573. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung von Art. 1 Abs. 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
in der Fassung der Änderungsabkommen
vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September
1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung vorgeschobener
deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Freilassing-Saalbrücke folgende Vereinbarung
vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke
werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene
deutsche Grenzdienststellen errichtet; österreichische
Bedienstete können auf deutschem Gebiet
die Grenzabfertigung vornehmen.
Artikel 2
(Der örtliche Bereich im Sinne des Art. 4
Abs. 6 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von
1975 und 1977 umfaßt
1. auf österreichischem Gebiet
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
— den die Dienstgebäude umgebenden
Amtsplatz, einschließlich der Brückenwaage
und der dazugehörigen Rampe;
— den Abfertigungskiosk;
— in den beiden Dienstgebäuden die Abfertigungshallen
für den Reiseverkehr,
die Rampen, die sanitären Anlagen und
alle Verbindungswege;
— den nördlich der Bundesstraße Nr. 155
liegenden und in den gemeinsamen
Amtsplatz mündenden LKW-Stauraum;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Teile der
Dienstgebäude, und zwar
— im südlichen Dienstgebäude den an der
Südseite gegen die Mitte zu gelegenen
Raum;
— im nördlichen Dienstgebäude alle Räume
mit Ausnahme der gemeinsam benütz-
ten Räume und des an der Nordseite
gegen die Mitte zu gelegenen Raumes
sowie des Heizraumes und des Öllagerraumes
im Kellergeschoß;
2. auf deutschem Gebiet
den von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten, südlich der Bundesstraße 304
liegenden LKW-Stauraum, einschließlich des Teiles
der Bundesstraße 304 von der Ausfahrt des
Stauraums bis zur gemeinsamen Grenze.
Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung
tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über
die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Freilassing-
Saalbrücke Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1970 außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote
und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung
im Sinne des Art. 1 Abs. 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 in der Fassung
der Änderungsabkommen von 1975 und
1977 bildet, die am 1. Februar 1981 in Kraft
tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,
die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 5. November 1980
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft
Zl. 112.05/76-A/80
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 5. November 1980, 510-511.13/3 OST,
zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, ... (es folgt
der weitere Text der deutschen Eröffnungsnote)
... zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen
Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der
Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser
Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September
1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 bildet, die am
1. Februar 1981 in Kraft tritt und die schriftlich
auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten
Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, den 5. November 1980
L. S.
An das
Auswärtige Amt