573. Verordnung: Erlassung der Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes vom
23. Juni 1976, BGBl. Nr. 330, über die Errichtung
eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten
wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten
ist vom Bundeskanzler einzuberufen.
(2) Ein Mitglied des Rates für Auswärtige
Angelegenheiten hat dessen Einberufung schriftlich
und unter Angabe des Beratungsgegenstandes
zu begehren.
§ 2. Zu den Sitzungen des Rates für Auswärtige
Angelegenheiten sind zu laden
1. der Vizekanzler;
2. der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;
3. der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten;
4. die Vertreter der im Hauptausschuß des
Nationalrates vertretenen politischen Parteien;
5. die sachlich beteiligten Bundesminister
(Staatssekretäre);
6. ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als
Beobachter;
7. der betreffende Landeshauptmann, wenn
Fragen, die im besonderen Maße die Interessen
eines Bundeslandes berühren, beraten
werden sollen;
8. erforderlichenfalls sachkundige Personen.
§ 3. Die Einladung zu den Sitzungen des Rates
für Auswärtige Angelegenheiten erfolgt schriftlich
und in der Regel mindestens eine Woche
vor der Sitzung. Gleichzeitig mit der Einladung
ist die Tagesordnung der Sitzung bekanntzugeben.
In dringenden Fällen kann aber die Einladung
zu Sitzungen ohne Einhaltung der einwöchigen
Frist und auch auf telefonischem oder
telegraphischem Wege oder in sonst geeigneter
Weise sowie ohne Angabe einer Tagesordnung
erfolgen.
§ 4. Ist ein von den im Hauptausschuß des
Nationalrates vertretenen politischen Parteien
namhaft gemachtes Mitglied des Rates für Auswärtige
Angelegenheiten verhindert an einer
Sitzung teilzunehmen, so hat es seine Vertretung
durch ein Ersatzmitglied zu veranlassen.
§ 5. (1) Den Vorsitz im Rat für Auswärtige
Angelegenheiten führt der Bundeskanzler. Er
eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er
stellt die für die Beratungen erforderliche Anzahl
von Mitgliedern sowie die gefaßten Beschlüsse
fest und erteilt das Wort.
(2) Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen
der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten
Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses
des Rates für Auswärtige Angelegenheiten.
(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen.
Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines
Beschlusses des Rates für Auswärtige Angelegenheiten.
Kann der Termin für die Wiederaufnahme
der vertagten Sitzung sogleich bestimmt
werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung
zu dieser Sitzung.
§ 6. Die Aussprache zu jedem Tagesordnungspunkt
wird durch die Wortmeldung jenes Mitgliedes
des Rates für Auswärtige Angelegenheiten
eröffnet, auf dessen Vorschlag der Beratungsgegenstand
auf die Tagesordnung gesetzt
wurde.
§ 7. Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten
kann durch Beschluß die Beratungen zu einzelnen
oder zu allen Tagesordnungspunkten für
vertraulich erklären.
§ 8. (1) Über die Beratungen des Rates für
Auswärtige Angelegenheiten wird ein Kurzprotokoll
geführt, in dem die wesentlichen
Äußerungen der Sprecher zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten festzuhalten sind.
(2) Das Kurzprotokoll wird den Mitgliedern
des Rates für Auswärtige Angelegenheiten, die
an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben,
übermittelt.
(3) Einwendungen gegen das Kurzprotokoll
können nur bis zum Beginn der nächsten Sitzung
des Rates für Auswärtige Angelegenheiten erhoben
werden.