

nach Abs. 5 erlischt,

1. wenn das Fahrtenbuch nicht bis zum Ende

jenes Kalendermonates vorgelegt wird, der

dem Verrechnungsquartal folgt,

2. wenn die im dienstlichen Interesse zurückgelegten

Fahrtstrecken und deren Summe nicht

errechnet sind oder

3. soweit das Vorliegen der dienstlichen Notwendigkeit

für die Zurücklegung geltend

gemachter Fahrtstrecken aus den vorgelegten

Angaben nicht beurteilt werden kann."

19. Nach § 73 wird eingefügt

„§ 73 a. (1) Für Bedienstete, auf die § 12 Abs. 1

anzuwenden ist, kann die Generaldirektion als

Ersatz für den bei der Dienstverrichtung im Außendienst

entstehenden Mehraufwand — ausgenommen

den Anspruch nach § 73 Abs. 5 — anstelle der

nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zustehenden

Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine

monatliche besondere Vergütung festsetzen. § 21

Abs. 1 zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift

1955 gilt sinngemäß.

(2) Die besondere Vergütung gebührt ab dem

Tag des Beginns der Übernahme bis zum Tag der

Beendigung der Übergabe der betreffenden Tätigkeit.

(3) Die besondere Vergütung ist — ausgenommen

im Fall des Erholungsurlaubes — verhältnismäßig

tageweise zu kürzen, wenn die anspruchsbegründende

Tätigkeit durch einen längeren Zeitraum

als sieben aufeinanderfolgende Kalendertage

nicht ausgeübt wird.

(4) Für Zeiträume, in denen der Bedienstete im

Sinne des Abschnittes V der Reisegebührenvorschrift

1955 dienstzugeteilt ist, gebührt keine

besondere Vergütung.

(5) Gebührt die besondere Vergütung nur für

einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe

des Monates die Höhe der besonderen Vergütung,

so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel

der entsprechenden besonderen Vergütung.

(6) Die besondere Vergütung ist monatlich im

nachhinein auszuzahlen.

§ 73 b. (1) Für Bedienstete, auf die § 12 Abs. 1

anzuwenden ist und die bei Forstverwaltungen

oder diesen im Hinblick auf die Umstände der

Außendienstleistung gleichzuhaltenden Dienststellen

beschäftigt werden, ist eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung

als besondere Vergütung

festzusetzen. § 73 a Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.

(2) Mit der Dienstaufwandsentschädigung ist

jener Mehraufwand — ausgenommen der

Anspruch nach § 73 Abs. 5 — abgegolten, der bei

jenen Dienstverrichtungen im Außendienst anfällt,

die regelmäßige, mit dem Arbeitsplatz verbundene

Dienstpflichten darstellen. Eine vorübergehende

Verwendung bei derselben Dienststelle außerhalb

des ständigen Arbeitsplatzes ist als Erfüllung der

regelmäßigen Dienstpflicht anzusehen.

(3) Die Dienstaufwandsentschädigung beträgt

(4) Die Dienstaufwandsentschädigung ist im Einzelfall

nach jener Stufe festzusetzen, die sich aus

dem mit der anspruchsbegründenden Tätigkeit verbundenen

Mehraufwand ergibt. Dabei sind die Kriterien

des § 25 und die sonstigen Umstände — insbesondere

das Ausmaß an Außendienstzeiten —

angemessen zu berücksichtigen, die eine Erhöhung

oder Verminderung des Aufwandes bewirken.

(5) Vertritt ein Bediensteter, für den eine Dienstaufwandsentschädigung

festgesetzt ist, zusätzlich

zur Wahrnehmung der Aufgaben seines ständigen

Arbeitsplatzes einen anderen Bediensteten derselben

Dienststelle, für den ebenfalls eine Dienstaufwandsentschädigung

festgesetzt ist, so gebührt dem

Vertreter für die Dauer der Vertretung anstelle seiner

bisherigen Dienstaufwandsentschädigung die

höhere der gemäß Abs. 4 für die beiden Arbeitsplätze

vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigungen

zuzüglich einer Erhöhung um zwei Stufen,

höchstens jedoch die Dienstaufwandsentschädigung

der Stufe 10.

(6) Wird ein Bediensteter, auf den § 12 Abs. 2

anzuwenden ist, zusätzlich zu den Aufgaben seines

ständigen Arbeitsplatzes bei derselben Dienststelle

zu Tätigkeiten herangezogen, die üblicherweise

von Bediensteten ausgeübt werden, für die eine

Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, so ist

auch für diesen Bediensteten für die Dauer dieser

Verwendung eine Dienstaufwandsentschädigung

unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 festzusetzen.

Übt der Bedienstete diese Tätigkeit als

beauftragter Vertreter aus, so gebührt die für den

betreffenden Arbeitsplatz vorgesehene Dienstaufwandsentschädigung.

(7) Die nach den Abs. 1 bis 6 gebührende Dienstaufwandsentschädigung

ist um 15 vH zu erhöhen,

wenn dem anspruchsberechtigten Bediensteten die

regelmäßige Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges

für die Dienstverrichtung bewilligt wurde und

der Bedienstete dieses Kraftfahrzeug überwiegend

auf forstlichen Bringungsanlagen zu verwenden

hat.

(8) Die im Abs. 3 genannten Beträge ändern sich

um jenen Hundertsatz, um den sich die im § 13

Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 angeführte

Tagesgebühr nach Tarif II in der Gebührenstufe

3 ändert. Dabei sind Restbeträge von 50 g

und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden

und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen."

Artikel III

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme

der Haushaltszulage)

1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner

1986 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist, und

2. jener vollbeschäftigten Bediensteten der

Österreichischen Bundesforste, mit denen vor

dem 1. Jänner 1986 gemäß § 56 der Bundesforste-

Dienstordnung ein Sondervertrag

abgeschlossen worden ist,

wird ab 1. Jänner 1986 um 4,25 vH, jedoch mindestens

um 500 S erhöht. Liegt das monatliche Sonderentgelt

dieser Vertragsbediensteten und dieser

Bediensteten der Österreichischen Bundesforste

jedoch unter 7779 S, so erhöht es sich abweichend

vom ersten Satz um 6,43 vH.

(2) Bei

1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des

Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1986

gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden

ist, und

2. teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen

Bundesforste, mit denen vor dem

1. Jänner 1986 gemäß § 56 der Bundesforste-

Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist,

ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das

ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren

würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im

Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden.

Von dem auf diese Weise errechneten

Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der

sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes

ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1986 als

neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten

beziehungsweise des teilbeschäftigten

Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.

(3) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1

oder 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und

mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

Ergeben sich jedoch im Endergebnis

Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu

vernachlässigen.

(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist

jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem

Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes

nicht an andere Anlaßfälle als

Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen

im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit

Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht

der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

beziehungsweise im § 56 der Bundesforste-Dienstordnung

vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen.

Artikel IV

(1) Abweichend von den Art. I und II beträgt das

Urlaubsausmaß von Bediensteten mit einem Dienstalter

(einer Dienstzeit) von weniger als 18 Jahren

für das Kalenderjahr 1985 anstelle von 30 Werktagen

28 Werktage.

(2) Art. IV Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 137/1983 bleibt unberührt.

Artikel V

Für die Zeit vom 1. September 1985 bis zum

31. Dezember 1985 erhält § 44 b Abs. 1 folgende

Fassung

„(1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die

nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden,

und in Polytechnischen Lehrgängen gebührt

Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die

in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik

bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten

Unterricht erteilen, für die Dauer dieser

Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage

beträgt jährlich

1. 5388 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder

Klasse,

2. 6732 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen

oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand,

3. 8008 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen

oder Klassen in verschiedenen

Unterrichtsgegenständen

leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen."

Artikel VI

Art. VIII der 44. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 572/1985, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L sinngemäß anzuwenden.

Artikel VII

(1) Für die Bediensteten des Fischereidienstes der

Österreichischen Bundesforste gelten der mit dem

Fischfang verbundene Mehraufwand und die im

Rahmen dieser Tätigkeit zu erbringende Mehrdienstleistung

durch den Zuschlag zur Verwendungszulage

als abgegolten.

(2) Bei Bediensteten der Österreichischen Bundesforste,

die durch dieses Bundesgesetz der

Anwendung des § 25 der Bundesforste-Dienstordnung

unterstellt werden, entfällt mit Ablauf des

31. Dezember 1985 der Anspruch auf eine allenfalls

in Sonderverträgen vorgesehene Gehaltszulage.

Artikel VIII

(1) In der Zeit vom 1. Jänner bis zum

31. Dezember 1986 gebührt den Vertragslehrern

der Entlohnungsgruppe 1 1 des Entlohnungsschemas

I L anstelle des im § 41 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 vorgesehenen Monatsentgeltes

ein Monatsentgelt in nachstehend angeführter

Höhe

(2) In der Zeit vom 1. Jänner bis zum

31. Dezember 1986 gebührt den Vertragslehrern

der Entlohnungsgruppe 1 1 des Entlohnungsschemas

II L anstelle der im § 44 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 vorgesehenen Jahresentlohnung

eine Jahresentlohnung in nachstehend angeführter

Höhe

Artikel IX

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z 6, Art. II Z 15 und Art. IV mit 1. Jänner

1985,

2. die Art. V und VI mit 1. September 1985,

3. Art. I Z 1 bis 5 und 7 bis 16, Art. II Z 1 bis 14

und 16 bis 19 und die Art. III, VII und VIII

mit 1. Jänner 1986.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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