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573_1976 AT

573. Verordnung: Erlassung der Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 573. Verordnung: Erlassung der Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten

Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes vom

23. Juni 1976, BGBl. Nr. 330, über die Errichtung

eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten

wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten

ist vom Bundeskanzler einzuberufen.

(2) Ein Mitglied des Rates für Auswärtige

Angelegenheiten hat dessen Einberufung schriftlich

und unter Angabe des Beratungsgegenstandes

zu begehren.

§ 2. Zu den Sitzungen des Rates für Auswärtige

Angelegenheiten sind zu laden

1. der Vizekanzler;

2. der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;

3. der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten;

4. die Vertreter der im Hauptausschuß des

Nationalrates vertretenen politischen Parteien;

5. die sachlich beteiligten Bundesminister

(Staatssekretäre);

6. ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als

Beobachter;

7. der betreffende Landeshauptmann, wenn

Fragen, die im besonderen Maße die Interessen

eines Bundeslandes berühren, beraten

werden sollen;

8. erforderlichenfalls sachkundige Personen.

§ 3. Die Einladung zu den Sitzungen des Rates

für Auswärtige Angelegenheiten erfolgt schriftlich

und in der Regel mindestens eine Woche

vor der Sitzung. Gleichzeitig mit der Einladung

ist die Tagesordnung der Sitzung bekanntzugeben.

In dringenden Fällen kann aber die Einladung

zu Sitzungen ohne Einhaltung der einwöchigen

Frist und auch auf telefonischem oder

telegraphischem Wege oder in sonst geeigneter

Weise sowie ohne Angabe einer Tagesordnung

erfolgen.

§ 4. Ist ein von den im Hauptausschuß des

Nationalrates vertretenen politischen Parteien

namhaft gemachtes Mitglied des Rates für Auswärtige

Angelegenheiten verhindert an einer

Sitzung teilzunehmen, so hat es seine Vertretung

durch ein Ersatzmitglied zu veranlassen.

§ 5. (1) Den Vorsitz im Rat für Auswärtige

Angelegenheiten führt der Bundeskanzler. Er

eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er

stellt die für die Beratungen erforderliche Anzahl

von Mitgliedern sowie die gefaßten Beschlüsse

fest und erteilt das Wort.

(2) Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen

der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten

Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses

des Rates für Auswärtige Angelegenheiten.

(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen.

Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines

Beschlusses des Rates für Auswärtige Angelegenheiten.

Kann der Termin für die Wiederaufnahme

der vertagten Sitzung sogleich bestimmt

werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung

zu dieser Sitzung.

§ 6. Die Aussprache zu jedem Tagesordnungspunkt

wird durch die Wortmeldung jenes Mitgliedes

des Rates für Auswärtige Angelegenheiten

eröffnet, auf dessen Vorschlag der Beratungsgegenstand

auf die Tagesordnung gesetzt

wurde.

§ 7. Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten

kann durch Beschluß die Beratungen zu einzelnen

oder zu allen Tagesordnungspunkten für

vertraulich erklären.

§ 8. (1) Über die Beratungen des Rates für

Auswärtige Angelegenheiten wird ein Kurzprotokoll

geführt, in dem die wesentlichen

Äußerungen der Sprecher zu den einzelnen

Tagesordnungspunkten festzuhalten sind.

(2) Das Kurzprotokoll wird den Mitgliedern

des Rates für Auswärtige Angelegenheiten, die

an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben,

übermittelt.

(3) Einwendungen gegen das Kurzprotokoll

können nur bis zum Beginn der nächsten Sitzung

des Rates für Auswärtige Angelegenheiten erhoben

werden.

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