573. Verordnung: Datenverarbeitungsregister (DVR-VO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 und 47 Abs. 3 des
Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978,
wird verordnet
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Das Datenverarbeitungsregister im
Sinne des § 47 DSG wird im folgenden als
„Register" bezeichnet.
(2) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z. 3 DSG
und Verarbeiter im Sinne des § 3 Z. 4 DSG
werden im folgenden hinsichtlich der Erstattung
von Meldungen gemäß § 8 (allenfalls in Verbindung
mit §§ 32 bis 34 DSG) bzw. von An-
trägen gemäß § 23 DSG (allenfalls in Verbindung
mit §§ 32 bis 34 DSG) insgesamt als „Registrierungspflichtige"
bezeichnet.
(3) Meldungen gemäß § 8 DSG (allenfalls in
Verbindung mit §§ 32 bis 34 DSG) und Anträge
auf Registrierung gemäß § 23 DSG (allenfalls
in Verbindung mit §§ 32 bis 34 DSG) werden
im folgenden als „Registrierungseingaben" bezeichnet.
Einrichtung des Registers
§ 2. (1) Das Register ist beim Österreichischen
Statistischen Zentralamt eingerichtet. Die Führung
des Registers obliegt dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt nach den Bestimmungen
des DSG, dieser Verordnung und Anordnungen
des Bundeskanzleramtes gemäß § 47 Abs. 1 DSG.
(2) In das Register sind einzutragen
1. Angaben über die Verarbeitung von Daten
gemäß §§ 8, 23 und 32 bis 34 DSG,
2. Mitteilungen der Bezirksverwaltungsbehörden
über Eintragungen im Gewerberegister,
die sich auf das gebundene Gewerbe der
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung
und Informationstechnik
nach § 103 Abs. 1 lit. a Z. 2 der Gewerbeordnung
1973 beziehen, gemäß § 23 Abs. 3
letzter Satz DSG,
3. gerichtliche Entscheidungen gemäß § 29
Abs. 4 DSG.
Verfahrensvorschriften
§ 3. Auf das Registrierungsverfahren vor dem
Österreichischen Statistischen Zentralamt und der
Datenschutzkommission finden gemäß Art. II
Abs. 2 lit. A Z. 3 EGVG 1950 bzw. § 36 Abs. 3
DSG die Bestimmungen des AVG 1950 Anwendung,
soweit das DSG nicht ausdrücklich anderes
bestimmt.
Formblätter
§ 4. (1) Zum Zwecke der Erleichterung und
Vereinheitlichung der Registrierungseingaben
sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
Formblätter gemäß den Bestimmungen der
Anlagen A1, B1 und C1 aufzuliegen. Diesen
Formblättern sind unter Berücksichtigung der
Anlagen A2, B2 und C2 zu erstellende Erläuterungen
anzufügen.
(2) Die Anlagen A1, A2 (zu § 8 DSG), B1, B2
(zu § 23 Abs. 1 DSG) und C1, C2 (zu § 23 Abs. 3
DSG) sind für das Österreichische Statistische
Zentralamt und die Registrierungspflichtigen
verbindliche Bestandteile dieser Verordnung.
Registrierungseingaben
§ 5. (1) Registrierungseingaben sind für die
in § 8, § 23 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 32 bis 34
DSG umschriebenen Verarbeitungen beim Österreichischen
Statistischen Zentralamt einzubringen;
jener Teil von Verarbeitungen, der ausschließlich
personenbezogene Daten des Auftraggebers
zum Gegenstand hat, unterliegt nicht der Registrierungspflicht.
(2) Registrierungseingaben sind mittels der
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
hiefür aufgelegten Formblätter vorzunehmen.
Rechtsträger, die sowohl nach § 8 DSG wie nach
§ 23 DSG Registrierungseingaben zu machen
haben, haben in diese Eingaben einen Hinweis
auf die jeweils andere Registrierungseingabe aufzunehmen.
(3) Registrierungseingaben, die sich auf Verarbeitungen
nach den §§ 8 und 23 DSG beziehen
und die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb
stehen, sind bis zum 1. April 1980 an das Datenverarbeitungsregister
zu stellen. Registrierungseingaben,
die sich auf am 1. Jänner 1980 noch
nicht in Betrieb stehende Verarbeitungen beziehen,
sind vor Aufnahme der Echtverarbeitung
an das Datenverarbeitungsregister zu stellen. Registrierungseingaben
nach den §§ 32 bis 34 DSG
sind, sofern sie sich auf Verarbeitungen, die am
1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen, beziehen,
bis zum 1. Jänner 1981 zu stellen. Betreffen
Registrierungseingaben Fälle des internationalen
Datenverkehrs (§§ 32 bis 34 DSG), ist die
allfällig notwendige Genehmigung der Datenschutzkommission
anzuschließen.
(4) Erstanträgen gemäß § 23 DSG sind Unterlagen
über den Zweck und die Rechtsgrundlage
des Rechtsträgers beizulegen, soweit diese
für die in der Registrierungseingabe umschriebenen
Verarbeitungen relevant sind. Das gilt auch
für jede dem Register bekanntzugebende Änderung
von Zweck und Rechtsgrundlage des Rechtsträgers.
(5) Weiters ist in den Fällen von Registrierungseingaben
nach § 23 DSG dem Antrag auf
Registrierung die Bezahlung der vom Registrierungspflichtigen
gemäß § 8 zu berechnenden
Registrierungsgebühr nachzuweisen.
(6) Die Formblätter sind entsprechend den hiezu
unter Berücksichtigung der Anlagen A2, B2
und C2 vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
zu erstellenden Erläuterungen auszufüllen.
(7) Alle Umstände, die den Inhalt bisheriger
Registrierungseingaben unrichtig oder unvollständig
machen, sind vom Registrierungspflichtigen
dem Register umgehend zur Registrierung zu
melden bzw. zu beantragen. Die notwendigen
Formblätter sind hiebei so auszufüllen, daß kein
Zweifel über das Ausmaß der im Register
durchzuführenden Änderung entstehen kann. Ist
ein Formblatt für Registrierungsanträge nach
§ 23 Abs. 3 DSG oder ein Mantelbogen von
Änderungen betroffen, so sind sie jeweils zur
Gänze neu ausgefüllt dem Register zur Registrierung
vorzulegen. Ist nur ein Einlagebogen
von Änderungen betroffen, so ist trotzdem zur
leichteren Bearbeitung der Registrierungseingabe
ein ausgefüllter Mantelbogen mit Ausfüllung der
Registernummer (Bearbeitungsnummer), der Bezeichnung
des Auftraggebers sowie des Meldungs- bzw.
Antragsgrundes beizuschließen.
Inhalt der Registrierungseingaben
§ 6. Registrierungseingaben haben so zu erfolgen,
daß eine Einsichtnahme in die sich daraus
ergebende Registrierung in allgemein verständlicher
Form genügend Informationen ergibt, ob
1. der Einsichtnehmer Betroffener im Sinne
des § 3 Z. 2 DSG sein könnte, und ob
2. durch eine registrierte Verarbeitung oder
Übermittlung dessen schutzwürdige Interessen
verletzt sein könnten und
daher die Ausübung der auf Grund des DSG
zustehenden Rechte eines Betroffenen für ihn
zweckdienlich sein kann.
Prüfung der Registrierungseingabe
§ 7. (1) Bei Einlangen einer Registrierungseingabe
ist zunächst eine Bearbeitungsnummer
(§ 8) zu vergeben. Die Bearbeitungsnummer ist
als Nachweis für das Einlangen der Registrierungseingabe
dem Registrierungspflichtigen umgehend
mitzuteilen.
(2) Sodann ist die Registrierungseingabe auf
ihre Vollständigkeit im Sinne des § 5 zu prüfen.
Hiebei kann auch die Vorlage einer Satzbeschreibung
mit Listung aller Datenfelder verlangt werden.
(3) Kommt das Österreichische Statistische Zentralamt
zur Ansicht, daß die Registrierungseingabe
den Vorschriften der §§ 5 und 6 bzw. den
Vorschriften des DSG nicht entspricht, so hat
es die Behebung des behaupteten Mangels innerhalb
einer Frist von höchstens sechs Wochen aufzutragen.
Durch einen solchen Auftrag wird der
Lauf der sechswöchigen Frist zur Registrierung
(§ 23 Abs. 4 DSG) gehemmt. Wird der behauptete
Mangel nicht fristgerecht behoben, so ist
die Registrierungseingabe an die Datenschutzkommission
weiterzuleiten. Diese hat entsprechend
den §§ 23 bzw. 41 DSG vorzugehen.
(4) Ist nach Auffassung der registerführenden
Stelle die Registrierungseingabe vollständig, so ist
die Registrierung gemäß § 10 vorzunehmen.
Bearbeitungsnummer, Registernummer, Eintragungsnummer
§ 8. (1) Die Bearbeitungsnummer besteht aus
1. einer siebenstelligen Zahl, die laufend nach
dem Datum des Einlangens der Registrierungseingabe
vergeben wird; wurde vom Register
für den Registrierungswerber bereits
eine Register- bzw. Eintragungsnummer vergeben,
so ist diese als erster Teil der Bearbeitungsnummer
zu verwenden; und
2. aus der Angabe des Datums des Einlangens
der Registrierungseingabe in der Form
TTMMJJ; diese ist durch einen Schrägstrich
von der gemäß Z. 1 vergebenen Zahl getrennt.
(2) Die Registernummer ist eine siebenstellige
Zahl. Sie hat dem in Abs. 1 Z. 1 bezeichneten
Teil der im Einzelfall vergebenen Bearbeitungsnummer
zu entsprechen. Für Verarbeiter ist eine
der Registernummer in der Struktur entsprechende
Eintragungsnummer zu vergeben.
(3) Bei Verwendung der Registernummer gemäß
§ 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz DSG
ist sie mit der näheren Kennzeichnung „DVR:"
zu führen. Zusätze zur Registernummer, die der
genaueren internen Bezeichnung von Verarbeitungen
seitens des Auftraggebers dienen, sind
zulässig; sie sind in Klammern getrennt von der
Registernummer zu führen.
Bearbeitungsgebühr
§ 9. (1) Für Anträge auf Registrierung gemäß
§ 23 DSG hat der Registrierungspflichtige eine
Bearbeitungsgebühr nach folgenden Richtlinien
zu berechnen und vor Einbringung des Registrierungsantrags
auf das in den Formblättern
angegebene Konto einzuzahlen
1. für jeden Erstantrag eines Auftraggebers
oder Verarbeiters eine Grundgebühr in der
Höhe von S 450,—;
2. für jeden zur Registrierung vorgelegten
Einlagebogen eine Bearbeitungsgebühr in
der Höhe von S 50,—;
3. für den Antrag auf Registrierung eines gemäß
§ 5 Abs. 7 neu auszufüllenden Mantelbogens
(Registrierungseingaben nach § 23
Abs. 1 DSG) oder Formblattes für Registrierungsanträge
nach § 23 Abs. 3 DSG dieselbe
Gebühr wie unter Z. 2, außer es wird
nur ein Mantelbogen gemäß § 5 Abs. 7
letzter Satz beigeschlossen.
(2) Auf Registrierungseingaben gemäß § 11
findet Abs. 1 keine Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes
1957, BGBl. Nr. 267, sowie des § 78 AVG 1950
bleiben unberührt.
(4) Für Anträge auf Streichung der gesamten
Registereintragung eines Auftraggebers oder Verarbeiters
ist keine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
Registrierung von Eingaben gemäß §§ 8 und 23,
allenfalls in Verbindung mit §§ 32 bis 34 DSG
§ 10. (1) Vollständige Registrierungseingaben
sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrem
Einlangen beim Österreichischen Statistischen
Zentralamt von diesem zu registrieren. Diese
Frist gilt nicht für Registrierungseingaben, die
Verarbeitungen betreffen, die am 1. Jänner 1980
bereits in Betrieb stehen.
(2) Im Falle der erstmaligen Registrierung
eines Auftraggebers ist hiebei eine § 8 Abs. 2
entsprechende Registernummer zu vergeben.
(3) Dem Registrierungspflichtigen ist von der
erfolgten Registrierung unverzüglich durch Übersendung
eines Registerauszuges, das ist die Wiedergabe
jener Eintragung, die auf Grund seiner
Registrierungseingabe sowie des Registrierungsverfahrens
im Register gemacht wurde, Mitteilung
zu machen. Falls er die Zulässigkeit oder die
Richtigkeit des Umfanges der erfolgten Eintragung
bestreitet, kann er die bescheidmäßige Entscheidung
hierüber durch die Datenschutzkommission
begehren.
(4) Durch die Registrierung wird allfälligen
behördlichen Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit
der Verarbeitungen nicht vorgegriffen.
Sonstige Registrierungen
§ 11. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
Eintragungen in das Gewerberegister, die sich
auf Gewerbe nach § 103 Abs. 1 lit. a Z. 2 der
Gewerbeordnung 1973 beziehen, dem Datenverarbeitungsregister
unter Verwendung der vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt für Registrierungseingaben
gemäß § 23 Abs. 3 DSG
aufgelegten Formblätter mitzuteilen. Dabei sind
die Formblätter nur soweit auszufüllen, soweit
sich dies aus den Eintragungen in den Gewerberegistern
ergibt.
(2) Gerichtliche Entscheidungen, die einen Ausspruch
gemäß § 29 Abs. 4 DSG enthalten, sind
in das Datenverarbeitungsregister einzutragen.
Dabei sind alle Daten, aus denen die Identität
beteiligter Personen mit Ausnahme des registrierten
Auftraggebers bzw. Verarbeiters erschlossen
werden könnte, unter Aufrechterhaltung der Verständlichkeit
der Entscheidung durch Symbole,
die jeweils für natürliche oder juristische Personen
oder für örtliche Bezeichnungen zu vergeben
sind, zu ersetzen.
(3) Bei jeder eingetragenen gerichtlichen Entscheidung
— mit Ausnahme derjenigen des
Obersten Gerichtshofes — ist anzumerken, ob sie
in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Wird
eine Entscheidung durch eine andere gerichtliche
Entscheidung bestätigt, abgeändert oder aufgehoben,
so ist dies gleichfalls anzumerken; dabei
ist diese andere Entscheidung näher zu bezeichnen,
auch wenn sie nicht in das Register eingetragen
worden ist.
(4) Von Registrierungen gemäß Abs. 1 bis 3
ist der Auftraggeber bzw. Verarbeiter zu verständigen.
Die Führung des Registers
§ 12. (1) Das Register ist gegliedert nach Auftraggebern
und Verarbeitern zu führen.
(2) Das Register darf nur im Umfang des
Abs. 3 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
geführt werden.
(3) Eine automationsunterstützte Verarbeitung
folgender mit Registrierungseingaben zusammenhängender
Daten ist zulässig
1. der Registernummer,
2. der Bearbeitungs- und Eintragungsnummer
sowie mit der Durchführung der Registrierungsverfahren
zusammenhängender Angaben,
3. Name, Anschrift, Telefonnummer und Unternehmenszweck
der Registrierungspflichtigen,
4. Zweck und Rechtsgrundlage von Verarbeitungen
und Übermittlungen,
5. Daten, die auf den internationalen Datenverkehr
Bezug nehmen,
6. anonymisierte Daten, soweit sie zur statistischen
Auswertung notwendig sind.
(4) Zur Erleichterung der Information von
Betroffenen dürfen nach Anordnung des Bundeskanzleramts
Übersichten, die sich auf die unter
Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 erwähnten Datenarten
beschränken, vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt veröffentlicht werden.
Streichung aus dem Register
§ 13. (1) Lautet ein Antrag eines Registrierten
oder ein Bescheid der Datenschutzkommission auf
gänzliche Streichung eines Registrierten aus dem
Register, so ist im Register diese Streichung bei
der ursprünglichen Eintragung unter Beifügung
des Datums festzuhalten. Nach Ablauf von drei
Jahren ist im Register nur mehr die Register-
(bzw. Eintragungs-)Nummer und der Name des
Registrierten mit dem Zusatz „gestrichen" aufzubewahren
und die Nummer nicht nochmals
zu vergeben.
(2) Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß für teilweise
Streichungen aus dem Register.
(3) § 10 Abs. 3 ist auf die mit einer Streichung
verbundenen Eintragungen sinngemäß anzuwenden.
Einsicht in das Register
§ 14. (1) Das jedermann zustehende Recht auf
Einsicht in das Register und auf Anfertigung von
Abschriften und Auszügen aus dem Register
(§ 47 Abs. 2 DSG) besteht hinsichtlich des Registerinhaltes
(§ 2 Abs. 2) in seiner jeweiligen
Form; es erstreckt sich nicht auf die beim Österreichischen
Statistischen Zentralamt und bei der
Datenschutzkommission bestehenden Registrierungsakten.
(2) Die Einsicht in das Register ist gebührenfrei.
Für die Anfertigung von Auszügen und Abschriften
aus dem Register ist jedoch der Ersatz
der tatsächlich erwachsenden Kosten zu leisten.
Inkrafttreten
§ 15. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1980
in Kraft.