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573. Bundesgesetz: Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 573. Bundesgesetz: Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Inhaber einer unbefristeten Rundfunk-Hauptbewilligung

haben an den Bund jährlich

eine Abgabe in der Höhe von 40,— S zu entrichten

(Kunstförderungsbeitrag).

(2) Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche

Bundesabgabe (§ 6 Z 2 lit. a des Finanz-

Verfassungsgesetzes 1948). Der um die Einhebungsvergütung

verminderte Abgabenertrag ist

zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis

70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen

Länder hat nach der Volkszahl (§ 8 Abs. 3

erster und zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 673/1978) zu erfolgen.

(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist

berechtigt, als Vergütung für die Einhebung 4 vH

des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge

einzubehalten.

(4) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil

am Kunstförderungsbeitrag sind vom Bundesminister

für Unterricht und Kunst, das restliche Erträgnis

ist vom Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.

§ 2. (1) Zur Beratung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst und des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über die Verwendung

des Kunstförderungsbeitrages ist ein Beirat einzurichten,

der aus einem vom Bundesminister für

Unterricht und Kunst bestellten Vorsitzenden oder

dessen Stellvertreter und aus 20 Mitgliedern sowie

der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates

sind vom Bundesminister für Unterricht und

Kunst jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu

bestellen

1. vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag

der Länder;

2. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag

der repräsentativen Vereinigungen der Städte

und Gemeinden;

3. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, des Österreichischen

Arbeiterkammertages, der

römisch-katholischen Kirche und der evangelischen

Kirche AB und HB in Österreich;

4. ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag

der Bundeskonferenz der Kammern der freien

Berufe;

5. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag

des Bundesministers für Finanzen und des

Bundesministers für Wissenschaft und Forschung;

6. ein Mitglied (Ersatzmitglied) als Vertreter des

Bundesministeriums für Unterricht und

Kunst;

7. vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter

der Bereiche der Künste. Bei der Bestellung

dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist

insbesondere auf Vorschläge von repräsentativen

Einrichtungen bzw. Organisationen aus

dem Bereiche der Künste Bedacht zu nehmen.

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

hat durch Verordnung zu bestimmen, welche

Einrichtungen bzw. Organisationen im Hinblick

auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und

Mitglieder für die Bereiche der Künste als

repräsentativ anzusehen sind;

8. ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

hat den gemäß Abs. 1 und 2 eingerichteten Beirat

nach Maßgabe der Erfordernisse, jedoch mindestens

jährlich einmal, einzuberufen. Zur Beschlußfähigkeit

des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens

der Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder)

notwendig. Der Beirat faßt seine Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit

entscheidet der Vorsitzende. Die Tätigkeit

der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

§ 3. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung

sowie die Befreiung von dieser Abgabe obliegt

der Post- und Telegraphenverwaltung nach denselben

Vorschriften, die für die Rundfunkgebühr und

für das Programm-(Rundfunk-)Entgelt (§ 20 des

Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397,

über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen

Rundfunks) gelten.

§ 4. Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1950,

BGBl. Nr. 131, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 301, tritt außer Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 1 Abs. 4 der Bundesminister

für Unterricht und Kunst und der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung,

jeweils in dem dort bezeichneten Umfang;

2. hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für

Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung;

3. hinsichtlich des § 1 Abs. 3 der Bundesminister

für Verkehr;

4. hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr;

5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Finanzen.

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