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573_1980 AT

573. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 573. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die

Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in

Ausführung von Art. 1 Abs. 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

in der Fassung der Änderungsabkommen

vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September

1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung vorgeschobener

deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang

Freilassing-Saalbrücke folgende Vereinbarung

vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke

werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene

deutsche Grenzdienststellen errichtet; österreichische

Bedienstete können auf deutschem Gebiet

die Grenzabfertigung vornehmen.

Artikel 2

(Der örtliche Bereich im Sinne des Art. 4

Abs. 6 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von

1975 und 1977 umfaßt

1. auf österreichischem Gebiet

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

— den die Dienstgebäude umgebenden

Amtsplatz, einschließlich der Brückenwaage

und der dazugehörigen Rampe;

— den Abfertigungskiosk;

— in den beiden Dienstgebäuden die Abfertigungshallen

für den Reiseverkehr,

die Rampen, die sanitären Anlagen und

alle Verbindungswege;

— den nördlich der Bundesstraße Nr. 155

liegenden und in den gemeinsamen

Amtsplatz mündenden LKW-Stauraum;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen

Benützung überlassenen Teile der

Dienstgebäude, und zwar

— im südlichen Dienstgebäude den an der

Südseite gegen die Mitte zu gelegenen

Raum;

— im nördlichen Dienstgebäude alle Räume

mit Ausnahme der gemeinsam benütz-

ten Räume und des an der Nordseite

gegen die Mitte zu gelegenen Raumes

sowie des Heizraumes und des Öllagerraumes

im Kellergeschoß;

2. auf deutschem Gebiet

den von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam

benützten, südlich der Bundesstraße 304

liegenden LKW-Stauraum, einschließlich des Teiles

der Bundesstraße 304 von der Ausfahrt des

Stauraums bis zur gemeinsamen Grenze.

Artikel 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung

tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über

die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen

am Grenzübergang Freilassing-

Saalbrücke Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1970 außer Kraft.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote

und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung

im Sinne des Art. 1 Abs. 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 in der Fassung

der Änderungsabkommen von 1975 und

1977 bildet, die am 1. Februar 1981 in Kraft

tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege

unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten

je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt

werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,

die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 5. November 1980

L. S.

An die

Österreichische Botschaft

Österreichische Botschaft

Zl. 112.05/76-A/80

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 5. November 1980, 510-511.13/3 OST,

zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, ... (es folgt

der weitere Text der deutschen Eröffnungsnote)

... zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen

Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der

Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser

Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des

Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September

1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die am

1. Februar 1981 in Kraft tritt und die schriftlich

auf diplomatischem Wege unter Einhaltung

einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten

Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den

Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, den 5. November 1980

L. S.

An das

Auswärtige Amt

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