573. Verordnung: Stellungskommissionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 des Wehrgesetzes 1978,
BGBl. Nr. 150, wird verordnet
§ 1. Das Militärkommando Burgenland hat sich
hinsichtlich jenes Teiles seines Ergänzungsbereiches,
der
1. die Städte mit eigenem Statut Freistadt Eisenstadt
und Freistadt Rust sowie die politischen
Bezirke Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg,
Neusiedl am See und Oberpullendorf umfaßt,
der Stellungskommission Wien,
2. die politischen Bezirke Güssing, Jennersdorf
und Oberwart umfaßt, der Stellungskommission
Steiermark
zu bedienen.
§ 2. Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission
zu bilden. Das Militärkommando
Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich
dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 3. Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist
eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando
Niederösterreich hat sich für seinen
gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission
zu bedienen.
§ 4. Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist
eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando
Oberösterreich hat sich für seinen
gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission
zu bedienen.
§ 5. Das Militärkommando Salzburg hat sich
hinsichtlich jenes Teiles seines Ergänzungsbereiches,
der
1. die Stadt mit eigenem Statut Salzburg sowie
die politischen Bezirke Hallein, Salzburg-
Umgebung und Zell am See umfaßt, der Stellungskommission
Tirol,
2. die politischen Bezirke St. Johann im Pongau
und Tamsweg umfaßt, der Stellungskommission
Kärnten
zu bedienen.
§ 6. Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine
Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando
Steiermark hat sich hinsichtlich jenes Teiles
seines Ergänzungsbereiches, der
1. die Stadt mit eigenem Statut Graz sowie die
politischen Bezirke Bruck an der Mur,
Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld,
Graz-Umgebung, Hartberg, Leibnitz, Liezen,
Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg und
Weiz umfaßt, dieser Stellungskommission,
2. die politischen Bezirke Judenburg, Knittelfeld,
Leoben und Murau umfaßt, der Stellungskommission
Kärnten
zu bedienen.
§ 7. Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommission
zu bilden. Das Militärkommando
Tirol hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich
dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 8. Das Militärkommando Vorarlberg hat sich
für seinen gesamten Ergänzungsbereich der Stellungskommission
Tirol zu bedienen.
§ 9. Im Ergänzungsbereich Wien ist eine Stellungskommission
zu bilden. Das Militärkommando
Wien hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich
dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1983 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Landesverteidigung vom 15. Dezember 1977,
BGBl. Nr. 6/1978, über die Bildung und den örtlichen
Bereich der Stellungskommissionen in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 616/1978,
414/1979, 401/1981 und 375/1982 tritt mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.