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573_1977 AT

573. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Philippinen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 573. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Philippinen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Artikel 1

Österreichische Staatsbürger, die einen gültigen

österreichischen Reisepaß besitzen, dürfen als

Touristen oder zu geschäftlichen Zwecken über

jede zugelassene Grenzkontrollstelle sichtvermerksfrei

in das Gebiet der Philippinen einreisen

und sich dort 59 Tage aufhalten.

Artikel 2

Philippinische Staatsangehörige, die einen gültigen

philippinischen Reisepaß besitzen, dürfen

als Touristen oder zu geschäftlichen Zwecken über

jede zugelassene Grenzkontrollstelle sichtvermerksfrei

in das Gebiet der Republik Österreich

einreisen und sich dort 2 Monate aufhalten.

Artikel 3

Die vorerwähnten Bestimmungen gelten auch

für Inhaber gültiger österreichischer oder philippinischer

Diplomaten- oder Dienstpässe.

Artikel 4

a) Ferner dürfen die Inhaber besagter österreichischer

oder philippinischer Diplomaten- oder

Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen

Mission oder einer konsularischen

Vertretung des einen Vertragsstaates im

Gebiet des anderen Vertragsstaates oder

Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer

internationalen Organisation sind, die ihren

Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates

hat, oder einer solchen Organisation als

Beamte angehören, sich bis zur Beendigung

ihrer Dienstverwendung im Gebiet des

anderen Staates ohne Sichtvermerk aufhalten.

b) Für die Dauer der Dienstverwendung der

im Absatz a) angeführten Personen dürfen

sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen

Haushalt lebende Familienangehörige im

Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne

Sichtvermerk aufhaken, wenn sie selbst

Inhaber österreichischer oder philippinischer

Diplomaten- oder Dienstpässe sind.

Artikel 5

Die vorerwähnten Ausnahmen von den Visabestimmungen

befreien die österreichischen Staatsbürger,

die in die Philippinen einreisen und die

philippinischen Staatsangehörigen, die nach

Österreich einreisen, nicht von der Verpflichtung,

die Gesetze und Vorschriften des Gastlandes

betreffend die Aufnahme einer Beschäftigung oder

die Ausübung irgendeines Berufes mit oder ohne

Entgelt zu beachten.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor,

Personen des anderen Vertragsstaates, die als

unerwünscht betrachtet werden, die Einreise oder

den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von

seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf

Ersuchen des anderen Vertragsstaates jederzeit

zurücknehmen, auch wenn sie die Staatsangehörigkeit

des ersuchten Staates nicht besitzen

sollten.

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit

Ausnahme des Artikels 7, vorübergehend ganz

oder teilweise aussetzen. Einführung oder Aufhebung

dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat

unverzüglich schriftlich auf dem diplomatischen

Wege bekanntzugeben.

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen

durch schriftliche Notifizierung des anderen Vertragsstaates

auf diplomatischem Wege kündigen.

Die Kündigung wird drei Monate nach Einlangen

der Notifizierung wirksam.

Artikel 10

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1978

in Kraft.

GESCHEHEN zu Manila, am 28. Oktober 1977,

in zwei Originalen, in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Schmid m. p.

Für die Regierung der Philippinen

Ingles m. p.

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