573. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und über die Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich übernimmt bei
der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 976
zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10000
US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom
1. Jänner 1959 und erhöht ihren Beitrag zum Fonds
für Sondergeschäfte um 33845175 S.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu
bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen
Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile
in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu
zeichnen sowie der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank
gegenüber eine Verpflichtungserklärung
zur Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds
für Sondergeschäfte in der unter Abs. 1 genannten
Höhe abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
§ 2. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.