573. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Philippinen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Österreichische Staatsbürger, die einen gültigen
österreichischen Reisepaß besitzen, dürfen als
Touristen oder zu geschäftlichen Zwecken über
jede zugelassene Grenzkontrollstelle sichtvermerksfrei
in das Gebiet der Philippinen einreisen
und sich dort 59 Tage aufhalten.
Artikel 2
Philippinische Staatsangehörige, die einen gültigen
philippinischen Reisepaß besitzen, dürfen
als Touristen oder zu geschäftlichen Zwecken über
jede zugelassene Grenzkontrollstelle sichtvermerksfrei
in das Gebiet der Republik Österreich
einreisen und sich dort 2 Monate aufhalten.
Artikel 3
Die vorerwähnten Bestimmungen gelten auch
für Inhaber gültiger österreichischer oder philippinischer
Diplomaten- oder Dienstpässe.
Artikel 4
a) Ferner dürfen die Inhaber besagter österreichischer
oder philippinischer Diplomaten- oder
Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen
Mission oder einer konsularischen
Vertretung des einen Vertragsstaates im
Gebiet des anderen Vertragsstaates oder
Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer
internationalen Organisation sind, die ihren
Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates
hat, oder einer solchen Organisation als
Beamte angehören, sich bis zur Beendigung
ihrer Dienstverwendung im Gebiet des
anderen Staates ohne Sichtvermerk aufhalten.
b) Für die Dauer der Dienstverwendung der
im Absatz a) angeführten Personen dürfen
sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen
Haushalt lebende Familienangehörige im
Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne
Sichtvermerk aufhaken, wenn sie selbst
Inhaber österreichischer oder philippinischer
Diplomaten- oder Dienstpässe sind.
Artikel 5
Die vorerwähnten Ausnahmen von den Visabestimmungen
befreien die österreichischen Staatsbürger,
die in die Philippinen einreisen und die
philippinischen Staatsangehörigen, die nach
Österreich einreisen, nicht von der Verpflichtung,
die Gesetze und Vorschriften des Gastlandes
betreffend die Aufnahme einer Beschäftigung oder
die Ausübung irgendeines Berufes mit oder ohne
Entgelt zu beachten.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor,
Personen des anderen Vertragsstaates, die als
unerwünscht betrachtet werden, die Einreise oder
den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.
Artikel 7
Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von
seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf
Ersuchen des anderen Vertragsstaates jederzeit
zurücknehmen, auch wenn sie die Staatsangehörigkeit
des ersuchten Staates nicht besitzen
sollten.
Artikel 8
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit
Ausnahme des Artikels 7, vorübergehend ganz
oder teilweise aussetzen. Einführung oder Aufhebung
dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat
unverzüglich schriftlich auf dem diplomatischen
Wege bekanntzugeben.
Artikel 9
Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen
durch schriftliche Notifizierung des anderen Vertragsstaates
auf diplomatischem Wege kündigen.
Die Kündigung wird drei Monate nach Einlangen
der Notifizierung wirksam.
Artikel 10
Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1978
in Kraft.
GESCHEHEN zu Manila, am 28. Oktober 1977,
in zwei Originalen, in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Schmid m. p.
Für die Regierung der Philippinen
Ingles m. p.