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573_1979 AT

573. Verordnung: Datenverarbeitungsregister (DVR-VO)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 573. Verordnung: Datenverarbeitungsregister (DVR-VO)

Auf Grund der §§ 24 und 47 Abs. 3 des

Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978,

wird verordnet

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Das Datenverarbeitungsregister im

Sinne des § 47 DSG wird im folgenden als

„Register" bezeichnet.

(2) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z. 3 DSG

und Verarbeiter im Sinne des § 3 Z. 4 DSG

werden im folgenden hinsichtlich der Erstattung

von Meldungen gemäß § 8 (allenfalls in Verbindung

mit §§ 32 bis 34 DSG) bzw. von An-

trägen gemäß § 23 DSG (allenfalls in Verbindung

mit §§ 32 bis 34 DSG) insgesamt als „Registrierungspflichtige"

bezeichnet.

(3) Meldungen gemäß § 8 DSG (allenfalls in

Verbindung mit §§ 32 bis 34 DSG) und Anträge

auf Registrierung gemäß § 23 DSG (allenfalls

in Verbindung mit §§ 32 bis 34 DSG) werden

im folgenden als „Registrierungseingaben" bezeichnet.

Einrichtung des Registers

§ 2. (1) Das Register ist beim Österreichischen

Statistischen Zentralamt eingerichtet. Die Führung

des Registers obliegt dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt nach den Bestimmungen

des DSG, dieser Verordnung und Anordnungen

des Bundeskanzleramtes gemäß § 47 Abs. 1 DSG.

(2) In das Register sind einzutragen

1. Angaben über die Verarbeitung von Daten

gemäß §§ 8, 23 und 32 bis 34 DSG,

2. Mitteilungen der Bezirksverwaltungsbehörden

über Eintragungen im Gewerberegister,

die sich auf das gebundene Gewerbe der

Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung

und Informationstechnik

nach § 103 Abs. 1 lit. a Z. 2 der Gewerbeordnung

1973 beziehen, gemäß § 23 Abs. 3

letzter Satz DSG,

3. gerichtliche Entscheidungen gemäß § 29

Abs. 4 DSG.

Verfahrensvorschriften

§ 3. Auf das Registrierungsverfahren vor dem

Österreichischen Statistischen Zentralamt und der

Datenschutzkommission finden gemäß Art. II

Abs. 2 lit. A Z. 3 EGVG 1950 bzw. § 36 Abs. 3

DSG die Bestimmungen des AVG 1950 Anwendung,

soweit das DSG nicht ausdrücklich anderes

bestimmt.

Formblätter

§ 4. (1) Zum Zwecke der Erleichterung und

Vereinheitlichung der Registrierungseingaben

sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

Formblätter gemäß den Bestimmungen der

Anlagen A1, B1 und C1 aufzuliegen. Diesen

Formblättern sind unter Berücksichtigung der

Anlagen A2, B2 und C2 zu erstellende Erläuterungen

anzufügen.

(2) Die Anlagen A1, A2 (zu § 8 DSG), B1, B2

(zu § 23 Abs. 1 DSG) und C1, C2 (zu § 23 Abs. 3

DSG) sind für das Österreichische Statistische

Zentralamt und die Registrierungspflichtigen

verbindliche Bestandteile dieser Verordnung.

Registrierungseingaben

§ 5. (1) Registrierungseingaben sind für die

in § 8, § 23 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 32 bis 34

DSG umschriebenen Verarbeitungen beim Österreichischen

Statistischen Zentralamt einzubringen;

jener Teil von Verarbeitungen, der ausschließlich

personenbezogene Daten des Auftraggebers

zum Gegenstand hat, unterliegt nicht der Registrierungspflicht.

(2) Registrierungseingaben sind mittels der

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

hiefür aufgelegten Formblätter vorzunehmen.

Rechtsträger, die sowohl nach § 8 DSG wie nach

§ 23 DSG Registrierungseingaben zu machen

haben, haben in diese Eingaben einen Hinweis

auf die jeweils andere Registrierungseingabe aufzunehmen.

(3) Registrierungseingaben, die sich auf Verarbeitungen

nach den §§ 8 und 23 DSG beziehen

und die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb

stehen, sind bis zum 1. April 1980 an das Datenverarbeitungsregister

zu stellen. Registrierungseingaben,

die sich auf am 1. Jänner 1980 noch

nicht in Betrieb stehende Verarbeitungen beziehen,

sind vor Aufnahme der Echtverarbeitung

an das Datenverarbeitungsregister zu stellen. Registrierungseingaben

nach den §§ 32 bis 34 DSG

sind, sofern sie sich auf Verarbeitungen, die am

1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen, beziehen,

bis zum 1. Jänner 1981 zu stellen. Betreffen

Registrierungseingaben Fälle des internationalen

Datenverkehrs (§§ 32 bis 34 DSG), ist die

allfällig notwendige Genehmigung der Datenschutzkommission

anzuschließen.

(4) Erstanträgen gemäß § 23 DSG sind Unterlagen

über den Zweck und die Rechtsgrundlage

des Rechtsträgers beizulegen, soweit diese

für die in der Registrierungseingabe umschriebenen

Verarbeitungen relevant sind. Das gilt auch

für jede dem Register bekanntzugebende Änderung

von Zweck und Rechtsgrundlage des Rechtsträgers.

(5) Weiters ist in den Fällen von Registrierungseingaben

nach § 23 DSG dem Antrag auf

Registrierung die Bezahlung der vom Registrierungspflichtigen

gemäß § 8 zu berechnenden

Registrierungsgebühr nachzuweisen.

(6) Die Formblätter sind entsprechend den hiezu

unter Berücksichtigung der Anlagen A2, B2

und C2 vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

zu erstellenden Erläuterungen auszufüllen.

(7) Alle Umstände, die den Inhalt bisheriger

Registrierungseingaben unrichtig oder unvollständig

machen, sind vom Registrierungspflichtigen

dem Register umgehend zur Registrierung zu

melden bzw. zu beantragen. Die notwendigen

Formblätter sind hiebei so auszufüllen, daß kein

Zweifel über das Ausmaß der im Register

durchzuführenden Änderung entstehen kann. Ist

ein Formblatt für Registrierungsanträge nach

§ 23 Abs. 3 DSG oder ein Mantelbogen von

Änderungen betroffen, so sind sie jeweils zur

Gänze neu ausgefüllt dem Register zur Registrierung

vorzulegen. Ist nur ein Einlagebogen

von Änderungen betroffen, so ist trotzdem zur

leichteren Bearbeitung der Registrierungseingabe

ein ausgefüllter Mantelbogen mit Ausfüllung der

Registernummer (Bearbeitungsnummer), der Bezeichnung

des Auftraggebers sowie des Meldungs- bzw.

Antragsgrundes beizuschließen.

Inhalt der Registrierungseingaben

§ 6. Registrierungseingaben haben so zu erfolgen,

daß eine Einsichtnahme in die sich daraus

ergebende Registrierung in allgemein verständlicher

Form genügend Informationen ergibt, ob

1. der Einsichtnehmer Betroffener im Sinne

des § 3 Z. 2 DSG sein könnte, und ob

2. durch eine registrierte Verarbeitung oder

Übermittlung dessen schutzwürdige Interessen

verletzt sein könnten und

daher die Ausübung der auf Grund des DSG

zustehenden Rechte eines Betroffenen für ihn

zweckdienlich sein kann.

Prüfung der Registrierungseingabe

§ 7. (1) Bei Einlangen einer Registrierungseingabe

ist zunächst eine Bearbeitungsnummer

(§ 8) zu vergeben. Die Bearbeitungsnummer ist

als Nachweis für das Einlangen der Registrierungseingabe

dem Registrierungspflichtigen umgehend

mitzuteilen.

(2) Sodann ist die Registrierungseingabe auf

ihre Vollständigkeit im Sinne des § 5 zu prüfen.

Hiebei kann auch die Vorlage einer Satzbeschreibung

mit Listung aller Datenfelder verlangt werden.

(3) Kommt das Österreichische Statistische Zentralamt

zur Ansicht, daß die Registrierungseingabe

den Vorschriften der §§ 5 und 6 bzw. den

Vorschriften des DSG nicht entspricht, so hat

es die Behebung des behaupteten Mangels innerhalb

einer Frist von höchstens sechs Wochen aufzutragen.

Durch einen solchen Auftrag wird der

Lauf der sechswöchigen Frist zur Registrierung

(§ 23 Abs. 4 DSG) gehemmt. Wird der behauptete

Mangel nicht fristgerecht behoben, so ist

die Registrierungseingabe an die Datenschutzkommission

weiterzuleiten. Diese hat entsprechend

den §§ 23 bzw. 41 DSG vorzugehen.

(4) Ist nach Auffassung der registerführenden

Stelle die Registrierungseingabe vollständig, so ist

die Registrierung gemäß § 10 vorzunehmen.

Bearbeitungsnummer, Registernummer, Eintragungsnummer

§ 8. (1) Die Bearbeitungsnummer besteht aus

1. einer siebenstelligen Zahl, die laufend nach

dem Datum des Einlangens der Registrierungseingabe

vergeben wird; wurde vom Register

für den Registrierungswerber bereits

eine Register- bzw. Eintragungsnummer vergeben,

so ist diese als erster Teil der Bearbeitungsnummer

zu verwenden; und

2. aus der Angabe des Datums des Einlangens

der Registrierungseingabe in der Form

TTMMJJ; diese ist durch einen Schrägstrich

von der gemäß Z. 1 vergebenen Zahl getrennt.

(2) Die Registernummer ist eine siebenstellige

Zahl. Sie hat dem in Abs. 1 Z. 1 bezeichneten

Teil der im Einzelfall vergebenen Bearbeitungsnummer

zu entsprechen. Für Verarbeiter ist eine

der Registernummer in der Struktur entsprechende

Eintragungsnummer zu vergeben.

(3) Bei Verwendung der Registernummer gemäß

§ 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz DSG

ist sie mit der näheren Kennzeichnung „DVR:"

zu führen. Zusätze zur Registernummer, die der

genaueren internen Bezeichnung von Verarbeitungen

seitens des Auftraggebers dienen, sind

zulässig; sie sind in Klammern getrennt von der

Registernummer zu führen.

Bearbeitungsgebühr

§ 9. (1) Für Anträge auf Registrierung gemäß

§ 23 DSG hat der Registrierungspflichtige eine

Bearbeitungsgebühr nach folgenden Richtlinien

zu berechnen und vor Einbringung des Registrierungsantrags

auf das in den Formblättern

angegebene Konto einzuzahlen

1. für jeden Erstantrag eines Auftraggebers

oder Verarbeiters eine Grundgebühr in der

Höhe von S 450,—;

2. für jeden zur Registrierung vorgelegten

Einlagebogen eine Bearbeitungsgebühr in

der Höhe von S 50,—;

3. für den Antrag auf Registrierung eines gemäß

§ 5 Abs. 7 neu auszufüllenden Mantelbogens

(Registrierungseingaben nach § 23

Abs. 1 DSG) oder Formblattes für Registrierungsanträge

nach § 23 Abs. 3 DSG dieselbe

Gebühr wie unter Z. 2, außer es wird

nur ein Mantelbogen gemäß § 5 Abs. 7

letzter Satz beigeschlossen.

(2) Auf Registrierungseingaben gemäß § 11

findet Abs. 1 keine Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes

1957, BGBl. Nr. 267, sowie des § 78 AVG 1950

bleiben unberührt.

(4) Für Anträge auf Streichung der gesamten

Registereintragung eines Auftraggebers oder Verarbeiters

ist keine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.

Registrierung von Eingaben gemäß §§ 8 und 23,

allenfalls in Verbindung mit §§ 32 bis 34 DSG

§ 10. (1) Vollständige Registrierungseingaben

sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrem

Einlangen beim Österreichischen Statistischen

Zentralamt von diesem zu registrieren. Diese

Frist gilt nicht für Registrierungseingaben, die

Verarbeitungen betreffen, die am 1. Jänner 1980

bereits in Betrieb stehen.

(2) Im Falle der erstmaligen Registrierung

eines Auftraggebers ist hiebei eine § 8 Abs. 2

entsprechende Registernummer zu vergeben.

(3) Dem Registrierungspflichtigen ist von der

erfolgten Registrierung unverzüglich durch Übersendung

eines Registerauszuges, das ist die Wiedergabe

jener Eintragung, die auf Grund seiner

Registrierungseingabe sowie des Registrierungsverfahrens

im Register gemacht wurde, Mitteilung

zu machen. Falls er die Zulässigkeit oder die

Richtigkeit des Umfanges der erfolgten Eintragung

bestreitet, kann er die bescheidmäßige Entscheidung

hierüber durch die Datenschutzkommission

begehren.

(4) Durch die Registrierung wird allfälligen

behördlichen Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit

der Verarbeitungen nicht vorgegriffen.

Sonstige Registrierungen

§ 11. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben

Eintragungen in das Gewerberegister, die sich

auf Gewerbe nach § 103 Abs. 1 lit. a Z. 2 der

Gewerbeordnung 1973 beziehen, dem Datenverarbeitungsregister

unter Verwendung der vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt für Registrierungseingaben

gemäß § 23 Abs. 3 DSG

aufgelegten Formblätter mitzuteilen. Dabei sind

die Formblätter nur soweit auszufüllen, soweit

sich dies aus den Eintragungen in den Gewerberegistern

ergibt.

(2) Gerichtliche Entscheidungen, die einen Ausspruch

gemäß § 29 Abs. 4 DSG enthalten, sind

in das Datenverarbeitungsregister einzutragen.

Dabei sind alle Daten, aus denen die Identität

beteiligter Personen mit Ausnahme des registrierten

Auftraggebers bzw. Verarbeiters erschlossen

werden könnte, unter Aufrechterhaltung der Verständlichkeit

der Entscheidung durch Symbole,

die jeweils für natürliche oder juristische Personen

oder für örtliche Bezeichnungen zu vergeben

sind, zu ersetzen.

(3) Bei jeder eingetragenen gerichtlichen Entscheidung

— mit Ausnahme derjenigen des

Obersten Gerichtshofes — ist anzumerken, ob sie

in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Wird

eine Entscheidung durch eine andere gerichtliche

Entscheidung bestätigt, abgeändert oder aufgehoben,

so ist dies gleichfalls anzumerken; dabei

ist diese andere Entscheidung näher zu bezeichnen,

auch wenn sie nicht in das Register eingetragen

worden ist.

(4) Von Registrierungen gemäß Abs. 1 bis 3

ist der Auftraggeber bzw. Verarbeiter zu verständigen.

Die Führung des Registers

§ 12. (1) Das Register ist gegliedert nach Auftraggebern

und Verarbeitern zu führen.

(2) Das Register darf nur im Umfang des

Abs. 3 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung

geführt werden.

(3) Eine automationsunterstützte Verarbeitung

folgender mit Registrierungseingaben zusammenhängender

Daten ist zulässig

1. der Registernummer,

2. der Bearbeitungs- und Eintragungsnummer

sowie mit der Durchführung der Registrierungsverfahren

zusammenhängender Angaben,

3. Name, Anschrift, Telefonnummer und Unternehmenszweck

der Registrierungspflichtigen,

4. Zweck und Rechtsgrundlage von Verarbeitungen

und Übermittlungen,

5. Daten, die auf den internationalen Datenverkehr

Bezug nehmen,

6. anonymisierte Daten, soweit sie zur statistischen

Auswertung notwendig sind.

(4) Zur Erleichterung der Information von

Betroffenen dürfen nach Anordnung des Bundeskanzleramts

Übersichten, die sich auf die unter

Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 erwähnten Datenarten

beschränken, vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt veröffentlicht werden.

Streichung aus dem Register

§ 13. (1) Lautet ein Antrag eines Registrierten

oder ein Bescheid der Datenschutzkommission auf

gänzliche Streichung eines Registrierten aus dem

Register, so ist im Register diese Streichung bei

der ursprünglichen Eintragung unter Beifügung

des Datums festzuhalten. Nach Ablauf von drei

Jahren ist im Register nur mehr die Register-

(bzw. Eintragungs-)Nummer und der Name des

Registrierten mit dem Zusatz „gestrichen" aufzubewahren

und die Nummer nicht nochmals

zu vergeben.

(2) Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß für teilweise

Streichungen aus dem Register.

(3) § 10 Abs. 3 ist auf die mit einer Streichung

verbundenen Eintragungen sinngemäß anzuwenden.

Einsicht in das Register

§ 14. (1) Das jedermann zustehende Recht auf

Einsicht in das Register und auf Anfertigung von

Abschriften und Auszügen aus dem Register

(§ 47 Abs. 2 DSG) besteht hinsichtlich des Registerinhaltes

(§ 2 Abs. 2) in seiner jeweiligen

Form; es erstreckt sich nicht auf die beim Österreichischen

Statistischen Zentralamt und bei der

Datenschutzkommission bestehenden Registrierungsakten.

(2) Die Einsicht in das Register ist gebührenfrei.

Für die Anfertigung von Auszügen und Abschriften

aus dem Register ist jedoch der Ersatz

der tatsächlich erwachsenden Kosten zu leisten.

Inkrafttreten

§ 15. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1980

in Kraft.

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