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573_1978 AT

573. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 573. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl.

Nr. 10/1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl.

Nr. 116/1971, BGBl. Nr. 229/1971, BGBl.

Nr. 284/1972, BGBl. Nr. 23/1973, BGBl.

Nr. 385/1973, BGBl. Nr. 29/1974, BGBl.

Nr. 418/1974, BGBl. Nr. 290/1976, BGBl.

Nr. 711/1976, BGBl. Nr. 320/1977, der Kundmachung

BGBl. Nr. 424/1977 und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 646/1977 wird wie folgt geändert

1. Die Abs. 2 bis 4 des § 8 haben zu lauten

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt

(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)

beträgt monatlich 910 S.

(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert

ist, erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich

um 1100 S."

2. § 8 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten

„(6) Die erhebliche Behinderung ist durch ein

Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen."

3. Dem § 8 wird nachstehender Abs. 8 angefügt

„(8) Die Familienbeihilfe beträgt für Kinder,

die sich ständig im Ausland aufhalten und für

die ein Anspruch auf Familienbeihilfe auf Grund

von Staatsverträgen besteht (§ 5 Abs. 4), monatlich

für jedes Kind die Hälfte des Betrages, der

nach Abs. 2 als Familienbeihilfe für ein Kind

vorgesehen ist, wenn die Höhe der Familienbeihilfe

nach den Rechtsvorschriften des Landes,

in dem sich die Kinder ständig aufhalten,

geringer ist als die Hälfte der nach Abs. 2 vorgesehenen

Familienbeihilfe und die Staatsverträge

keine andere Regelung in bezug auf die Höhe

der Familienbeihilfe vorsehen."

4. § 30 f Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Schüler

geleistet werden, für die eine Schulbestätigung

im Sinne des § 30 e Abs. 3 beigebracht wird,

und für die, sofern sie volljährig sind, Familienbeihilfe

bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes

ist bei Schülern, die nicht die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, überdies

davon abhängig zu machen, daß eine Bestätigung

des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für

den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird. Für

die Erlangung der Schülerfreifahrt ist überdies

ein Antrag des Erziehungsberechtigten erforderlich,

wenn der Schüler minderjährig ist."

5. Die Abs. 1 und 2 des § 30 h haben zu lauten

„§ 30 h. (1) Zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe

ist zurückzuzahlen.

(2) Der Schüler hat den von der Republik

Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten

Fahrpreis (§ 30 f Abs. 1 und 2) zu ersetzen,

wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben

erlangt hat. Für diese Ersatzpflicht des

Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn

der Schüler noch minderjährig ist. Über die

Verpflichtung zum Ersatz entscheidet die nach

dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

des Schülers zuständige Finanzlandesdirektion,

gegen deren Entscheidung die Berufung an das

Bundesministerium für Finanzen zulässig ist.

Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung

sind sinngemäß anzuwenden."

6. Der bisherige Abs. 2 des § 30 h erhält die

Bezeichnung „(3)".

7. Im § 39 a Abs. 1 treten an die Stelle der

Jahreszahlen „1977 und 1978" die Worte „1977

bis einschließlich 1980".

Artikel II

(1) Art. 1 Z. 3 tritt rückwirkend mit 1. Jänner

1978 in Kraft. Art. I Z. 1 tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft. Art. I Z. 4 bis 6 tritt mit

1. September 1979 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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