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573_1983 AT

573. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und über die Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 573. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und über die Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich übernimmt bei

der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 976

zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10000

US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom

1. Jänner 1959 und erhöht ihren Beitrag zum Fonds

für Sondergeschäfte um 33845175 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu

bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen

Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile

in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu

zeichnen sowie der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank

gegenüber eine Verpflichtungserklärung

zur Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds

für Sondergeschäfte in der unter Abs. 1 genannten

Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

§ 2. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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