573. Bundesgesetz: 36. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 268/1985, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung
2. Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung
3. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung
4. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung
5. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag
„1169 S" durch den Betrag „1219 S" und der
Betrag „1485 S" durch den Betrag „1548 S"
ersetzt.
6. § 27 a Abs. 1 lautet
„(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger
als 25 Jahren,
2. 36 Werktage bei einem Dienstalter von
25 Jahren."
7. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung
8. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung
9. Im § 44 a Abs. 2 werden ersetzt
a) der Betrag „450,80 S" durch den Betrag
„470,00 S",
b) der Betrag „135,30 S" durch den Betrag
„141,10 S",
c) der Betrag „163,60 S" durch den Betrag
„170,60 S" und
d) der Betrag „49,10 S" durch den Betrag
„51,20 S".
10. Im § 44 a Abs. 3 wird der Betrag „301,70 S"
durch den Betrag „314,50 S" und der Betrag
„552,60 S" durch den Betrag „576,10 S" ersetzt.
11. Im § 44 a Abs. 4 wird ersetzt
a) in den Z 1 und 2 der Betrag „301,70 S"
durch den Betrag „314,50 S",
b) in Z 3 der Betrag „552,60 S" durch den
Betrag „576,10 S" und
c) in Z 4 der Betrag „248,20 S" durch den
Betrag „258,70 S".
12. Im § 44 a Abs. 5 wird ersetzt
a) der Betrag „197,50 S" durch den Betrag
„205,90 S",
b) der Betrag „163,60 S" durch den Betrag
„170,60 S",
c) der Betrag „59,30 S" durch den Betrag
„61,80 S" und
d) der Betrag „49,10 S" durch den Betrag
„51,20 S".
13. Im § 44 a Abs. 6 wird der Betrag „335,70 S"
durch den Betrag „350,00 S" ersetzt.
14. § 44 b Abs. 1 lautet
„(1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die
nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden,
und in Polytechnischen Lehrgängen gebührt
Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die
in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik
bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten
Unterricht erteilen, für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage
beträgt jährlich
1. 5617 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder
Klasse,
2. 7018 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen
oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand,
3. 8432 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen
oder Klassen in verschiedenen
Unterrichtsgegenständen
leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen."
15. Im § 44 b Abs. 2 wird ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „5388 S" durch den Betrag
„5617 S",
b) in Z 2 der Betrag „6732 S" durch den Betrag
„7018 S" und
c) in Z 3 der Betrag „7440 S" durch den Betrag
„7756 S".
16. Im § 44 c Abs. 1 wird ersetzt
a) der Betrag „32262 S" durch den Betrag
„33633 S",
b) der Betrag „28498 S" durch den Betrag
„29709 S",
c) der Betrag „23690 S" durch den Betrag
„24697 S" und
d) der Betrag „17796 S" durch den Betrag
„18552 S".
Artikel II
Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 426/1985, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung
2. Die Tabelle im § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung
3. Im § 21 Abs. 2 werden ersetzt
a) der Betrag „1390 S" durch den Betrag
„1449 S",
b) der Betrag „1201 S" durch den Betrag
„1252 S",
c) der Betrag „820 S" durch den Betrag „855 S"
und
d) der Betrag „694 S" durch den Betrag
„723 S".
4. Dem § 22 Abs. 2 wird angefügt
„Wird jedoch der Bedienstete mit einem anderen
Arbeitsplatz betraut, weil er zur weiteren Versehung
seines bisherigen Dienstes infolge eines
Dienstunfalles unfähig ist, so gebührt die Verwendungszulage
der bisherigen Verwendungs- und
Zulagenstufe anstelle einer allfälligen anderen Verwendungszulage
bis zur Erreichung einer höheren
Verwendungszulage weiter."
5. Im § 22 Abs. 3 lit. c. werden ersetzt
a) in Z 2 der Ausdruck „Gehaltsstufe 12" durch
den Ausdruck „Gehaltsstufe 10",
b) in Z 3 der Ausdruck „Gehaltsstufe 8, 2. Jahr"
durch den Ausdruck „Gehaltsstufe 7,
2. Jahr".
6. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung
7. An die Stelle des § 22 Abs. 5 treten folgende
Bestimmungen
„(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten
der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges Forstbetriebs- und Forstschutzdienst
und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig
mit der Lohnverrechnung betraut sind,
erhöht sich um 50 vH.
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen
von einem Bediensteten nur vorübergehend
oder vertretungsweise, mindestens aber während
eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm
für die Dauer der Ausübung dieser Funktion,
sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage
höher ist als jene, die dem Bediensteten
allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen
Verwendungszulagen."
8. § 25 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Den Bediensteten, auf die § 12 Abs. 1 anzuwenden
ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage.
Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach
dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern
von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung
eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern
nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des
jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der
waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen
Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten
ausgedrückt."
9. § 25 Abs. 3 Z 1 lit. a lautet
„a) für je 1000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein
Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-
Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich
0,33 Punkte je 1000 fm und für den
Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald
zusätzlich 0,8 Punkte je 1000 fm;"
10. § 25 Abs. 3 Z 4 lautet
„4. Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die
Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist
und die daraus sich ergebende Belastung
zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz
gemäß Abs. 2 von 1000 fm zu vergleichen
ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende
Punktesumme je 1000 fm Hiebssatz
vergleichbare Arbeitsbelastung um einen
Punkt zu erhöhen."
11. § 25 Abs. 4 lautet
„(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die
bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken
verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen,
ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme
auf die Belastung im Vergleich zu den unter
Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen."
12. § 25 Abs. 8 lautet
„(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und
des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe
D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage
in dem für 10 Punkte vorgesehenen
Ausmaß."
13. § 25 Abs. 12 lautet
„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage
beträgt
1. für Oberforstmeister 18,50 S für jeden vollen
Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 98,90 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt
144,90 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt
223,80 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt
112,00 S und
e) ab dem 96. Punkt 65,90 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes
und Bedienstete, die mit der Leitung eines
Sägewerkes betraut sind,
a) bis einschließlich des 6. Punktes 105,40 S,
b) für den 7. Punkt 210,80 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt
421,40 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt
632,40 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 474,10 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt
316,10 Sund
g) ab dem 21. Punkt 210,80 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1
121,90 S für jeden vollen Punkt."
14. Im § 25 a Abs. 2 wird der Betrag „1896 S"
durch den Betrag „1977 S" und der Betrag
„10,20 S" durch den Betrag „10,60 S" ersetzt.
15. § 37 a Abs. 1 lautet
„(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
1. 30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger
als 25 Jahren,
2. 36 Werktage
a) für Bedienstete nach einer Dienstzeit von
25 Jahren und
b) für Bedienstete der Verwendungsgruppe
A
aa) ab der Gehaltsstufe 12 in der Verwendungsstufe
A 2 und
bb) der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe
A 1."
16. § 65 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,34 vH der
Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der
jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und 8,5 vH des diese
Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles.
Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die
Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren
ergebenden monatlichen Beitrages."
17. § 73 Abs. 1 lautet
„§ 73. (1) Soweit die §§ 73 a und 73 b nicht
anderes anordnen, ist die Reisegebührenvorschrift
1955 auf die Bediensteten der Österreichischen
Bundesforste nach Maßgabe der folgenden Absätze
anzuwenden."
18. An die Stelle des § 73 Abs. 3 bis 5 treten folgende
Bestimmungen
„(3) Für Revierförster und Revierjäger gilt als
Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen sowie
hinsichtlich sonstiger Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift
1955, die an die Dienststelle
oder den Dienstort anknüpfen, die Dienstwohnung
oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, der
Wohnsitz des Bediensteten.
(4) Den Bediensteten des Forsteinrichtungsdienstes
und der Bau- und Maschinenhöfe gebührt bei
Dienstverrichtungen im Außendienst für die
zurückzulegenden Wegstrecken an Stelle des Kilometergeldes
eine tägliche Bauschvergütung in der
Höhe der täglichen Pauschalvergütung gemäß § 64
Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955. Die
Bauschvergütung gebührt nur für die Tage, an
denen Anspruch auf mindestens ein Drittel der
Tagesgebühr besteht.
(5) Wird einem Bediensteten die Benützung
eines eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse
bewilligt, so hat er den Anspruch auf eine besondere
Entschädigung in der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift
1955 vorgesehenen Höhe. Der
Anspruch auf diese besondere Entschädigung ist
jeweils für einen Zeitraum von mindestens einem
Kalendermonat und höchstens drei Kalendermonaten
geltend zu machen.
(6) Bedienstete, denen die Benützung des eigenen
Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung
bewilligt wurde, haben die im dienstlichen Interesse
zurückgelegten Fahrtstrecken in einem von der
Generaldirektion aufzulegenden Fahrtenbuch zu
verzeichnen. Die Generaldirektion hat das Fahrtenbuch
so zu gestalten, daß insbesondere für die Eintragung
des Tages und des Zweckes der Fahrt
sowie der zurückgelegten Wegstrecken in Kilometern
vorgesorgt ist.
(7) Der Anspruch auf die besondere Entschädigung
nach Abs. 5 erlischt,
1. wenn das Fahrtenbuch nicht bis zum Ende
jenes Kalendermonates vorgelegt wird, der
dem Verrechnungsquartal folgt,
2. wenn die im dienstlichen Interesse zurückgelegten
Fahrtstrecken und deren Summe nicht
errechnet sind oder
3. soweit das Vorliegen der dienstlichen Notwendigkeit
für die Zurücklegung geltend
gemachter Fahrtstrecken aus den vorgelegten
Angaben nicht beurteilt werden kann."
19. Nach § 73 wird eingefügt
„§ 73 a. (1) Für Bedienstete, auf die § 12 Abs. 1
anzuwenden ist, kann die Generaldirektion als
Ersatz für den bei der Dienstverrichtung im Außendienst
entstehenden Mehraufwand — ausgenommen
den Anspruch nach § 73 Abs. 5 — anstelle der
nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zustehenden
Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine
monatliche besondere Vergütung festsetzen. § 21
Abs. 1 zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift
1955 gilt sinngemäß.
(2) Die besondere Vergütung gebührt ab dem
Tag des Beginns der Übernahme bis zum Tag der
Beendigung der Übergabe der betreffenden Tätigkeit.
(3) Die besondere Vergütung ist — ausgenommen
im Fall des Erholungsurlaubes — verhältnismäßig
tageweise zu kürzen, wenn die anspruchsbegründende
Tätigkeit durch einen längeren Zeitraum
als sieben aufeinanderfolgende Kalendertage
nicht ausgeübt wird.
(4) Für Zeiträume, in denen der Bedienstete im
Sinne des Abschnittes V der Reisegebührenvorschrift
1955 dienstzugeteilt ist, gebührt keine
besondere Vergütung.
(5) Gebührt die besondere Vergütung nur für
einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe
des Monates die Höhe der besonderen Vergütung,
so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel
der entsprechenden besonderen Vergütung.
(6) Die besondere Vergütung ist monatlich im
nachhinein auszuzahlen.
§ 73 b. (1) Für Bedienstete, auf die § 12 Abs. 1
anzuwenden ist und die bei Forstverwaltungen
oder diesen im Hinblick auf die Umstände der
Außendienstleistung gleichzuhaltenden Dienststellen
beschäftigt werden, ist eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung
als besondere Vergütung
festzusetzen. § 73 a Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.
(2) Mit der Dienstaufwandsentschädigung ist
jener Mehraufwand — ausgenommen der
Anspruch nach § 73 Abs. 5 — abgegolten, der bei
jenen Dienstverrichtungen im Außendienst anfällt,
die regelmäßige, mit dem Arbeitsplatz verbundene
Dienstpflichten darstellen. Eine vorübergehende
Verwendung bei derselben Dienststelle außerhalb
des ständigen Arbeitsplatzes ist als Erfüllung der
regelmäßigen Dienstpflicht anzusehen.
(3) Die Dienstaufwandsentschädigung beträgt
(4) Die Dienstaufwandsentschädigung ist im Einzelfall
nach jener Stufe festzusetzen, die sich aus
dem mit der anspruchsbegründenden Tätigkeit verbundenen
Mehraufwand ergibt. Dabei sind die Kriterien
des § 25 und die sonstigen Umstände — insbesondere
das Ausmaß an Außendienstzeiten —
angemessen zu berücksichtigen, die eine Erhöhung
oder Verminderung des Aufwandes bewirken.
(5) Vertritt ein Bediensteter, für den eine Dienstaufwandsentschädigung
festgesetzt ist, zusätzlich
zur Wahrnehmung der Aufgaben seines ständigen
Arbeitsplatzes einen anderen Bediensteten derselben
Dienststelle, für den ebenfalls eine Dienstaufwandsentschädigung
festgesetzt ist, so gebührt dem
Vertreter für die Dauer der Vertretung anstelle seiner
bisherigen Dienstaufwandsentschädigung die
höhere der gemäß Abs. 4 für die beiden Arbeitsplätze
vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigungen
zuzüglich einer Erhöhung um zwei Stufen,
höchstens jedoch die Dienstaufwandsentschädigung
der Stufe 10.
(6) Wird ein Bediensteter, auf den § 12 Abs. 2
anzuwenden ist, zusätzlich zu den Aufgaben seines
ständigen Arbeitsplatzes bei derselben Dienststelle
zu Tätigkeiten herangezogen, die üblicherweise
von Bediensteten ausgeübt werden, für die eine
Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, so ist
auch für diesen Bediensteten für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstaufwandsentschädigung
unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 festzusetzen.
Übt der Bedienstete diese Tätigkeit als
beauftragter Vertreter aus, so gebührt die für den
betreffenden Arbeitsplatz vorgesehene Dienstaufwandsentschädigung.
(7) Die nach den Abs. 1 bis 6 gebührende Dienstaufwandsentschädigung
ist um 15 vH zu erhöhen,
wenn dem anspruchsberechtigten Bediensteten die
regelmäßige Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges
für die Dienstverrichtung bewilligt wurde und
der Bedienstete dieses Kraftfahrzeug überwiegend
auf forstlichen Bringungsanlagen zu verwenden
hat.
(8) Die im Abs. 3 genannten Beträge ändern sich
um jenen Hundertsatz, um den sich die im § 13
Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 angeführte
Tagesgebühr nach Tarif II in der Gebührenstufe
3 ändert. Dabei sind Restbeträge von 50 g
und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden
und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen."
Artikel III
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme
der Haushaltszulage)
1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner
1986 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist, und
2. jener vollbeschäftigten Bediensteten der
Österreichischen Bundesforste, mit denen vor
dem 1. Jänner 1986 gemäß § 56 der Bundesforste-
Dienstordnung ein Sondervertrag
abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Jänner 1986 um 4,25 vH, jedoch mindestens
um 500 S erhöht. Liegt das monatliche Sonderentgelt
dieser Vertragsbediensteten und dieser
Bediensteten der Österreichischen Bundesforste
jedoch unter 7779 S, so erhöht es sich abweichend
vom ersten Satz um 6,43 vH.
(2) Bei
1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des
Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1986
gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden
ist, und
2. teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen
Bundesforste, mit denen vor dem
1. Jänner 1986 gemäß § 56 der Bundesforste-
Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist,
ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das
ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren
würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im
Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden.
Von dem auf diese Weise errechneten
Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der
sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes
ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1986 als
neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten
beziehungsweise des teilbeschäftigten
Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.
(3) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1
oder 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und
mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
Ergeben sich jedoch im Endergebnis
Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu
vernachlässigen.
(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist
jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem
Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes
nicht an andere Anlaßfälle als
Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen
im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(5) Die nach den Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit
Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht
der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
beziehungsweise im § 56 der Bundesforste-Dienstordnung
vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen.
Artikel IV
(1) Abweichend von den Art. I und II beträgt das
Urlaubsausmaß von Bediensteten mit einem Dienstalter
(einer Dienstzeit) von weniger als 18 Jahren
für das Kalenderjahr 1985 anstelle von 30 Werktagen
28 Werktage.
(2) Art. IV Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 137/1983 bleibt unberührt.
Artikel V
Für die Zeit vom 1. September 1985 bis zum
31. Dezember 1985 erhält § 44 b Abs. 1 folgende
Fassung
„(1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die
nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden,
und in Polytechnischen Lehrgängen gebührt
Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die
in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik
bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten
Unterricht erteilen, für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage
beträgt jährlich
1. 5388 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder
Klasse,
2. 6732 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen
oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand,
3. 8008 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen
oder Klassen in verschiedenen
Unterrichtsgegenständen
leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen."
Artikel VI
Art. VIII der 44. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 572/1985, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L sinngemäß anzuwenden.
Artikel VII
(1) Für die Bediensteten des Fischereidienstes der
Österreichischen Bundesforste gelten der mit dem
Fischfang verbundene Mehraufwand und die im
Rahmen dieser Tätigkeit zu erbringende Mehrdienstleistung
durch den Zuschlag zur Verwendungszulage
als abgegolten.
(2) Bei Bediensteten der Österreichischen Bundesforste,
die durch dieses Bundesgesetz der
Anwendung des § 25 der Bundesforste-Dienstordnung
unterstellt werden, entfällt mit Ablauf des
31. Dezember 1985 der Anspruch auf eine allenfalls
in Sonderverträgen vorgesehene Gehaltszulage.
Artikel VIII
(1) In der Zeit vom 1. Jänner bis zum
31. Dezember 1986 gebührt den Vertragslehrern
der Entlohnungsgruppe 1 1 des Entlohnungsschemas
I L anstelle des im § 41 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 vorgesehenen Monatsentgeltes
ein Monatsentgelt in nachstehend angeführter
Höhe
(2) In der Zeit vom 1. Jänner bis zum
31. Dezember 1986 gebührt den Vertragslehrern
der Entlohnungsgruppe 1 1 des Entlohnungsschemas
II L anstelle der im § 44 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 vorgesehenen Jahresentlohnung
eine Jahresentlohnung in nachstehend angeführter
Höhe
Artikel IX
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z 6, Art. II Z 15 und Art. IV mit 1. Jänner
1985,
2. die Art. V und VI mit 1. September 1985,
3. Art. I Z 1 bis 5 und 7 bis 16, Art. II Z 1 bis 14
und 16 bis 19 und die Art. III, VII und VIII
mit 1. Jänner 1986.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.