573. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl.
Nr. 10/1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl.
Nr. 116/1971, BGBl. Nr. 229/1971, BGBl.
Nr. 284/1972, BGBl. Nr. 23/1973, BGBl.
Nr. 385/1973, BGBl. Nr. 29/1974, BGBl.
Nr. 418/1974, BGBl. Nr. 290/1976, BGBl.
Nr. 711/1976, BGBl. Nr. 320/1977, der Kundmachung
BGBl. Nr. 424/1977 und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 646/1977 wird wie folgt geändert
1. Die Abs. 2 bis 4 des § 8 haben zu lauten
„(2) Die Familienbeihilfe beträgt
(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)
beträgt monatlich 910 S.
(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert
ist, erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich
um 1100 S."
2. § 8 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten
„(6) Die erhebliche Behinderung ist durch ein
Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen."
3. Dem § 8 wird nachstehender Abs. 8 angefügt
„(8) Die Familienbeihilfe beträgt für Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten und für
die ein Anspruch auf Familienbeihilfe auf Grund
von Staatsverträgen besteht (§ 5 Abs. 4), monatlich
für jedes Kind die Hälfte des Betrages, der
nach Abs. 2 als Familienbeihilfe für ein Kind
vorgesehen ist, wenn die Höhe der Familienbeihilfe
nach den Rechtsvorschriften des Landes,
in dem sich die Kinder ständig aufhalten,
geringer ist als die Hälfte der nach Abs. 2 vorgesehenen
Familienbeihilfe und die Staatsverträge
keine andere Regelung in bezug auf die Höhe
der Familienbeihilfe vorsehen."
4. § 30 f Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Schüler
geleistet werden, für die eine Schulbestätigung
im Sinne des § 30 e Abs. 3 beigebracht wird,
und für die, sofern sie volljährig sind, Familienbeihilfe
bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes
ist bei Schülern, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, überdies
davon abhängig zu machen, daß eine Bestätigung
des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für
den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird. Für
die Erlangung der Schülerfreifahrt ist überdies
ein Antrag des Erziehungsberechtigten erforderlich,
wenn der Schüler minderjährig ist."
5. Die Abs. 1 und 2 des § 30 h haben zu lauten
„§ 30 h. (1) Zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe
ist zurückzuzahlen.
(2) Der Schüler hat den von der Republik
Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten
Fahrpreis (§ 30 f Abs. 1 und 2) zu ersetzen,
wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben
erlangt hat. Für diese Ersatzpflicht des
Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn
der Schüler noch minderjährig ist. Über die
Verpflichtung zum Ersatz entscheidet die nach
dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
des Schülers zuständige Finanzlandesdirektion,
gegen deren Entscheidung die Berufung an das
Bundesministerium für Finanzen zulässig ist.
Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
sind sinngemäß anzuwenden."
6. Der bisherige Abs. 2 des § 30 h erhält die
Bezeichnung „(3)".
7. Im § 39 a Abs. 1 treten an die Stelle der
Jahreszahlen „1977 und 1978" die Worte „1977
bis einschließlich 1980".
Artikel II
(1) Art. 1 Z. 3 tritt rückwirkend mit 1. Jänner
1978 in Kraft. Art. I Z. 1 tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft. Art. I Z. 4 bis 6 tritt mit
1. September 1979 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.