573. Bundesgesetz: Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Inhaber einer unbefristeten Rundfunk-Hauptbewilligung
haben an den Bund jährlich
eine Abgabe in der Höhe von 40,— S zu entrichten
(Kunstförderungsbeitrag).
(2) Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche
Bundesabgabe (§ 6 Z 2 lit. a des Finanz-
Verfassungsgesetzes 1948). Der um die Einhebungsvergütung
verminderte Abgabenertrag ist
zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis
70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen
Länder hat nach der Volkszahl (§ 8 Abs. 3
erster und zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 673/1978) zu erfolgen.
(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist
berechtigt, als Vergütung für die Einhebung 4 vH
des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge
einzubehalten.
(4) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil
am Kunstförderungsbeitrag sind vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst, das restliche Erträgnis
ist vom Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.
§ 2. (1) Zur Beratung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst und des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Verwendung
des Kunstförderungsbeitrages ist ein Beirat einzurichten,
der aus einem vom Bundesminister für
Unterricht und Kunst bestellten Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter und aus 20 Mitgliedern sowie
der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates
sind vom Bundesminister für Unterricht und
Kunst jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu
bestellen
1. vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag
der Länder;
2. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag
der repräsentativen Vereinigungen der Städte
und Gemeinden;
3. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, des Österreichischen
Arbeiterkammertages, der
römisch-katholischen Kirche und der evangelischen
Kirche AB und HB in Österreich;
4. ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag
der Bundeskonferenz der Kammern der freien
Berufe;
5. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag
des Bundesministers für Finanzen und des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung;
6. ein Mitglied (Ersatzmitglied) als Vertreter des
Bundesministeriums für Unterricht und
Kunst;
7. vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter
der Bereiche der Künste. Bei der Bestellung
dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist
insbesondere auf Vorschläge von repräsentativen
Einrichtungen bzw. Organisationen aus
dem Bereiche der Künste Bedacht zu nehmen.
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
hat durch Verordnung zu bestimmen, welche
Einrichtungen bzw. Organisationen im Hinblick
auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und
Mitglieder für die Bereiche der Künste als
repräsentativ anzusehen sind;
8. ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
hat den gemäß Abs. 1 und 2 eingerichteten Beirat
nach Maßgabe der Erfordernisse, jedoch mindestens
jährlich einmal, einzuberufen. Zur Beschlußfähigkeit
des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder)
notwendig. Der Beirat faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Die Tätigkeit
der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.
§ 3. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung
sowie die Befreiung von dieser Abgabe obliegt
der Post- und Telegraphenverwaltung nach denselben
Vorschriften, die für die Rundfunkgebühr und
für das Programm-(Rundfunk-)Entgelt (§ 20 des
Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397,
über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen
Rundfunks) gelten.
§ 4. Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1950,
BGBl. Nr. 131, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 301, tritt außer Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 4 der Bundesminister
für Unterricht und Kunst und der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung,
jeweils in dem dort bezeichneten Umfang;
2. hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für
Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung;
3. hinsichtlich des § 1 Abs. 3 der Bundesminister
für Verkehr;
4. hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen.