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573_1982 AT

573. Verordnung: Stellungskommissionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 573. Verordnung: Stellungskommissionen

Auf Grund des § 21 des Wehrgesetzes 1978,

BGBl. Nr. 150, wird verordnet

§ 1. Das Militärkommando Burgenland hat sich

hinsichtlich jenes Teiles seines Ergänzungsbereiches,

der

1. die Städte mit eigenem Statut Freistadt Eisenstadt

und Freistadt Rust sowie die politischen

Bezirke Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg,

Neusiedl am See und Oberpullendorf umfaßt,

der Stellungskommission Wien,

2. die politischen Bezirke Güssing, Jennersdorf

und Oberwart umfaßt, der Stellungskommission

Steiermark

zu bedienen.

§ 2. Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission

zu bilden. Das Militärkommando

Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich

dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 3. Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist

eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando

Niederösterreich hat sich für seinen

gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission

zu bedienen.

§ 4. Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist

eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando

Oberösterreich hat sich für seinen

gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission

zu bedienen.

§ 5. Das Militärkommando Salzburg hat sich

hinsichtlich jenes Teiles seines Ergänzungsbereiches,

der

1. die Stadt mit eigenem Statut Salzburg sowie

die politischen Bezirke Hallein, Salzburg-

Umgebung und Zell am See umfaßt, der Stellungskommission

Tirol,

2. die politischen Bezirke St. Johann im Pongau

und Tamsweg umfaßt, der Stellungskommission

Kärnten

zu bedienen.

§ 6. Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine

Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando

Steiermark hat sich hinsichtlich jenes Teiles

seines Ergänzungsbereiches, der

1. die Stadt mit eigenem Statut Graz sowie die

politischen Bezirke Bruck an der Mur,

Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld,

Graz-Umgebung, Hartberg, Leibnitz, Liezen,

Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg und

Weiz umfaßt, dieser Stellungskommission,

2. die politischen Bezirke Judenburg, Knittelfeld,

Leoben und Murau umfaßt, der Stellungskommission

Kärnten

zu bedienen.

§ 7. Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommission

zu bilden. Das Militärkommando

Tirol hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich

dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 8. Das Militärkommando Vorarlberg hat sich

für seinen gesamten Ergänzungsbereich der Stellungskommission

Tirol zu bedienen.

§ 9. Im Ergänzungsbereich Wien ist eine Stellungskommission

zu bilden. Das Militärkommando

Wien hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich

dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1983 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Landesverteidigung vom 15. Dezember 1977,

BGBl. Nr. 6/1978, über die Bildung und den örtlichen

Bereich der Stellungskommissionen in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 616/1978,

414/1979, 401/1981 und 375/1982 tritt mit dem

Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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